Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2015.4 • BStGer BG.2015.4 KI-generiert

Criminal Case Transfer Upheld by Court

Geschäftsnummer BG.2015.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the transfer of a criminal case from one canton to another. The defendant was under investigation in one canton for assault and in another for forgery. The prosecution from the canton investigating the assault requested and was granted the transfer of the forgery case, as initial investigation actions had occurred in their canton and the penalties for both offenses were equivalent. The court found no compelling reason, such as the defendant's place of residence, to deviate from the statutory rules of jurisdiction, and thus dismissed the defendant's appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Überstellung verurteilter Personen Beweisübernahme Gegenstandslosigkeit der Überstellung grenzüberschreitende Zuständigkeit Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 41 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for appealing the decision on jurisdiction to the Federal Criminal Court's Complaints Chamber.

Art. 34 Abs. 1 StPO

Applied to establish the competent jurisdiction based on the severity of the offense and the location where prosecution proceedings were initiated first.

Art. 40 Abs. 3 StPO

Mentioned as the possibility for the Complaints Chamber to establish a different jurisdiction, but ultimately not applied to deviate from the legal jurisdiction in this case.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 73 StBOG

Cited in conjunction with the BStKR for determining the court fee.

Art. 5 BStKR

Cited in conjunction with Art. 73 StBOG and Art. 8 Abs. 1 BStKR for determining the court fee.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

Cited in conjunction with Art. 73 StBOG and Art. 5 BStKR for determining the court fee.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2015.4

Beschluss vom 28. April 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,

2. KANTON BASEL-STADT, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf eine Übernahmeverfügung vom 31. Juli 2013 ein Strafverfahren gegen A. wegen einfacher Körperverletzung führt (Verfahrensakten, Lasche "Nebenakten");

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A. der Fälschung von Ausweisen verdächtigt und gegen ihn diesbezüglich seit dem 9. Dezember 2014 ein Strafverfahren führt (Verfahrensakten, Lasche "zur Person");

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 15. Dezember 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gelangte und diese um Verfahrensübernahme betreffend A. ersuchte (Verfahrensakten, Lasche "Nebenakten");

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft diesem Ersuchen mit Übernahmeverfügung vom 6. Januar 2015 nachkam (act. 1.1);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 12. Januar 2015 und mit Ergänzung vom

22. Januar 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, das Strafverfahren gegen ihn wegen Fälschung von Ausweisen sei durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weiterzuführen (act. 1, 2 und 3);

- die Beschwerdegegner in ihren Beschwerdeantworten vom 26. Januar und

3. Februar 2015 jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. 5 und 7);

- sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht weiter vernehmen liess, was den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 24. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert

10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwer-

sten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat; bei gleicher Strafdrohung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind;

- den Verfahrensakten zu entnehmen ist, dass im Kanton Basel-Landschaft zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten; angesichts der gleichen Strafdrohung sich die verfügte Übernahme des im Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft demnach zu Recht auf Art. 34 Abs. 1 StPO stützt;

- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);

- der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt keinen triftigen Grund darstellt, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würde; ein solcher Grund auch anhand der Akten nicht ersichtlich ist;

- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.