Jurisdiction Transfer: Fraudulent Bankruptcy vs. Driving Without a License
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision by the public prosecutor of Canton Aargau to take over a case from the public prosecutor of Canton Ticino. The defendant was under investigation in Aargau for fraudulent bankruptcy and in Ticino for driving without a license. The court found that fraudulent bankruptcy carries a heavier potential penalty than driving without a license. According to Swiss criminal procedure, the jurisdiction for multiple offenses lies with the authority where the most serious offense occurred. Therefore, the court upheld the transfer of the case to Canton Aargau.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to determine the competent authority for prosecution when offenses are committed in different locations, establishing that the authority where the offense with the heaviest penalty was committed is competent.
Cited as the legal basis for appealing decisions on jurisdiction to the Federal Criminal Court.
Establishes that the appellant must bear the costs when the appeal is dismissed.
Used in conjunction with other provisions to set the court fee.
Used in conjunction with other provisions to set the court fee.
Used in conjunction with other provisions to set the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2015.29
Beschluss vom 28. August 2015 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU,
2. CANTONE TICINO,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend "StA AG") seit
9. Juni 2015 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen betrügerischen Konkurses (Art. 163 Abs. 1 StGB) etc. führt (act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend "StA TI") am
14. Juni 2015 ein Strafverfahren gegen den Obgenannten wegen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit a SVG) eröffnete (act. 1.1);
- die StA AG in der Folge am 22. Juli 2015 die Übernahme der im Kanton Tessin gegen A. hängigen Verfahren verfügte (act. 1.1);
- A. dagegen mit Eingabe vom 28. Juli 2015 an dieses Gericht gelangte (act.
1);
- die Beschwerdeantworten der Beschwerdegegner am 31. Juli 2015 bzw. am
5. August 2015 erfolgten (act. 5);
- der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch machte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
- der Beschwerdeführer geltend macht, dass er in Chiasso ohne Führerausweis gefahren sei, mithin der diesbezügliche Tatort im Kanton Tessin liege;
- der Tatort des ihm vorgeworfenen betrügerischen Konkurses im Kanton Aargau liegt;
- der Tatort des ihm vorgeworfenen Fahrens ohne Führerausweis im Kanton Tessin liegt;
- betrügerischer Konkurs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (oder Geldstrafe) und Fahren ohne Führerausweis mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (oder Geldstrafe) bestraft wird;
- somit das schwerere Delikt im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO betrügerischer Konkurs ist;
- die Übernahme durch die StA AG folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte;
- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts Gerichtsstandsrelevantes mehr vorbringt;
- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs.
1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 31. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Ministero pubblico del Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.