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BG.2015.9 • BStGer BG.2015.9 KI-generiert

Federal Criminal Court: Jurisdiction based on most serious offense, applying "in dubio pro duriore"

Geschäftsnummer BG.2015.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court ruled that the prosecution authorities of Basel-Stadt are competent to prosecute and judge a case against an individual, even though some alleged offenses occurred in Basel-Landschaft. The court determined that the most serious charge, attempted intentional homicide, related to a car crash in Basel-Stadt, which was a more severe offense than the theft charges in Basel-Landschaft. The court applied the principle of "in dubio pro duriore," meaning in case of doubt, the more unfavorable interpretation for the accused should be adopted, thus favoring the assumption of the more serious charge and determining jurisdiction based on it.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG; Federal Criminal Court: Jurisdiction based on most serious offense, applying "in dubio pro duriore": The court determined that the most serious charge, attempted intentional homicide, related to a car crash in Basel-Stadt, which was a more severe offense than the theft charges in Basel-Landschaft. The court applied the principle of "in dubio pro duriore," meaning in case of doubt, the more unfavorable interpretation for the accused should be adopted, thus favoring the assumption of the more serious charge and determining jurisdiction based on it.

Schlagwörter

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schwere Straftaten Grundsatz in dubio pro duriore Tötung versuchte vorsätzliche Tötung Zuständigkeitsgründe Diebstahls Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 StPO

This provision determines the competent authorities for prosecution and judgment when multiple offenses are committed in different locations, based on the severity of the potential penalty.

Art. 40 Abs. 2 StPO

This article regulates the procedure for submitting disputes over jurisdiction to the appellate chamber of the Federal Criminal Court when cantonal authorities cannot agree.

Art. 423 Abs. 1 StPO

This provision dictates that no court costs are to be levied in this specific case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2015.9

Beschluss vom 5. März 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien KANTON BASEL-LANDSCHAFT,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-STADT,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "StA BL") führt ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls etc. Ein Teil des gegen ihn laufenden Strafverfahrens wurde durch die Anzeigen seiner Ex-Frau B. und ihres Lebenspartners C. eingeleitet. Sie werfen ihm u.a. vor, sie mehrfach bedroht, genötigt und beschimpft zu haben sowie zu Nachteilen von C. eine einfache Körperverletzung begangen zu haben (act. 1 S. 3).

B. Gestützt auf den Verkehrsunfall vom 2. Februar 2014 (der Obgenannte ist in einen Baum gefahren, wobei C. auf dem Beifahrersitz gesessen ist) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") ein Strafverfahren gegen A. wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG; Verfahrensakten Basel-Stadt, V140821 090 S. 3).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. November 2014 bei der StA BL sagte C. betreffend den obgenannten Verkehrsunfall Folgendes aus (Verfahrensakten Basel-Landschaft, Ordner 2 Register 7): A. habe am besagten Tag die Ungereimtheiten zwischen ihnen aus der Welt schaffen wollen und habe C. gebeten in sein Auto einzusteigen, damit die Beiden reden könnten. A. habe wieder gedroht, dass er ihn töten werde und ihm ein Taschenmesser gezeigt. Weiter habe A. gesagt, dass C. sich von B.

fernhalten solle. Dann habe er C. aufgefordert auszusteigen. Als C. den Sicherheitsgurt losgeschnallt habe, habe A. "Stirb jetzt!" geschrien und sei in einen Baum gefahren. Nach dem Unfall habe A. angefangen zu weinen und sich bei C. entschuldigt. Er habe ihn gebeten, der Polizei nichts zu erzählen.

C. habe in der Folge der avisierten Polizei die genauen Tatumstände verschwiegen.

D. Gestützt auf diese Aussage von C. stellte sich die StA BL auf den Standpunkt, dass die Kollision vom 2. Februar 2014 unter den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu subsumieren sei. Sie ersuchte daraufhin am 5. Februar 2015 die StA BS gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO um Übernahme des bei ihnen gegen A. hängigen Strafverfahrens. Die StA BS lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 9. Februar 2015 ab und ersuchte die StA BL um Übernahme der bei ihnen hängigen Strafuntersuchung gegen A. (Verfahrensakten Basel-Stadt, V140821 090

S. 1).

E. Hierauf gelangte die StA BL mit Gesuch vom 16. Februar 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

F. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 beantragte die StA BS, das Gesuch der StA BL sei abzuweisen und es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A.

zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).

Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di

procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. "forum praeventionis"; Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.14 vom 3. September 2014, E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Gemäss seinen eigenen Aussagen soll A. am 2. Februar 2014 mit ca.

50 km/h in einen Baum gefahren sein. Ursache sei ein technischer Defekt am Fahrzeug gewesen. Jedoch kann gemäss dem eingeholtem Gutachten eine technische Ursache für den Unfall ausgeschlossen werden (Verfahrensakten Basel-Stadt, V140821 090 S. 7). Wie den Fotoaufnahmen zu entnehmen ist, ist der Schaden am Unfallfahrzeug massiv (Verfahrensakten Basel-Stadt, V140821 090 S. 31 ff.). Gemäss den Akten ist A. arbeitslos und soll Alkohol und Cannabis konsumieren. Zufolge von eingeholten Arztberichten und dem Vorabgutachten vom 11. Dezember 2014 leide er an der Trennungssituation. Er habe u.a. an einer

depressiven Symptomatik mit deprimierter Grundstimmung, verbunden mit einer verminderten affektiven Modulationsfähigkeit, Gedankenkreisen mit Einengung auf Trennungssituationen und Suizidgedanken gelitten (act. 1

S. 6). In Anbetracht dieser Umstände und der Aussage von C. (A. habe – nachdem C. den Sicherheitsgurt losgeschnallt habe – "Stirb jetzt!" gerufen und sei aus ca. 50 m Entfernung mit voller Beschleunigung in einen Baum gerast) kann der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, auch wenn allenfalls "nur" ein dolus eventualis anzunehmen wäre (vgl. auch BGE 133 IV 9 E. 4), gegen A. nicht von vornherein als sicher ausgeschlossen gelten.

Mithin ist in Anwendung des Grundsatzes in "dubio pro duriore" davon auszugehen, dass i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO versuchte vorsätzliche Tötung das schwerste A. zur Last gelegte Delikt ist. Tatort ist dabei Basel-Stadt.

2.4 Da versuchte vorsätzliche Tötung die schwerere Tat i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO als die A. im Kanton Basel-Landschaft vorgeworfenen Delikte (das schwerste Delikt ist Diebstahl) ist, sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 9. März 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.