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BG.2016.8 • BStGer BG.2016.8 KI-generiert

Jurisdiction of Prosecutor's Office Not Directly Appealable

Geschäftsnummer BG.2016.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to hear an appeal challenging the jurisdiction of a prosecutor's office. The appellant sought to have both an ongoing investigation and a previously assumed case transferred to a different canton. The court reasoned that the appellant first needed to request the reassignment of the cases directly from the prosecutor's office that assumed the investigation, and only then could a decision be appealed. Because this procedural step was not taken, the appeal was deemed inadmissible, and no court fees were assessed due to the unclear justification for the initial assumption of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Verneinung der Zuständigkeit Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bürgernahe Justiz Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gesuch an eine Behörde unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 1 StPO

The appeal was not entered because the appellant had not first requested the transfer of the criminal proceedings to the competent criminal authority.

Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO

The appeal was not entered because the contested transfer order does not constitute an appealable object.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2016.8

Beschluss vom 19. April 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A.

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen A. wegen Veruntreuung eine Strafuntersuchung führte (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen A. ein Strafverfahren führt (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Übernahmeverfügung vom

6. April 2016 das durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden geführte Strafverfahren gegen A. übernahm (act. 1);

- A. hierauf mit Beschwerde vom 13. April 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und ausführte, der Gerichtsstandort sei der Kanton Graubünden; er weiter beantragt, "auch das hängige Verfahren"

sei an den Kanton Graubünden abzutreten (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);

- die mit einem solchen Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1; BG.2011.50 vom 31. Januar 2012, E. 1.1; jeweils m.w.H.);

- eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand durch die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m.

Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- im Falle einer Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen steht, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO);

- dieser Satz nur so verstanden werden kann, dass mit dem Antrag der Partei bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft der vereinbarte Gerichtsstand in Wiedererwägung gezogen werden soll, bevor die Partei ihren Gerichtsstandskonflikt durch die für den endgültigen Entscheid zuständige Behörde – hier in concreto die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – festlegen lassen kann (KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 41 StPO N. 3);

- es sachgerecht ist und der Beschleunigung des Verfahrens dient, wenn sich die verfahrensführende Behörde mit dem Antrag der Partei auseinandersetzt, bevor sich eine höhere Instanz neu in das Verfahren einarbeiten muss, um den Antrag der Partei beurteilen zu können (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.19 vom 30. Juli 2013; KUHN, a.a.O.);

- der Beschwerdegegner 1 die angefochtene Übernahmeverfügung damit begründete, dass bei ihm ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei (act. 1); damit der Beschwerdegegner 1 nicht aufgezeigt hat, gestützt auf welchen Sachverhalt und welche Gesetzesbestimmung er die Übernahme verfügte; insbesondere offen ist, ob die Beschwerdegegner einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart haben oder nicht;

- darüber hinaus der Beschwerdeführer nicht nur die Zuständigkeit des Beschwerdegegners 1 für das vom Beschwerdegegner 2 übernommene Strafverfahren, sondern auch für das vom Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren anfechten will;

- unter diesen Umständen der Beschwerdeführer zunächst beim Beschwerdegegner 1 die Überweisung der Strafverfahren an den Beschwerdegegner 2, zum Teil als Wiedererwägungsgesuch der Übernahmeverfügung vom 6. April 2016, zu beantragen hat (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO);

- bei dieser Ausgangslage die Übernahmeverfügung vom 6. April 2016 kein Anfechtungsobjekt darstellt, welches auf dem Beschwerdeweg einer Prüfung unterzogen werden könnte; auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann;

- angesichts der unvollständigen Begründung der angefochtenen Verfügung und der damit bestehenden Unsicherheit betreffend den einzuschlagenden Rechtsmittelweg keine Gerichtsgebühren zu erheben sind; und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 19. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.