Jurisdiction upheld in rape case despite initial procedural flaw
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal challenging the jurisdiction of a prosecutor's office. The prosecutor's office in one canton requested another canton's prosecutor's office to take over a case involving multiple alleged offenses, including rape, which carries the heaviest penalty. The court found that the jurisdiction was properly established in the canton where the first investigative actions were taken, as per the law, and that the appellant's arguments were largely based on mistrust rather than legal grounds. While the initial takeover decision lacked sufficient reasoning, violating the right to be heard, this defect was remedied during the appeal process, making a full review possible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 2 Satz, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 34 Abs. 1 StPO, Art. 41 Abs. 1 oder, Art. 393 Abs. 2 StPO; Jurisdiction upheld in rape case despite initial procedural flaw: The prosecutor's office in one canton requested another canton's prosecutor's office to take over a case involving multiple alleged offenses, including rape, which carries the heaviest penalty. The court found that the jurisdiction was properly established in the canton where the first investigative actions were taken, as per the law, and that the appellant's arguments were largely based on mistrust rather than legal grounds. While the initial takeover decision lacked sufficient reasoning, violating the right to be heard, this defect was remedied during the appeal process, making a full review possible.
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KI-generiertThis provision governs the appeal against decisions on jurisdiction made by the prosecuting authorities.
This provision determines the competent authority for prosecution when multiple offenses are committed in different locations.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2014.15
Beschluss vom 15. Juli 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A.,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON BASEL-STADT,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- im Oktober 2012 A. B. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "StA BL") wegen Drohung und Nötigung anzeigte (act. 13); die StA BL ein Strafverfahren gegen B. eröffnete; sich in der Folge die Vorwürfe von A. B. gegenüber laufend steigerten, namentlich A. ihm u.a. vorwarf, sie vergewaltigt zu haben (act. 13);
- A. B. als sexuellen Psychopaten bezeichnete und ihre Ansicht auch der Nachbarschaft von B. mittels Briefpost mitteilte; B. deswegen Anzeige gegen A. erstattete; A. sich mit der Ex-Ehefrau von B. traf, welche in der Folge auch Strafanzeige gegen A. erstattete (act. 13);
- A. am 3. Mai 2014 auch bei der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt Anzeige gegen B. wegen Vergewaltigung, Schändung und sexueller Nötigung erstattete; der Sachverhaltsvorwurf derselbe ist wie im obgenannten Strafverfahren bei der StA BL (Verfahrensakten, BS 140503-0077);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS")
mit Gerichtsstandsanfrage vom 8. Mai 2014 die StA BL um Übernahme des bei ihnen hängigen Verfahrens gegen B. ersuchte (act. 5.1);
- die StA BL am 14. Mai 2014 die Übernahme des Verfahrens gegen B. verfügte (act. 1.1);
- A. dagegen mit Eingabe vom 20. Mai 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1); A. im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zahlreiche unaufgeforderte Eingaben machte (act. 4, 8, 8.1, 9, 10, 11 und 23);
- die StA BL mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 13);
- die StA BS sich nicht vernehmen liess (act. 12);
- die Replik der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2014 den Beschwerdegegnern zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 15 - 23);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
- Vergewaltigung das schwerste der vorliegend zur Diskussion stehende Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO ist; sich mutmassliche Tatorte der angeblichen Vergewaltigungen sowohl im Kanton Basel-Stadt als auch im Kanton Basel-Landschaft befinden (Verfahrensakten, BS 140503-0077);
die erste Verfolgungshandlung im Kanton Basel-Landschaft vorgenommen wurde (Anzeige im Oktober 2012); die Anerkennung durch die StA BL folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt, sondern die Beschwerde im Wesentlichen mit Misstrauen gegenüber der StA BL begründet; die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
- gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eine Anfechtungsmöglichkeit gegen Entscheidungen der beteiligten Staatsanwaltschaften über den Gerichtsstand besteht; diese Entscheide folglich mindestens summarisch zu begründen sind, ansonsten der Betroffene auch nicht wissen kann, ob er nach Art. 41 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vorgehen muss; die vorliegend angefochtene Übernahmeverfügung praktisch keine Begründung enthält und lediglich auf die Gerichtsstandsanfrage vom 8. Mai 2014 verweist (act. 5.3);
- die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs ist und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 80 N. 2); die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich heilbar ist (BGE 137 I 195 E. 2.3.2); dieses Gericht volle Kognition besitzt (Art. 393 Abs. 2 StPO), die StA BL in ihrer Beschwerdeantwort die Übernahmeverfügung nachträglich begründete und die Beschwerdeführerin in ihrer Replik dazu Stellung nehmen konnte; in casu die Verletzung des
rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren heilbar ist (vgl.
auch BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1);
- wegen der erst im Rahmen dieses Verfahrens geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (vgl. TPF 2008 172 E. 2.3 per analogiam sowie DOMEISEN, Basler Kommentar, Art. 426 StPO N. 5).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 16. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.