Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2015.17 • BStGer BG.2015.17 KI-generiert

Jurisdiction of Prosecutor's Office Upheld in Forgery Allegation Case

Geschäftsnummer BG.2015.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court dismissed a complaint challenging the jurisdiction of a prosecutor's office. The complainant had been convicted of defamation and misuse of telecommunication facilities, with the proceedings still pending. Subsequently, the complainant filed a complaint for forgery, alleging that evidence submitted in the initial proceedings were forged documents. Another prosecutor's office took over the forgery investigation, which the complainant then challenged, arguing for a different jurisdiction. The court found that the alleged forgery offense occurred in the canton where the evidence was submitted, and thus, the prosecutor's office that took over the case had the correct jurisdiction. The complainant's request for legal aid was also denied due to insufficient substantiation of financial need.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 41 Abs. 2 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 41 Abs. 2 Satz, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 31 Abs. 1 Satz, Art. 251 Ziff. 1 StGB; Jurisdiction of Prosecutor's Office Upheld in Forgery Allegation Case: The complainant had been convicted of defamation and misuse of telecommunication facilities, with the proceedings still pending. Subsequently, the complainant filed a complaint for forgery, alleging that evidence submitted in the initial proceedings were forged documents. Another prosecutor's office took over the forgery investigation, which the complainant then challenged, arguing for a different jurisdiction. The court found that the alleged forgery offense occurred in the canton where the evidence was submitted, and thus, the prosecutor's office that took over the case had the correct jurisdiction. The complainant's request for legal aid was also denied due to insufficient substantiation of financial need.

Schlagwörter

KI-generiert
Urkundenfälschungsverfahren Strafanzeige üble Nachrede unentgeltliche Rechtspflege Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Bejahung der Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 41 Abs. 2 StPO

This provision is cited as the legal basis for the appeal against the decision on jurisdiction.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision is cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 136 Abs. 1 StPO

This provision is cited as the legal basis for assessing the request for legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2015.17 , BP.2015.13

Beschluss vom 9. Juni 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,

3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Sachverhalt:

A. B. erstattete am 10. März 2011 Strafanzeige gegen A. bei der Staatsanwaltschaft Sursee (LU; nachfolgend "StA Sursee"), wobei u.a.

diverse Ausdrucke von angeblich von A. verfassten E-Mails (act. 5.5 bis 5.7)

ins Recht gelegt wurden (act. 5.4, S. 2). In diesem Zusammenhang wurde A.

mit Strafbefehl vom 30. August 2011 der üblen Nachrede sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gesprochen (act. 8.1).

Hiergegen erhob A. am 12. September 2011 Einsprache, wobei die Angelegenheit bis heute unter der Nummer SA3 11 1735 32 bei der StA Sursee hängig ist (act. 1).

B. A. erstattete seinerseits am 29. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft March (SZ, nachfolgend "StA March") Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen Unbekannt (Akten-Nr. SA3 15 1309 32). Dabei gab er an, dass es sich bei den oben erwähnten Ausdrucken von E-Mails, welche im Zusammenhang mit dem Verfahren SA3 11 1735 32 ins Recht gelegt wurden, um gefälschte Urkunden handle (act. 5.2).

C. Die StA March ersuchte die StA Sursee in der Folge am 12. Februar 2015 um Verfahrensübernahme betreffend die Urkundenfälschung gegen Unbekannt (Akten-Nr. SA3 15 1309 32; act. 5.12). Die StA Sursee verfügte am 24. März 2015 die Übernahme des Verfahrens (act. 5.13).

D. A. erhob mit Schreiben vom 4. April 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte Folgendes (act. 1):

"1. Provisorische Anordnung der sofortigen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Schwyz, evtl. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

2. Aufhebung der Übernahmeverfügung vom 24.3.2015

3. Eventualantrag: Aufhebung der Übernahmeverfügung vom 24.3.2015 und Anordnung der Überprüfung des Gerichtsstandes anhand der IP-Adressen durch die StA March nach Massgabe der SSK-Richtlinie vom 8.11.2012

4. Kosten zu Lasten des Beschwerdegegnerin (BG)"

A. beantragte überdies unentgeltliche Rechtspflege. Am 8. April 2015 liess die Beschwerdekammer A. ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zukommen, verbunden mit dem Hinweis, dieses bis 20. April 2015

vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren (BP.2015.13 act. 2).

E. Mit Schreiben vom 9. April 2015 bzw. 15. April 2015 verzichteten sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wie auch jene des Kantons Zürich auf Beschwerdeantwort (act. 3 und 4).

F. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern reichte ihre Beschwerdeantwort am 15. April 2015 ein (act. 5). Die Replik von A., in welcher er grundsätzlich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt (act. 10), wurde den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Luzern, Schwyz und Zürich mit Schreiben vom 19. Mai 2015 weitergeleitet (act. 11).

G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung im vorliegenden Verfahren (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

1. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1). Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die StA Sursee begründete die Übernahme des vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahrens damit, dass der angebliche Tatort im Kanton Luzern liege (act. 1.1).

2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.14 vom

3. September 2014, E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.4 Wo die zur Diskussion stehenden E-Mails erstellt wurden, ist unbekannt.

Jedoch geht aus den Akten hervor, dass B. diese am 10. März 2011 bei der StA Sursee einreichte (siehe lit. A.), mithin wird im Rahmen des Strafverfahrens zu prüfen sein, ob sich B. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der Tatort liegt dabei unbestrittenermassen im Kanton Luzern.

2.5 Nach dem Gesagten hat die StA Sursee das vorliegend zur Diskussion stehende Verfahren zu Recht übernommen und die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

SR 173.713.162]).

3.2 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO).

3.3 Der Beschwerdeführer unterliess es, der Beschwerdekammer, die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Formulare ausgefüllt bis zum 20. April 2015 zukommen zu lassen. Er hat seine angebliche Mittellosigkeit somit im vorliegenden Fall lediglich behauptet (act. 1), aber zu keinem Zeitpunkt näher substantiiert noch in irgendeiner Form nachgewiesen. Dies, obwohl ihm angedroht worden ist, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels Substantiierung der Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.1 vom 7. Februar 2011) - ohne dass auf die Frage der genügenden Erfolgsaussichten der Beschwerde näher einzugehen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.