Appeal Against Venue and Legal Aid Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the venue of criminal proceedings. The appellant had requested the cases be transferred from Canton Lucerne to Freiburg or Schwyz, but the court found the request was not made promptly and that the alleged offenses and ongoing investigations were closely linked, justifying the initial venue in Lucerne. Furthermore, the court denied the appellant's request for free legal aid due to insufficient substantiation of his financial situation and because his appeal was deemed unmeritorious.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 2 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 41 Abs. 2 Satz, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 40 Abs. 3 StPO; Appeal Against Venue and Legal Aid Dismissed: The appellant had requested the cases be transferred from Canton Lucerne to Freiburg or Schwyz, but the court found the request was not made promptly and that the alleged offenses and ongoing investigations were closely linked, justifying the initial venue in Lucerne. Furthermore, the court denied the appellant's request for free legal aid due to insufficient substantiation of his financial situation and because his appeal was deemed unmeritorious.
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KI-generiertCited as the procedural rule for appealing a decision on jurisdiction to the appellate chamber of the Federal Criminal Court.
Cited as the legal basis for granting legal aid, which the court ultimately denied.
Cited as the basis for setting court fees.
Cited as part of the regulatory framework for setting court fees.
Cited as part of the regulatory framework for setting court fees.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2015.25 / BP.2015.21
Beschluss vom 24. Juli 2015 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON LUZERN,
2. KANTON FREIBURG,
3. KANTON SCHWYZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. sich seit mehreren Jahren in einem Rechtsstreit mit seinem Bruder B. und seiner ehemaligen Freundin C. befindet (Akten der Staatsanwaltschaft Luzern, Register 2, pag. 3);
- dem Rechtsstreit zwischen A. und seinem Bruder eine Erbstreitigkeit zugrunde liegt (Akten der Staatsanwaltschaft Luzern, Register 2, pag. 3);
- C. geltend macht, von A. belästigt sowie gestalkt zu werden und diesbezüglich am 10. März 2011 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Luzern (LU; nachfolgend "StA LU") erstattete (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.17 vom 9. Juni 2015, lit. A);
- A. C. wegen Verleumdung etc. anzeigte; in diesem Zusammenhang eine Vielzahl anderer Personen aus dem privaten Umfeld von C. bzw. Personen, die mit den Rechtsstreitigkeiten befasst sind, von A. angezeigt wurden (Akten der Staatsanwaltschaft Luzern, Register 2, pag. 3);
- mit Übernahmeverfügung vom 12. Dezember 2013 die StA LU die Übernahme des Strafverfahrens gegen C. wegen Beschimpfung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verfügte; dieses Gericht mit Beschluss BG.2013.34 vom 21. Februar 2014 eine Beschwerde von A. gegen diese Übernahmeverfügung abwies;
- mit Übernahmeverfügung vom 24. März 2015 die StA LU ebenfalls ein Strafverfahren betreffend C. und A. wegen Urkundenfälschung von der Staatsanwaltschaft Schwyz übernahm; die von A. dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss BG.2015.17 vom 9. Juni 2015 abgewiesen wurde;
- gestützt auf diverse Strafanzeigen von A. seit dem 12. Januar 2015 bei der StA LU weitere Verfahren im obgenannten Zusammenhang gegen C., B., diverse Staatsanwälte etc. pendent sind (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 1. Juni 2015 an die StA LU gelangte und sinngemäss die Überweisung der zuvor genannten Fälle an die Kantone Schwyz und Freiburg beantragte (Akten der Staatsanwaltschaft Luzern, Register 3, pag. 13);
- die StA LU diese Anträge mit Verfügung vom 19. Juni 2015 ablehnte und als Gerichtsstand für sämtliche Verfahren den Kanton Luzern bzw. als
Untersuchungsbehörde die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen festlegte (act. 2);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 28. Juni 2015 an dieses Gericht gelangt und folgende Anträge stellt (act. 1):
"1. Überweisung des Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kanton Freiburg.
2. Aufhebung des Urteils BG.2015.17.
3. Evtl. Einsetzung es a.o. Staatsanwaltes des Kanton Schwyz.
4. Kostenlose Rechtpflege und Zuerkennung einer Parteientschädigung".
- die Staatsanwaltschaft Freiburg in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2015 Nichteintreten betreffend Ziff. 1. der Rechtsbegehren der Beschwerde beantragt (act. 4);
- sowohl die StA LU wie auch die Staatsanwaltschaft Schwyz auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichteten (act. 5 und act. 6);
- die Beschwerdeantworten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
14. Juli 2015 zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die StA LU bereits seit dem 12. Januar 2015 mit den zur Diskussion stehenden Verfahren befasst ist; der Beschwerdeführer erst ca. 6 Monate später die Überweisung, mithin nicht unverzüglich i.S.v. Art. 41 Abs. 1 StPO, beantragte; die Beschwerde daher abzuweisen ist;
- wie nachstehende Erwägungen zeigen werden, der Gerichtsstand ohnehin im Kanton Luzern liegt;
- die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);
- ein triftiger Grund i.S.v. Art. 40 Abs. 3 StPO u.a. vorliegt, falls sich Anzeigen/Gegenanzeigen auf den gleichen Sachverhaltskomplex beziehen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.5 vom 24. April 2014,
E. 3.2);
- unbestrittenermassen zwischen den vorliegend zur Diskussion stehenden Strafverfahren und den übrigen bei der StA LU hängigen Strafuntersuchungen i.S. A. ein enger Sachzusammenhang besteht; auch die Verfahrensbeteiligten identisch sind;
- offensichtliche triftige Gründe zur Zusammenlegung des Gerichtsstandes vorliegen;
- die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO);
- der Beschwerdeführer es unterliess, der Beschwerdekammer die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Formulare ausgefüllt bis zum 14. Juli 2015 zukommen zu lassen; er seine angebliche Mittellosigkeit somit im vorliegenden Fall lediglich behauptet (act. 1), diese aber zu keinem Zeitpunkt näher substantiiert noch in irgendeiner Form nachgewiesen hat; ihm angedroht worden war, unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche würden ohne weiteres abgewiesen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher mangels Substantiierung der Mittellosigkeit abzuweisen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.1 vom 7. Februar 2011);
- den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch deswegen abzuweisen wäre;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.