Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2015.10 • BStGer BG.2015.10 KI-generiert

Jurisdiction Dispute Over Criminal Case

Geschäftsnummer BG.2015.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal defendant appealed a decision by one canton's prosecutor's office to take over a case from another canton, arguing the latter was the more appropriate jurisdiction. The court dismissed one of the appeals for procedural reasons, finding it was filed prematurely. The court then denied the remaining appeal, reasoning that the defendant failed to present compelling arguments or personal circumstances to justify deviating from the established rule that jurisdiction lies with the canton where the most serious offense occurred, and that the prosecutor's decision was within their discretion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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strafbare Handlung Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zivilrechtlicher Kompetenzkonflikt Überweisung wegen Unzuständigkeit Verfahrensvorschriften bürgernahe Justiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the inadmissibility of one of the appeals because the required preliminary procedure was not followed.

Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO

Cited as the basis for appealing to the Federal Criminal Court regarding a decision on jurisdiction.

Art. 40 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 41 Abs. 2 StPO as a basis for the appeal jurisdiction of the Federal Criminal Court.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited in conjunction with Art. 41 Abs. 2 StPO and Art. 40 Abs. 2 StPO as a basis for the appeal jurisdiction of the Federal Criminal Court.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited as the reason why no written submissions were conducted and why the appeal was deemed manifestly unfounded.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant due to their loss in the proceedings.

Art. 73 StBOG

Cited in conjunction with Art. 5 and Art. 8 Abs. 1 BStKR for setting the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummern: B G.2015.10, BG.2015.12 BP.2015.6

Beschluss vom 24. März 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bachmann, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ermittelt gegen A. (nachfolgend "Beschuldigter") wegen Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Brandstiftung.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO (Gerichtsstand der schwersten Tat) das Verfahren des Kantons Luzern gegen den Beschuldigten. Übernommen wurden die Verfahren wegen der Tatbestände des betrügerischen Konkurses, der Unterlassung der Buchführung, des mehrfachen Betrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (act. 1.1; act. 1 S. 2).

B. Der Beschuldigte hatte am 20. Februar 2015 von den involvierten Staatsanwaltschaften verlangt, die Verfahren an die seiner Ansicht nach zuständige Strafbehörde des Kantons Luzern zu überweisen (act. 1.3, act. 1.5).

C. Gegen die Solothurner Übernahme vom 9. Februar 2015 führte der Beschuldigte am 24. Februar 2015 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Anerkennungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 09.02.2015 aufzuheben, das Vorprüfungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen betrügerischen Konkurses, Unterlassung der Buchführung, mehrfachen Betrugs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4, zu belassen und diese zu verpflichten, das Vorprüfungsverfahren wegen Anstiftung zu versuchter, qualifizierter Brandstiftung und Brandstiftung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu übernehmen.

2. Unter solidarischen Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

D. Ebenfalls am 24. Februar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, das Verfahren gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 (Gerichtsstand der schwersten Tat) zu übernehmen und wies damit das Überweisungsbegehren vom 20. Februar 2015 ab (BG.2015.12 act. 1.7).

E. Dagegen reichte der Beschuldigte am 27. Februar 2015 Beschwerde ein (BG.2015.12 act. 1).

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Anerkennungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 09.02.2015 sowie die Abweisungsverfügung des Kantons Solothurn vom 24.02.2015 aufzuheben, das Vorprüfungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen betrügerischen Konkurses, Unter-

lassung der Buchführung, mehrfachen Betrugs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4, zu belassen und diese zu verpflichten, das Vorprüfungsverfahren wegen Anstiftung zu versuchter, qualifizierter Brandstiftung und Brandstiftung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu übernehmen - eventuell auf die Beschwerde gegen die Anerkennungsverfügung vom 09.02.2015 nicht einzutreten, jedoch auf die Aberkennungsverfügung vom 24.02.2015 im Sinne der gestellten Anträge einzutreten."

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Die Beschwerde vom 24.02.2015 sei mit der vorliegenden Beschwerde zu vereinen und das Beschwerdeverfahren unter einer Geschäftsnummer zu führen.

4. Unter solidarischen Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Auf die Ausführungen des Beschuldigten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO).

Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom

23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1).

1.2 Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO)

werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.3 Die Übernahme durch den Kanton Solothurn vom 9. Februar 2015 wurde vom Beschuldigten angefochten, ohne die Antwort der befassten Strafbehörde (Art. 41 Abs. 1 StPO) abzuwarten (act. 1 S. 4 Ziff. 4.4; vgl. obige Lit. B–D). Mangels durchgeführten Überweisungsverfahrens nach Art. 41 Abs. 1 StPO liegt demnach kein gültiges Anfechtungsobjekt für die Beschwerde BG.2015.10 vor. Nach der amtlich publizierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist darauf folglich nicht einzutreten (TPF 2013 179

E. 1.1/1.2). Die Beschwerde BG.2015.10 ist offensichtlich unzulässig, ein Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO) insoweit entbehrlich.

