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BG.2016.11 • BStGer BG.2016.11 KI-generiert

Jurisdiction Upheld in Criminal Investigation

Geschäftsnummer BG.2016.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court dismissed an appeal challenging the jurisdiction of a prosecutor's office in a criminal investigation. The court found that the primary jurisdiction lies where the offense was committed, and the appellant acknowledged the relevant actions occurred in the canton that took over the case. The court reasoned that the appellant's arguments regarding the initiating canton's alleged attempt to avoid responsibility and denial of charges did not constitute a valid reason to deviate from the established jurisdictional rules, thus upholding the transfer of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 1 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 2 Satz, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 31 Abs. 1 Satz; Jurisdiction Upheld in Criminal Investigation: The court found that the primary jurisdiction lies where the offense was committed, and the appellant acknowledged the relevant actions occurred in the canton that took over the case. The court reasoned that the appellant's arguments regarding the initiating canton's alleged attempt to avoid responsibility and denial of charges did not constitute a valid reason to deviate from the established jurisdictional rules, thus upholding the transfer of the case.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Bejahung der Zuständigkeit Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln substantiierte Begründung Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Waived oral proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2016.11

Beschluss vom 13. Mai 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON BASEL-STADT,

2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Landschaft (nachfolgend "STA BL") eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Drohung und Nötigung führte (act. 1.12);

- mit Schreiben vom 5. April 2016 die STA BL die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "STA BS") um Verfahrensübernahme ersuchte (act. 1.12); die STA BL ihre Gerichtsstandsanfrage auf Art. 31 Abs. 1 StPO stützte und zur Begründung ausführte, A. habe alle möglicherweise relevanten Handlungen im Kanton Basel-Stadt vorgenommen (act. 1.12);

- am 28. April 2016 die STA BS die Übernahme des im Kanton Basel-Landschaft gegen A. geführten Strafverfahrens verfügte (act. 1.1);

- gegen die obgenannte Verfügung A. mit Eingabe vom 9. Mai 2016 unter Beilage diverser Unterlagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);

- in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Tat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist; der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti commissi), als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Gerichtsständen vorgeht (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.26 vom 25. September 2012, E. 2.1);

- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Tatort Basel-Stadt unter Beilage entsprechender Belege ausdrücklich anerkennt (act. 1 S. 1);

- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten

Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);

- die Beschwerdeführerin die Anfechtung der Verfahrensübernahme durch die STA BS im Wesentlichen damit begründet, der Kanton Basel-Landschaft wolle sich durch dieses Vorgehen seiner Aufgaben entledigen; das Strafverfahren sei von diesem Kanton eröffnet worden und daher dort zu beurteilen;

sie des Weiteren die ihr gegenüber erhobenen Strafvorwürfe bestreitet (act. 1);

- mit diesen Einwendungen die Beschwerdeführerin nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt; die von ihr genannten Umstände keinen triftigen Grund darstellen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden;

- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 17. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.