Appeal Dismissed for Failure to State Grounds of Objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision by one cantonal prosecutor's office to take over a criminal case from another, as the appellant failed to properly state the grounds for his objection. The court had previously instructed the appellant that his appeal must specifically challenge the jurisdiction transfer and not the underlying charges, and gave him a deadline to provide a reasoned appeal. When the appellant failed to respond by the deadline, the court ruled that it would not proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 2 Satz, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissed for Failure to State Grounds of Objection: The court had previously instructed the appellant that his appeal must specifically challenge the jurisdiction transfer and not the underlying charges, and gave him a deadline to provide a reasoned appeal. When the appellant failed to respond by the deadline, the court ruled that it would not proceed with the appeal.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it did not meet the requirements even after the extension of time.
Cited as the reason why the appeal did not meet the requirements because the appellant did not specify which points of the decision he was challenging and why.
Used to waive court costs due to minimal effort.
Used to waive court costs due to minimal effort.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2015.21
Beschluss vom 12. Juni 2015 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2015 das bisher von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen A.
wegen des Verdachts des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie weiterer Delikte geführte Strafverfahren übernahm (act. 1.1);
- A. diesbezüglich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
13. Mai 2015 (Postaufgabe 15. Mai 2015) eine als «Einsprache» bezeichnete Eingabe zugehen liess (act. 1);
- A. dabei sinngemäss geltend machte, dass zu Unrecht gegen ihn ermittelt würde;
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 18. Mai 2015 darauf aufmerksam machte, dass mit einer Beschwerde gegen eine solche Übernahmeverfügung nur Rügen gegen die Übernahme des Verfahrens, nicht aber gegen die Tatvorwürfe an sich vorgebracht werden können (act. 2);
- die Beschwerdekammer A. daher ersuchte, ihr bis 29. Mai 2015 mitzuteilen, ob sich seine Beschwerde gegen die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Basel-Landschaft richte, bejahendenfalls er bis zu diesem Datum eine entsprechend begründete Beschwerde einzureichen habe;
- A. darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung des Gerichtsstands eröffnen werde, falls er sich innerhalb dieser Frist nicht melde, wobei er allenfalls die damit verbundenen Kosten im Falle eines Nichteintretens zu tragen hätte;
- sich A. in der Folge nicht mehr vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Beschwerde führende Partei genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);
- sich die Eingabe des Beschwerdeführers zwar gegen die Übernahmeverfügung richtet, daraus jedoch nicht ersichtlich wird, welche Punkte und weshalb er diese anficht, womit die Eingabe den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt;
- der Beschwerdeführer sich auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht mehr vernehmen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- vorliegend mangels nennenswertem Aufwand keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 12. Juni 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.