Untimely Appeal of Criminal Case Transfer Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation initiated in one canton was transferred to another canton. The accused filed an appeal against this transfer, but the court determined that the appeal was filed one day after the ten-day deadline. The deadline began to run upon the delivery of the transfer order to the accused's legal representative. Because the appeal was untimely, the court did not consider its merits and dismissed the case, ordering the accused to bear the costs.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appellant is ordered to bear the costs because the appeal was not entered into.
Used to set the court fee.
Used to set the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2016.2
Beschluss vom 2. Februar 2016 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-STADT,
2. KANTON LUZERN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft 3 des Kantons Luzern (nachfolgend "StA LU") eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verleumdung etc. führt (act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") in der Folge am 22. Dezember 2015 die Übernahme des im Kanton Luzern gegen A. hängigen Verfahrens verfügte (act. 1.2); die Verfügung am
23. Dezember 2015 dem amtlichen Verteidiger von A. zugestellt wurde (act. 4.1);
- A. dagegen persönlich mit Eingabe vom 5. Januar 2016 (Poststempel ebenfalls vom 5. Januar 2016) an das hiesige Gericht gelangte (act. 1);
- die Beschwerdeantworten am 14. bzw. 15. Januar 2016 erfolgten (act. 3 und 4);
- der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 replizierte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);
- die StA BS am 22. Dezember 2015 die angefochtene Verfügung mittels eingeschriebener Postsendung an den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers versandte (act. 4.1);
- die Schweizerische Post diese am 23. Dezember 2015 Advokat B. zustellte (act. 1.4);
- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 4. Januar 2016 abgelaufen ist;
- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerde am 5. Januar 2016 bei der Schweizerischen Post – daher verspätet – eingereicht worden ist;
- der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Misstrauen gegenüber der Justiz der Kantone Basel-Stadt und Luzern begründet; er zudem den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet; in der Beschwerde somit auch nichts Gerichtsstandsrelevantes vorgebracht wird;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. Februar 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.