1.4 Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde BG.2015.12 / BP.2015.6 des Beschuldigten ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschuldigte anerkennt, dass der Gerichtsstand der schwersten Tat im Kanton Solothurn liege, jedoch sei dieser Gerichtsstand nicht zwingend (act. 1 S. 13 Ziff. 9.2, S. 16 Ziff. 10.2). Gemäss dem Beschuldigten hätten sich die beteiligten Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO unzulässigerweise verständigt (act. 1 S. 11 Ziff. 9).

Es liege ein Ermessensmissbrauch vor, da der Kanton Luzern fast wegen zwei Dritteln der vorgeworfenen Straftaten ermittle. Die Solothurner Anschuldigungen seien zudem an den Haaren herbeigezogen und stünden auf brüchigem Eis. So werde die Solothurner Zuständigkeit stossend (act. 1

S. 13 f. Ziff. 9.3.1). Da der Kanton Luzern schon seit drei Jahren untersuche, sei eine Abtretung weder prozessökonomisch noch zweckmässig, sondern unverhältnismässig und vom Ergebnis her unverantwortlich (act. 1

S. 14 Ziff. 9.3.2, S. 17 Ziff. 11.2.1/11.2.3).

Unzumutbar sei auch die mit der Abtretung einhergehende Einschränkung des Unmittelbarkeitsprinzips: Der Kanton Solothurn müsse sich auf die Luzerner Akten abstützen und zwar auch bei Zeugeneinvernahmen. Dies widerspreche dem Zweck eines Vorverfahrens (act. 1 S. 14 f. Ziff. 9.3.3).

Schliesslich verletze die Übernahme das Beschleunigungsgebot und verteuere dem Beschuldigten seine Verteidigerkosten unzumutbar (act. 1

S. 15 Ziff. 9.3.4/9.3.5, S. 17 Ziff. 11.2.2, S. 19 Ziff. 12.2.3).

2.2 Der Beschuldigte legt keine triftigen Gründe oder persönlichen Verhältnisse dar (Art. 38 Abs. 1 StPO, Art. 40 Abs. 3 StPO), die nach der Praxis der Beschwerdekammer eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.34 vom

13. Januar 2015, E. 2.2). Umso weniger überschritt die Einigung der

Staatsanwaltschaften das ihnen zustehende Ermessen oder verletzte sie die gesetzliche Gerichtsstandsordnung.

Im Einzelnen kann bei nur wenigen Delikten keine Zuständigkeit aufgrund einer Deliktsmehrheit an einem Ort begründet werden (TPF 2012 66 E. 3).

Ob der in Solothurn zur Zeit bestehende Tatverdacht dereinst zu einer Verurteilung führt, ist hier nicht entscheidend (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.34 vom 21. Februar 2014, E. 3.2). Auch gebieterische prozessökonomische Gesichtspunkte fehlen. Sodann ist weder geltend gemacht, wie das Abtreten das Beschleunigungsgebot verletze, noch wie eine genügende Verteidigung verunmöglicht werde.

Soweit sich die Argumente des Beschuldigten auf das Unmittelbarkeitsprinzip berufen, richten sie sich gegen die gesetzliche Ordnung von Gerichtsstandsverfahren und liefen darauf hinaus, dass gar keine Abtretungen mehr möglich wären. Seinen Argumenten kann nicht gefolgt werden.

2.3 Insgesamt gehen die erhobenen Rügen somit fehl, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Sie ist offensichtlich unbegründet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Damit ist auch die beantragte aufschiebende Wirkung (act. 1

S. 21 f.) abzuweisen.

3.

3.1 Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Rechtsmittelbelehrung der Übernahme vom 9. Februar 2015 gemäss handelte. Zudem verletzte die unbegründet zugestellte Übernahme das rechtliche Gehör des Beschuldigten, falls er vor Erlass weder angehört worden wäre noch die Gerichtsstandskorrespondenzen zugestellt erhalten hätte (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorliegend sind daher im Verfahren BG.2015.10 keine Gerichtsgebühren zu erheben.

3.2 Aufgrund seines Unterliegens in den Verfahren BG.2015.12 und BP.2015.6 hat insoweit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

3.3 Eine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht beantragt (dazu BGE 137 IV 215 E. 2.3 und 2.4).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BG.2015.10, BG.2015.12 und BP.2015.6 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde im Verfahren BG.2015.10 wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde bezüglich Verfahren BG.2015.12 wird abgewiesen.

4. Das Begehren um aufschiebende Wirkung im Verfahren BP.2015.6 wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. März 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Bachmann

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, unter Beilage je einer Kopie der act. 1 in den Verfahren BG.2015.10 und BG.2015.12

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, unter Beilage je einer Kopie der act. 1 in den Verfahren BG.2015.10 und BG.2015.12

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.