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BG.2015.26 • BStGer BG.2015.26 KI-generiert

Consolidation of Criminal Proceedings in Canton of Most Serious Offense Upheld

Geschäftsnummer BG.2015.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision of the public prosecutor's office to consolidate multiple criminal proceedings against one individual in the canton where the most serious offense occurred, and where the first investigative act took place. The court reasoned that according to the Criminal Procedure Code, all offenses are to be prosecuted where the most severely punishable crime was committed, or if penalties are equal, where the first investigative measure was taken. In this case, fraud was a primary offense, and the initial complaint was filed in the canton that ultimately assumed jurisdiction. Although the initial order to consolidate lacked proper reasoning, violating the right to be heard, this defect was remedied by subsequent explanations provided by the involved prosecutor's offices, and the court exercised its full review power. Therefore, the appeal was dismissed, and no court fees were imposed due to the initially flawed reasoning.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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schwere Straftaten Betrug Abklärungsverfahren Anklagezulassung Strafverfahren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to specify the legal recourse against decisions on jurisdiction by the involved public prosecutors.

Art. 34 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning and implicitly applied in the dispositive to determine jurisdiction based on the severity and timing of offenses.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning and implicitly applied in the dispositive as the basis for the court's full scope of review.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2015.26

Beschluss vom 6. August 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Kellerund Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON ZUG,

2. KANTON ZÜRICH,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- gestützt auf den Strafantrag von B. bei der Zuger Polizei vom 6. Januar 2014 die Staatsanwaltschaft Zug (nachfolgend "StA ZG") ein Strafverfahren gegen

A. wegen Betruges (Art. 146 StGB) eröffnete (Verfahrensakten 1/1);

- im Kanton Zürich folgende Strafuntersuchungen gegen den Obgenannten hängig sind (Verfahrensakten 1/2 - 1/6):

 eingeleitet am 23. September 2014 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB)

sowie Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB; Verfahrensakten 1/2);

 eingeleitet am 1. Juni 2014 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB;

Verfahrensakten 1/3);

 eingeleitet am 5. Juni 2014 wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB) und betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; Verfahrensakten 1/4);

 eingeleitet am 10. Juli 2014 wegen betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB;

Verfahrensakten 1/5);

 eingeleitet am 7. Oktober 2014 wegen betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB;

Verfahrensakten 1/6);

- die StA ZG in der Folge am 12. Juni 2015 die Übernahme der im Kanton Zürich gegen A. hängigen Verfahren verfügte (Verfahrensakten 7/28);

- A. dagegen mit Eingabe bei der StA ZG vom 25. Juni 2015 Beschwerde erhebt (act. 1);

- die StA ZG diese Eingabe samt Stellungnahme am 30. Juni 2015 diesem Gericht weiterleitete (act. 2); in der Folge die StA ZG auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 4);

- die Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am

13. Juli 2015 erfolgte (act. 5);

- der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch machte (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert

10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";

- als Verfolgungshandlungen Vorkehren der Polizei oder Staatsanwaltschaft gelten, die durch die Vorname von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie eine bekannte oder unbekannte Täterschaft verdächtigt; die Entgegennahme einer Strafanzeige eine Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO darstellt (vgl. BARTETZKO, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 31 N. 12);

- Betrug und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage die schwersten der vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO sind; die erste Verfolgungshandlung vorliegend im Kanton Zug erfolgte (Strafantrag von Donatien Rodriguez Lydia bei der Zuger Polizei vom 6. Januar 2014); die Anerkennung durch die StA ZG folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt;

- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;

- gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eine Anfechtungsmöglichkeit gegen Entscheidungen der beteiligten Staatsanwaltschaften über den

Gerichtsstand besteht; diese Entscheide folglich mindestens summarisch zu begründen sind, ansonsten der Betroffene auch nicht wissen kann, ob er nach Art. 41 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vorgehen muss; die vorliegend angefochtene Übernahmeverfügung faktisch keine Begründung enthält (Verfahrensakten 7/28);

- die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 80 N. 2); die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich heilbar ist (BGE 137 I 195 E. 2.3.2); dieses Gericht volle Kognition besitzt (Art. 393 Abs. 2 StPO); die Beschwerdegegner die Übernahmeverfügung nachträglich begründet haben (vgl. Stellungnahme der StA ZG und Beschwerdeantwort des Oberstaatsanwaltes des Kantons Zürich) und der Beschwerdeführer in seiner Replik dazu hätte Stellung nehmen können; in casu die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren heilbar ist (vgl. auch BGE 136 V 117

E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1);

- wegen der erst im Rahmen dieses Verfahrens geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.15 vom 15. Juli 2014).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 6. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.