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BG.2015.6 • BStGer BG.2015.6 KI-generiert

Jurisdiction Challenge in Defamation Case Dismissed

Geschäftsnummer BG.2015.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a complaint challenging the jurisdiction of a prosecutor's office to handle a case involving alleged defamation via SMS and email. The defendant admitted to sending the messages primarily from his place of residence, which was determined to be the locus delicti for such offenses. While the initial transfer order lacked sufficient reasoning, this violation of the right to be heard was deemed curable, as the subsequent responses provided adequate justification and the defendant had the opportunity to reply. Therefore, the complaint was rejected, and no court fees were imposed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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üble Nachrede sachliche Unzuständigkeit Gegendarstellung Einstellung wegen Körperverletzung Zivilrechtsstreitigkeit Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive for the rejection of the appeal.

Art. 31 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for determining the place of the offense, relevant to the decision on jurisdiction.

Art. 39 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the appeal against the decision on jurisdiction.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to establish the full cognition of the court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2015.6

Beschluss vom 3. März 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON URI, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. verdächtigt wird, durch SMS- und E-Mail-Nachrichten verschiedene Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil seiner ehemaligen Freundin B. und ihrer Familie begangen zu haben (act. 6);

- anlässlich seiner Einvernahme bei der Zuger Polizei vom 4. Dezember 2014

A. u.a. aussagte, er habe die zur Diskussion stehenden Nachrichten primär von seinem Wohnort (Z.) aus gesendet (act. 6);

- in der Folge am 13. Januar 2015 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "StA ZG") an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend "StA UR") gelangte und diese um Verfahrensübernahme betreffend die A. vorgeworfenen Taten ersuchte (Verfahrensakten 7/1);

- die StA UR am 15. Januar 2015 die Übernahme des Verfahrens gegen A.

verfügte (act. 1.1);

- A. dagegen mit Eingabe vom 20. Januar 2015, ergänzt mit am 29. Januar 2015 abgesandtem Schreiben, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und beantragt, das Strafverfahren gegen ihn sei von den Zuger Strafverfolgungsbehörden weiterzuführen (act. 1 und 3);

- die StA ZG mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei die Beschwerde abzuweisen (act. 5);

- die StA UR mit Schreiben vom 4. Februar 2015 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (act. 6);

- der Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 replizierte (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- Art. 31 Abs. 1 StPO Folgendes sagt: "Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig";

- bei Ehrverletzungsdelikten die mittels Telekommunikationsmitteln begangen wurden der Tatort i.S.v. Art. 31 Abs. 1 StPO dort liegt, von wo aus die Nachricht gesandt wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.50

E. 2.2 m.w.H.);

- gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers er die ihm zu Last gelegten Nachrichten primär von seinem Wohnort (Z.) aus versendet habe;

- die Übernahme des Gerichtsstandes durch die StA UR folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt (act. 1);

- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;

- gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eine Anfechtungsmöglichkeit gegen Entscheidungen der beteiligten Staatsanwaltschaften über den Gerichtsstand besteht; diese Entscheide folglich mindestens summarisch zu begründen sind, ansonsten der Betroffene auch nicht wissen kann, ob er nach Art. 41 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vorgehen muss; die vorliegend angefochtene Übernahmeverfügung faktisch keine Begründung enthält (act. 1.1);

- die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 80 N. 2); die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich heilbar ist (BGE 137 I 195 E. 2.3.2); dieses Gericht volle Kognition besitzt (Art. 393 Abs. 2 StPO); die Beschwerdegegner in ihren Beschwerdeantworten die Übernahmeverfügung nachträglich begründet haben und der Beschwerdeführer in seiner Replik dazu Stellung nehmen konnte; in casu die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren heilbar ist (vgl. auch BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I

201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1);

- wegen der erst im Rahmen dieses Verfahrens geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist

(vgl. TPF 2008 172 E. 2.3 per analogiam sowie DOMEISEN, Basler Kommentar, Art. 426 StPO N. 5).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 4. März 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.