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BG.2016.2 • BStGer BG.2016.2 KI-generiert

Untimely Appeal of Criminal Case Transfer Dismissed

Geschäftsnummer BG.2016.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal investigation initiated in one canton was transferred to another canton. The accused filed an appeal against this transfer, but the court determined that the appeal was filed one day after the ten-day deadline. The deadline began to run upon the delivery of the transfer order to the accused's legal representative. Because the appeal was untimely, the court did not consider its merits and dismissed the case, ordering the accused to bear the costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Gegenstandslosigkeit der Überstellung Überstellung verurteilter Personen Rückzug des Strafantrags Beweisübernahme Diebstahls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant is ordered to bear the costs because the appeal was not entered into.

Art. 73 StBOG

Used to set the court fee.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

Used to set the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2016.2

Beschluss vom 2. Februar 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-STADT,

2. KANTON LUZERN,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft 3 des Kantons Luzern (nachfolgend "StA LU") eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verleumdung etc. führt (act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") in der Folge am 22. Dezember 2015 die Übernahme des im Kanton Luzern gegen A. hängigen Verfahrens verfügte (act. 1.2); die Verfügung am

23. Dezember 2015 dem amtlichen Verteidiger von A. zugestellt wurde (act. 4.1);

- A. dagegen persönlich mit Eingabe vom 5. Januar 2016 (Poststempel ebenfalls vom 5. Januar 2016) an das hiesige Gericht gelangte (act. 1);

- die Beschwerdeantworten am 14. bzw. 15. Januar 2016 erfolgten (act. 3 und 4);

- der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 replizierte (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert

10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);

- die StA BS am 22. Dezember 2015 die angefochtene Verfügung mittels eingeschriebener Postsendung an den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers versandte (act. 4.1);

- die Schweizerische Post diese am 23. Dezember 2015 Advokat B. zustellte (act. 1.4);

- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 4. Januar 2016 abgelaufen ist;

- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- die Beschwerde am 5. Januar 2016 bei der Schweizerischen Post – daher verspätet – eingereicht worden ist;

- der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Misstrauen gegenüber der Justiz der Kantone Basel-Stadt und Luzern begründet; er zudem den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet; in der Beschwerde somit auch nichts Gerichtsstandsrelevantes vorgebracht wird;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. Februar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.