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BG.2015.19 • BStGer BG.2015.19 KI-generiert

Jurisdiction Dispute Pending Cantonal Agreement

Geschäftsnummer BG.2015.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to determine jurisdiction because prosecutors from different cantons had not yet completed their discussions regarding which jurisdiction should handle a criminal case involving alleged fraud and document forgery. The court emphasized that it can only intervene when a dispute over jurisdiction arises after all relevant cantons have been involved in a failed attempt to reach an agreement, and in this instance, other cantons potentially involved had not yet participated in the exchange.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 39 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 40 al. 2 StPO, Art. 37 al. 1 StBOG; Jurisdiction Dispute Pending Cantonal Agreement: The court emphasized that it can only intervene when a dispute over jurisdiction arises after all relevant cantons have been involved in a failed attempt to reach an agreement, and in this instance, other cantons potentially involved had not yet participated in the exchange.

Schlagwörter

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Verneinung der Zuständigkeit Streitgegenstand Urkundenfälschung Versuch im Strafrecht Grenzstreitigkeit zwischen Staaten Zuständigkeit für Verbrauchersachen Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 al. 2 StPO

Used to declare the application inadmissible because a contentious jurisdiction had not yet been established.

Art. 37 al. 1 StBOG

Cited in conjunction with Art. 40 al. 2 StPO regarding the submission of jurisdiction disputes to the Federal Criminal Court.

Art. 19 al. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht

Cited in conjunction with Art. 40 al. 2 StPO regarding the submission of jurisdiction disputes to the Federal Criminal Court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2015.19

Beschluss vom 17. Juni 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien KANTON ZÜRICH,

Gesuchsteller

gegen

KANTON THURGAU,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest dass:

- A. gegen B. am 27. Juni 2014 eine Strafanzeige bei der Kantonspolizei Thurgau erstattete, weil B. in der Zeit vom 30. Mai 2014 bis 4. Juni 2014 in Wien die Kreditkarte von A. gestohlen und in der Folge Bankomatbezüge durchgeführt oder diese im Wirtschaftsverkehr für Zahlungen eingesetzt haben soll (act. 1); hiernach die Kantonspolizei Thurgau an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend "StA Frauenfeld") wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage rapportierte; die StA Frauenfeld eine Strafuntersuchung anlegte (act. 1, S. 5);

- die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl am 10. September 2014 einen Strafbefehl gegen B. wegen mehrfachen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung begangen im Zeitraum vom 3. März 2014 bis 9. Juli 2014 erlassen hatte (act. 1.4);

- die Staatsanwaltschaft Baden mit Strafbefehl vom 15. Januar 2015 B. zu einer Zusatzstrafe zum obgenannten Strafbefehl wegen mehrfachen Betruges und Urkundenfälschung verurteilte (Verfahrensakten VB act. 2, Strafbefehl vom 15. Januar 2015);

- gemäss Strafregisterauszug vom 21. April 2015 zur Zeit folgende Strafuntersuchungen gegen B. hängig sind:

 Untersuchungsamt Gossau (SG) wegen Betruges;

 Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (ZH) wegen Zechprellerei;

 Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano wegen Betruges;

 Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Stadt wegen Betruges (act. 3.1);

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH")

die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA TG") mit Schreiben vom 31. März 2015 um Übernahme des bei ihr gegen B.

hängigen Strafverfahrens ersuchte, was von der GStA TG mit Schreiben vom 8. April 2015 abgelehnt wurde (act. 1.5 und 1.3);

- die OStA ZH mit Gesuch vom 14. April 2015 an dieses Gericht gelangt und folgenden Antrag stellt: "Es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen sowie – damit

einhergehend – die Annahme des österreichischen Strafübernahmeersuchens zu prüfen." (act. 1);

- die GStA TG in ihrer Gesuchsantwort vom 22. April 2015 beantragt, dass auf das vorliegende Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht einzutreten sei, eventualiter die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen und einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter leiten (Art. 39 Abs. 1 StPO);

- sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles informieren und sich um eine möglichst rasche Einigung bemühen, wenn mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig erscheinen (Art. 39 Abs. 2 StPO);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid unterbreitet, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom

31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR;

SR 173.713.161]);

- erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, ein streitiger Gerichtsstand vorliegt, der zur Anrufung der Beschwerdekammer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO); demgemäss die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht eintritt (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.23 vom 4. November 2014,

E. 1.2; BG.2014.16 vom 4. Juli 2014, E. 1.2; BG.2013.33 vom 17. April 2014,

E. 1.3; BG.2014.3 vom 12. März 2014, E. 1.2; alle m.w.H.; siehe auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.);

- vorliegend der bisherige Meinungsaustausch nur zwischen den eingangs erwähnten Parteien ohne Einbezug der Strafverfolgungsbehörden der Kantone St. Gallen, Tessin und Basel-Stadt geführt worden ist, womit noch kein zwischen sämtlichen für die Übernahme der Verfahren ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Meinungsaustausch stattgefunden hat und damit noch kein streitiger Gerichtsstand vorliegt;

- mangels streitigen Gerichtsstandes nicht auf das Gesuch einzutreten ist;

- keine Gerichtsgebühren erhoben werden.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 18. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.