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BG.2015.30 • BStGer BG.2015.30 KI-generiert

Withdrawal of Complaint Terminates Jurisdiction Challenge; Complainant Bears Costs

Geschäftsnummer BG.2015.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a complaint challenging the jurisdiction of a prosecutor's office to take over a criminal investigation. However, the complainant subsequently withdrew the complaint. The court reasoned that the withdrawal of the complaint terminates the legal dispute, rendering the proceedings concluded. Consequently, the complainant was ordered to bear the costs of the proceedings, set at the statutory minimum.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Kompetenzkonfliktbeilegung Umzugskosten Verfassungsbeschwerde im Ausland Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision is cited to impose the costs of the proceedings on the appellant due to the withdrawal of the appeal.

Art. 73 StBOG

This provision is cited to set the court costs at the legal minimum.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

These provisions are cited to set the court costs at the regulatory minimum.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2015.30

Beschluss vom 21. August 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., c/o Kantonsgefängnis,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 27. Juli 2015 das gegen A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau geführte Verfahren wegen bandenmässigen Diebstahls etc. übernahm (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 3. August 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1), die Beschwerde jedoch mit Schreiben vom 18. August 2015 zurückzog (act. 5);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.39 vom 19. Februar 2015);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.