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BG.2015.15 • BStGer BG.2015.15 KI-generiert

Jurisdiction Dispute Over Alleged Loan Fraud Scheme

Geschäftsnummer BG.2015.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A financial supervisory authority filed a criminal complaint alleging fraud against company officials for falsely promising high loans in exchange for advance payments, with the loans never being disbursed. The prosecutor's office of one canton sought to transfer the case to another canton's prosecutor's office. The federal criminal court declined to decide on the jurisdiction because the involved prosecutor's offices had not sufficiently investigated the relevant facts, particularly regarding the locations of all alleged fraud acts and the potential involvement of multiple individuals across different cantons.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafanzeige Kreditbetrug Betrug Aufsichtsbeschwerde Betreibungsforderung Verneinung der Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 2 StPO

This provision is cited in relation to the procedure for determining jurisdiction when cantonal prosecution authorities cannot agree.

Art. 423 Abs. 1 StPO

This provision is cited for the decision not to impose court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2015.15

Beschluss vom 11. Juni 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "StA SG") vom 9. Januar 2015 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend "Finma") Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der A. AG mit Sitz in Z. (SG) wegen Betruges (Art. 146 StGB).

Die Finma wirft den Verantwortlichen der A. AG bzw. ihrer Vorgängergesellschaft vor, interessierten Personen vorgespiegelt zu haben, dass sie gegen Bezahlung von Akontobeiträgen hohe Darlehen erhalten würden. Die Darlehen seien jedoch nie zur Auszahlung gelangt (Strafanzeige der Finma vom 9. Januar 2015).

B. In der Folge gelangte am 19. Januar 2015 die StA SG an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und ersuchte um Übernahme des obgenannten Verfahrens (Verfahrensakten G 1).

C. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 21. Januar 2015 ab, worauf die StA SG an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte (Verfahrensakten G 3). Der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 4. März 2015 ab (G 4).

D. Mit Gesuch vom 13. März 2015 gelangt die StA SG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, dass die Behörden des Kantons Zürich im obgenannten Verfahren für zuständig zu erklären seien (act. 1).

E. In ihrer Gesuchsantwort vom 30. März 2015 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, es sei das Gesuch der StA SG abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Die Antwort wurde der StA SG mit Schreiben vom 31. März zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).

Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Die Finma wirft den Verantwortlichen der A. AG bzw. ihrer Vorgängergesellschaft vor, interessierten Personen vorgespiegelt zu haben, dass sie gegen Bezahlung von Akontobeiträgen hohe Darlehen erhalten würden. Die Darlehen seien jedoch nie zur Auszahlung gelangt.

Die A. AG hiess vor dem 21. November 2013 B. AG und hatte ihren Sitz in Zürich. Die Finma legte ihrer Strafanzeige eine Kopie eines von C. als Verwaltungsratspräsident der B. AG in Zürich unterschriebenen Darlehensvertrages vom 7. August 2013 bei. Der Name des Darlehensnehmers ist nicht erkennbar. Auf der Internetseite ist ein weiterer Darlehensvertrag der B. AG aufgeschaltet. Dieser datiert vom 16. Juli 2013.

1.3 Die StA SG führt aus, es gebe keine Hinweise für die örtliche Zuständigkeit des Kantons St. Gallen. Der einzige Hinweis auf einen möglichen Tatort, der in Zürich unterzeichnete Darlehensvertrag vom 7. August 2013, indiziere - sinngemäss gestützt auf Art. 31 StPO - die Zuständigkeit des Kantons Zürich (act. 1).

1.4 Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden, hält der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich den Ausführungen des Gesuchstellers zu Recht entgegen, dass die für die Gerichtsstandsfrage relevanten Umstände nicht ausreichend abgeklärt wurden (act. 3).

1.5 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die

fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen.

Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen frei, unbekümmert um deren rechtliche Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.6 vom 7. Mai 2014, E. 2.4 m.w.H.).

1.6 Die Zuständigkeit des Kantons Zürich indiziert lediglich, dass der Darlehensvertrag vom 7. August 2013 in Zürich unterschrieben wurde, mithin ein Ausführungsort i.S.v. Art. 31 Abs. 1 StPO im Kanton Zürich liegt. Zufolge der Strafanzeige soll es jedoch zu mindestens drei Betrugsfällen im Zusammenhang mit der A. AG gekommen sein. Dabei gilt es zu beachten, dass jeder dieser mutmasslichen Betrüge i.S.v. 146 Abs. 1 StGB mehrere Ausführungsorte gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO haben könnte (bspw. können Täuschungshandlung und Entgegennahme des Geldes in verschiedenen Kantonen liegen; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 30 N. 80)

und bisher nur der oben erwähnte bekannt ist. Es fehlen jedoch nicht nur Hinweise betreffend die Tatorte, sondern auch bezüglich der Täterschaft: C.

hat als Verwaltungsratspräsident der B. AG den Vertrag vom 7. August 2013 unterschrieben und ist entsprechend als Verdächtiger einzustufen. Es fehlt jedoch sein Vostra-Auszug, welcher Auskunft geben könnte, ob gegen ihn weitere Untersuchungen hängig sind und entsprechend ein Gerichtsstand nach Art. 34 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten) zu prüfen wäre. Dasselbe gilt für seine allfälligen Mittäter, ev. Teilnehmer, die sich gemäss Strafanzeige aus dem Kreis der "Verantwortlichen" der A. AG zusammensetzen.

Der Umstand, dass zur Zeit nichts auf die Zuständigkeit des Gesuchstellers hindeutet, entbindet diesen nicht, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen.

1.7 Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller nicht alle für Gerichtsstandsfrage relevanten Umstände ausreichend abgeklärt; mithin ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten.

2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 12. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.