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BG.2016.19 • BStGer BG.2016.19 KI-generiert

Jurisdiction for Organized Theft: *In Dubio Pro Duriore*

Geschäftsnummer BG.2016.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined jurisdiction for a series of alleged burglary offenses. The prosecuting canton argued that Solothurn should hold jurisdiction, citing that the initial offenses, which could be classified as organized theft, occurred there. The court applied the principle of *in dubio pro duriore*, meaning the more unfavorable interpretation for the accused, and found that the offenses in Solothurn could indeed be considered organized theft, making Solothurn the competent jurisdiction as the location where the first investigative actions were taken and the most serious offenses allegedly occurred.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Grundsatz in dubio pro duriore zusammenhängende Diebstähle Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Organisiertes Verbrechen Geografische Ausdehnung der Zuwiderhandlung Sachentziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 423 Abs. 1 StPO

This provision is cited in the dispositive to state that no court fee is to be levied.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2016.19

Beschluss vom 20. Juli 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

3. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. A., B. und C. wurden am 31. Oktober 2015 wegen des Verdachts, mehrere Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, von der Luzerner Polizei festgenommen und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen ein Sammelverfahren in dieser Angelegenheit. Am Ende des Sammelverfahrens wurde festgestellt, dass die Obgenannten verdächtigt werden, zahlreiche Einbruchsdiebstähle in den Kantonen Luzern, Solothurn, Aargau und Schwyz begangen zu haben (act. 1).

B. Im Zeitraum vom 23. März 2016 bis 24. Juni 2016 führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Meinungsaustausche i.S.v. Art. 39 StPO in obgenannter Angelegenheit mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn, Aargau und Schwyz. Da diese erfolglos blieben, gelangte sie mit Gesuch vom 6. Juli 2016 an das hiesige Gericht. Sie beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn, eventualiter des Kantons Aargau, subeventualiter des Kantons Schwyz seien für die obgenannten Verfahren für zuständig zu erklären (act. 1).

C. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone Solothurn, Aargau und Schwyz, welche alle die Verfahrensübernahme ablehnten, wurden dem Gesuchsteller am 17. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 3-7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1)

sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem

der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom

28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).

2.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Obgenannten verdächtigt werden, im Zeitraum vom 27. Februar bis 31. Oktober 2015 insgesamt

11 Einbruchsdiebstähle und einen Versuch dazu begangen zu haben. Während A. an allen Einbruchsdiebstählen beteiligt gewesen sein soll, werden B.

und C. insgesamt sechs Fälle vorgeworfen. Die zwei Einbruchsdiebstähle in

Z. (SO) vom 27. Februar 2015 soll A. mit D. begangen haben, wobei der Deliktsbetrag dieser Delikte ca. Fr. 25‘000.-- betragen soll. Die Parteien sind auch einig, dass bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Abs. 3 StGB) das schwerste den Beschuldigten vorgeworfene Delikt ist und das forum praeventionis gestützt auf die Einbruchsdiebstähle in Z. (SO) vom 27. Februar 2015 im Kanton Solothurn liegt. In Abweichung zu den anderen Parteien argumentiert der Kanton Solothurn, dass die einzig auf ihren Gebieten verübten Einbruchsdiebstähle vom 27. Februar 2015 spontan erfolgt seien und entsprechend nicht als bandenmässige Diebstähle eingestuft werden könnten.

2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach-

gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).

2.5 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Die Rechtsprechung nimmt Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen. Eine Bande kann gemäss Rechtsprechung schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3). Nicht erforderlich ist, dass stets mehrere Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 139 StGB

N. 11).

2.6 Die zwei Einbruchdiebstähle im Kanton Solothurn wurden von mindestens zwei Tätern begangen. In der Folge erfolgte eine Serie von Einbruchsdiebstählen, an welchen mindestens einer der beiden stets beteiligt war. Sämtliche Parteien – auch der Kanton Solothurn – stufen diese als bandenmässige Diebstähle ein. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht als sicher ausgeschlossen gelten, dass es sich auch bei den Einbruchsdiebstählen im Kanton Solothurn um bandenmässige Diebstähle handelt.

2.7 Nach dem Gesagten ist für die Festlegung des Gerichtsstandes gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore davon auszugehen, dass es sich bei den Vorfällen im Kanton Solothurn um bandenmässige Diebstähle handelt. Da die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Solothurn erfolgten, sind die

Strafverfolgungsbehörden des Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 21. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.