Jurisdiction for Maintenance Neglect Case Determined by Victim's Residence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision of two cantonal public prosecutor's offices to transfer a case concerning the neglect of maintenance obligations. The appeals chamber ruled that the place where the victim resided at the time the maintenance payment was due determines the competent jurisdiction. Since the victim's registered address was in the canton where the prosecutor's office accepted the case, and the defendant's claims about the victim's work and residence were unsubstantiated, the jurisdiction was correctly established, and the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThis article is cited as the basis for the appeal to the Federal Criminal Court against the decision on jurisdiction by the prosecuting authorities.
This provision defines the competent authority based on the place where the offense was committed or where its effects occurred, which is relevant for determining the jurisdiction.
This article defines the offense of neglecting maintenance obligations, which is the subject of the criminal proceedings and relevant for determining the place of execution of the offense.
This provision regulates the imposition of court costs on the losing party in the proceedings.
This article, along with the implementing regulations, is used to determine the amount of court fees.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2013.29
Beschluss vom 24. Januar 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON ZÜRICH,
2. KANTON THURGAU,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Strafanzeige vom 28. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend "StA TG") wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) angezeigt wurde (Verfahrensakten, 1);
- die Anzeigerin, B., ihm vorwirft, er habe ihr den geschuldeten Unterhalt für den Monat Oktober 2013 nicht bezahlt (Verfahrensakten, 1);
- die StA TG die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH") mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 um Übernahme des obgenannten Verfahrens ersuchte (Verfahrensakten, 6/1);
- die StA ZH mit Übernahmeverfügung vom 21. November 2013 die Übernahme des Verfahrens gegen A. verfügte (act. 1.1);
- dieser dagegen mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- die StA TG mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act. 3);
- die StA ZH sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4);
- die Replik des Beschwerdeführers, in welcher er vollumfänglich an seiner Beschwerde festhält, den Beschwerdegegnern zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 8 und 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert
10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Art. 32 Abs. 1 StPO folgendes sagt: "Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat ver-
übt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig";
- gemäss Art. 217 StGB sich strafbar macht, wer seine familienrechtlichen Unterhaltsoder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte; besteht die Unterhaltspflicht in einer Geldleistung, so ist der Ausführungsort dort, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N.117 m.w.H.);
- B. in ihrer Anzeige vom 28. Oktober 2013 als Wohnadresse Z. (ZH) angegeben hat (Verfahrensakten, 1); die StA ZH am 13. Dezember 2013 Auskunft bei der Gemeindeverwaltung Z. einholte; die Gemeindeverwaltung bestätigte, dass B. am 1. Oktober 2013 in Z. polizeilich angemeldet war und dies immer noch sei (Verfahrensakten, 6/6);
- somit der Wohnsitz von B. im obgenannten Sinne im vorliegend relevanten Zeitpunkt - Oktober 2013 - in Z. lag; die nicht belegten Behauptungen des Beschwerdeführers – B. arbeite in Y. (TG) und wohne nicht mehr in Z., weswegen ihr Lebensmittelpunkt in Y. liege - dies nicht zu beeinflussen vermögen;
- der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er wohne in Y. und der Sitz der kontoführenden Bank seiner Frau sei im Kanton Thurgau (act. 1), was für die Festlegung des Gerichtsstandes jedoch vorliegend irrelevant ist;
- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 24. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.