Defendant's Appeal on Jurisdiction Dismissed for Lack of Specificity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal case was transferred between cantonal prosecutor's offices, prompting a defendant to appeal to the Federal Criminal Court. The court dismissed the appeal because the defendant's submission lacked specific requests regarding jurisdiction and instead challenged the substance of the criminal proceedings, which is a matter for the prosecutor's office, not the appellate chamber.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 2 StPO, Art. 259 StGB, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 41 Abs. 2 i.V.m, Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG; Defendant's Appeal on Jurisdiction Dismissed for Lack of Specificity: The court dismissed the appeal because the defendant's submission lacked specific requests regarding jurisdiction and instead challenged the substance of the criminal proceedings, which is a matter for the prosecutor's office, not the appellate chamber.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to determine that the Federal Criminal Court's complaint chamber has jurisdiction over appeals concerning intercantonal jurisdiction.
This provision, in conjunction with Art. 41 Abs. 2 StPO, establishes the jurisdiction of the Federal Criminal Court's complaint chamber for intercantonal jurisdiction disputes.
This provision, in conjunction with Art. 41 Abs. 2 StPO, defines the jurisdiction of the Federal Criminal Court's complaint chamber for intercantonal jurisdiction matters.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2015.31
Beschluss vom 13. August 2015 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A., Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft Frauenfeld von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen
A. wegen öffentlichen Aufforderungen zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB; act. 1.1).
B. In diesem Zusammenhang gelangte A. am 5. August 2015 an das Bundesstrafgericht (act. 1.).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Beschwerden, welche die interkantonale Zuständigkeit betreffen, werden von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Voraussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille. Es genügt nicht, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht zufrieden ist oder diesen kritisiert. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, welche Änderung bzw. Aufhebung er beantragt und in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.22 vom 21. August 2013, E. 1.2).
1.3 Die Eingabe vom 5. August 2015 ist als "Beschwerde gegen den Straftatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB" betitelt und enthält keine Anträge. Gerichts-
standsrelevante Ausführungen sind nicht vorhanden; die Beschwerdeführerin nimmt die Übernahmeverfügung zum Anlass, um das gegen sie laufende Strafverfahren insgesamt in Frage zu stellen. Sie führt sinngemäss aus, dass sie ohne Vorsatz gehandelt habe und der Straftatbestand von Art. 259 StGB ihr unbekannt gewesen sei. Ihre Ausführungen sind somit eigentlich darauf ausgerichtet, die Einstellung des Strafverfahrens zu bewirken. Dieser Entscheid müsste aber von der Staatsanwaltschaft getroffen werden (Art. 319 Abs. 1 StPO), der Beschwerdekammer fehlt für diese Beurteilung die (funktionelle) Zuständigkeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.22 vom 21. August 2013, E. 1.5).
1.4 Aus dem Gesagten geht hervor, dass mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom 5. August 2015 (act. 1) ist zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Frauenfeld weiterzuleiten.
2. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren ist zu verzichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.