Burglary and Weapons Offenses: Jurisdiction Dispute Over Location of Initial Investigative Actions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDuring a traffic stop, authorities found items of suspicion in a vehicle, leading to investigations into a suspect for burglary and weapons offenses. Despite the suspect residing in one canton and having initial interactions with authorities there, the prosecutor of another canton took over the case based on the location of the initial investigative actions and the severity of potential charges. The suspect appealed this jurisdiction decision, arguing for the convenience of proceedings in their canton of residence due to illness and long-term ties. The appellate court upheld the original jurisdiction, finding no compelling reason to deviate from the legal provisions that established jurisdiction based on the location of the initial investigative actions when offenses are similar in severity and committed in different cantons.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThe court imposed court costs on the appellant as a result of the unfavorable outcome of the proceedings.
The court set the court fee based on this provision and the relevant regulation.
This provision regulates the appeal against decisions on jurisdiction and was used to establish the admissibility of the appeal.
This provision was used to determine the jurisdiction of the authorities, specifically regarding the place where the offenses were committed and where prosecution began.
This provision allows the court to establish a different jurisdiction under certain circumstances, which the court considered but found not applicable in this case.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2015.2
Beschluss vom 28. Januar 2015 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHWYZ,
2. KANTON LUZERN, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 8. Dezember 2014, kurz vor
17.30 Uhr, in Z. (SZ), eine Patrouille der Kantonspolizei Schwyz einen Personenwagen kontrollierte, in dem sich A., B. und C. befanden;
- bei der Durchsuchung des Fahrzeuges ein Geissfuss und verschiedene Gegenstände verdächtiger Art aufgefunden wurden; B. im Ripol durch die Luzerner Polizei wegen eines Einbruchdiebstahls zur Verhaftung ausgeschrieben war; in der Folge gegen A. wegen des Verdachts auf Einbruchsdelikte Ermittlungen getätigt wurden und er noch am 8. Dezember 2014,
19.15 Uhr, einvernommen wurde;
- noch am selben Abend am Wohnort von A. in Y. (LU) von 21.50 Uhr bis
22.25 Uhr eine Hausdurchsuchung rechtshilfeweise durch die Luzerner Polizei in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Schwyz durchgeführt wurde; im Zimmer von A. ein Revolver und eine Pistole aufgefunden wurden;
betreffend den Revolver Abklärungen vorgenommen wurden und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz separat rapportiert wurde;
- davon ausgehend die Staatsanwaltschaft Innerschwyz auf entsprechende Gerichtsstandsanfrage hin mit Übernahmeverfügung vom 8. Januar 2015 das von der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen geführte Strafverfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz übernahm (act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 StPO damit begründete, dass bei ihr bereits ein Verfahren gegen A. wegen versuchten Diebstahls, begangen am 8. Dezember 2014 in Z. (SZ), hängig sei und in ihrem Zuständigkeitsgebiet die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien (act. 1.1);
- gegen die obgenannte Übernahmeverfügung A. mit Eingabe vom
19. Januar 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- A. in seiner Beschwerde geltend macht, er sei krank und nicht immer in der Lage, nach Schwyz zu gehen; er wohne auch seit ca. 30 Jahren in Luzern und Umgebung; die Behörden dort ihn auch kennen würden; er den Waffenerwerbsschein schliesslich dort ausgefüllt habe, weshalb er froh wäre, wenn das Verfahren in Emmen weitergeführt würde (act. 1);
- mit Schreiben vom 20. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Verfahrensakten angefordert wurden (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat; bei gleicher Strafdrohung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind;
- den betreffenden Verfahrensakten zu entnehmen ist, dass im Kanton Schwyz zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten (s.o.); angesichts der gleichen Strafdrohung sich die verfügte Übernahme des in Luzern geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz demnach zurecht auf Art. 34 Abs. 1 StPO stützt;
- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);
- die vom Beschwerdeführer im Einzelnen genannten Umstände keinen triftigen Grund darstellen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden; solche Gründe auch anhand der Akten nicht ersichtlich sind;
- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.