Jurisdictional Dispute Over Homicide and Clinic Negligence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a jurisdictional conflict arising from a homicide. One canton initiated a criminal investigation after an individual fatally shot four people and then himself. Subsequently, a complaint was filed against the staff of a clinic in another canton for negligently releasing the perpetrator. The court determined that while the perpetrator's actions fell under the jurisdiction of the canton where the shootings occurred, the alleged negligence of the clinic staff pointed to the canton where the release decision was made. Considering the shared factual basis and to ensure procedural efficiency, the court ruled that the canton where the homicides took place should also handle the case involving the clinic staff, designating it as both authorized and obligated to prosecute and adjudicate those offenses.
Legislator-Regeste
AmtlichGerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThis provision establishes the procedure for determining jurisdiction when cantonal prosecution authorities cannot agree, and was invoked to bring the case before the Federal Criminal Court.
This provision defines the general rules for determining jurisdiction based on the place where the offense was committed or where the result occurred, and was used to establish the initial jurisdictional claims of the cantons.
This provision allows the court to establish a different jurisdiction than the one provided by law if the focus of the criminal activity or the personal circumstances of the accused require it, or if other valid reasons exist, and was used to consolidate the proceedings in Canton Aargau.
This provision states that no court costs are to be levied in this specific type of proceeding, and was cited in the dispositive order.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2015.37
Beschluss vom 8. Oktober 2015 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien KANTON AARGAU,
Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt:
A. Am 24. März 2015 wurde A. vom sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz in die Klinik B. in Z. (TG) eingewiesen. Die fürsorgerische Unterbringung wurde durch das Behandlungsteam der Klinik am
30. April 2015 aufgehoben (act. 1).
B. In der Folge am 9. Mai 2015 erschoss A. in Y. (AG) vier Personen und danach sich selbst, worauf die Staatsanwaltschaft Baden ein Strafverfahren eröffnete (act. 1).
C. Am 15. Juni 2015 erstattete die C. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Baden gegen die für die Freilassung von A. Verantwortlichen der Klinik B.
wegen fahrlässiger Tötung (act. 3).
D. Mit Schreiben vom 17. August 2015 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgen "OStA AG") die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA TG") um Übernahme des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung (act. 2). Diese lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 25. August 2015 ab (act. 2).
E. Am 31. August 2015 gelangte die OStA AG an das hiesige Gericht und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Thurgau berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten der Klinik B. in Z. (AG) zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 4. September 2015 beantragt die GStA TG die Ablehnung des Gesuches (act. 5), was dem Gesuchsteller am
9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Strafverfahren gegen A. bei der Staatsanwaltschaft Baden hängig ist. Der Umstand, dass dieses aufgrund des Ablebens von A. einzustellen sein wird (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d. StPO;
LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 StPO N. 25), ist für die Festlegung des Gerichtsstandes unbeachtlich.
2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.3 A. wird zur Last gelegt, in Y. (AG) vier Personen erschossen zu haben. Der diesbezügliche Ausführungsort liegt im Kanton Aargau. Den Beschuldigten der Klinik B. wird vorgeworfen, die fürsorgerische Unterbringung von A. in
Z. (TG) aufgehoben zu haben. Der Ausführungsort liegt mithin im Kanton Thurgau.
Aus dem Gesagten geht hervor, das der gesetzliche Gerichtsstand – i.S.v.
Art. 31 - 37 StPO – betreffend A. im Kanton Aargau liegt und derjenige bezüglich der Beschuldigten der Klinik B. im Kanton Thurgau – die
Anwendung von Art. 33 StPO entfällt, da weder Mittäterschaft noch Teilnahme vorliegt.
2.4 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeitsoder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202
E. 2 S. 203; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007
E. 3.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom
21. Oktober 2008, E. 3.1).
Ein triftiger Grund i.S.v. Art. 40 Abs. 3 StPO liegt u.a. vor, wenn sich die Anzeigen/Gegenanzeigen auf den gleichen Sachverhaltskomplex beziehen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.5 vom 24. April 2014,
E. 3.2). Ein weiterer triftiger Grund besteht bei fahrlässiger Tatbegehung, wenn mehrere Täter zusammenwirken und keine Mittäterschaft bzw.
Teilnahme (Art. 24 ff. StGB) vorliegt (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 202). Beispiel: Ein Automechaniker repariert in Zürich die Bremsen eines Fahrzeuges mangelhaft. Der Fahrzeughalter merkt dies bei der Behändigung des Autos, fährt aber trotzdem weiter. In Basel muss er stark bremsen, wobei er infolge der ungenügenden Bremswirkung einen Unfall mit Körperverletzung verursacht. In solchen Konstellationen bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem forum praeventionis (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 80
N. 253).
2.5 Beiden Strafverfahren liegt der gleiche Sachverhaltskomplex zu Grunde. Im Sinne des oben Dargelegten ist vorliegend von einem "Zusammenwirken"
mehrerer Täter bei der Herbeiführung des Erfolgs auszugehen, ohne dass Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegen würden; die Beschuldigten der Klinik
B. hoben die fürsorgerische Unterbringung von A. auf, weswegen ihnen fahrlässige Tötung der am 9. Mai 2015 von A. erschossenen Personen vorgeworfen wird.
Nach dem Gesagten legen Zweckmässigkeitgründe eine Vereinigung der Gerichtsstände nahe. Der Umstand, dass A. vorsätzlich gehandelt hat, ist unbeachtlich, da der Grundgedanke derselbe ist wie wenn beide Täter fahrlässig gehandelt hätten. Da das forum praeventionis vorliegend im Kanton Aargau liegt, sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten der Klinik
B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten der Klinik B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 8. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.