Venue Appeal Dismissed for Procedural Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant appealed the venue of criminal proceedings initiated by two cantonal prosecutor's offices. The appellate court dismissed the appeal, holding that a direct appeal challenging venue is not permissible without first requesting a transfer of jurisdiction from the prosecuting authority. The court further waived any court fees due to the defendant's good faith adherence to the instructions on the initial notices and the deficiency in those notices. However, the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 133 Abs. 1 StPO; Venue Appeal Dismissed for Procedural Defect: The appellate court dismissed the appeal, holding that a direct appeal challenging venue is not permissible without first requesting a transfer of jurisdiction from the prosecuting authority. The court further waived any court fees due to the defendant's good faith adherence to the instructions on the initial notices and the deficiency in those notices. However, the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed without merit.
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KI-generiertCited to determine the competent authority for the transfer of the appeal.
Cited as the basis for denying the request for legal aid and appointment of an official defense counsel due to the lack of prospects of the appeal.
Cited in relation to the request for legal aid and appointment of an official defense counsel.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2014.28 /B P.2014. 60
Beschluss vom 18. November 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU,
2. KANTON ZÜRICH, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Baden übernahm mit Verfügungen vom
23. Oktober 2014 die Strafverfahren wegen "Verdacht Begehung Vermögensdelikte" der Zürcher Staatsanwaltschaften Limmattal/Albis und Winterthur/Unterland gegen A.
Die Verfügungen ergingen unbegründet und wurden offenbar entgegen ihren Mitteilungssätzen auch dem Beschuldigten eröffnet. Als Grundlage der Verfügungen wird die Korrespondenz vom 16. Oktober 2014 einerseits (Limmattal/Albis) und 22. Oktober 2014 (Winterthur/Unterland) andererseits genannt (act. 1.2, 1.3).
B. Gegen diese Verfügungen erhebt der notwendige Verteidiger des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (act. 1.1) am 10. November 2014 Beschwerde (act. 1). Er beantragt, die Zürcher Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei für zuständig zu erklären und stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Bestellung als amtlicher Verteidiger auch im vorliegenden Verfahren.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Der Gerichtsstand wurde vom Beschuldigten angefochten, ohne zuvor bei der befassten Strafbehörde die Überweisung an die seiner Ansicht nach zuständige Strafbehörde zu verlangen. Mangels Überweisungsverfahren liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt für die Beschwerde vor. Nach der amtlich publizierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (TPF 2013 179 E. 1.1–1.2).
Die Eingabe vom 10. November 2014 ist zuständigkeitshalber formell der nach Erlass der Gerichtsstandsverfügungen im Sinne des Gesetzes (Art. 41 Abs. 1 StPO) befassten Staatsanwaltschaft Baden zu überweisen (via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau).
2.
2.1 Bei der Auferlegung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Rechtsmittelbelehrung der Gerichtsstandsverfügungen gemäss handelte. Zudem verletzten die unbegründet zugestellten Gerichtsstandsverfügungen das rechtliche Gehör des Beschuldigten, falls die Parteien vor Erlass weder angehört worden noch ihnen die Gerichtsstandskorrespondenzen zugestellt worden wären (vgl. TPF 2013 179 E. 1.4). Vorliegend sind daher keine Gerichtsgebühren zu erheben.
2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person beschränkt sich auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 3.2). Die Anfechtung des Gerichtsstandes ohne durchgeführtes Überweisungsverfahren ist aussichtslos, eine Verteidigung ist für aussichtslose Verfahren zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten nicht erforderlich (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i. V. m. Art. 29 Abs. 3 BV). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Bestellung einer amtlichen Verteidigung im vorliegenden Verfahren (vgl. Art. 133 Abs. 1 StPO) ist somit abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe vom
10. November 2014 wird zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Baden überwiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
Bellinzona, 19. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Bürgi
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.