Jurisdiction Dispute Over Fertilizer Relabeling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation was initiated based on allegations of misappropriation and disloyal business management concerning the relabeling of fertilizer bags. The initial investigation occurred in Basel-Stadt, but the court determined that neither the act nor the result of the alleged crime took place there, as the relabeling occurred in Basel-Landschaft and the order originated from elsewhere. After the case was transferred to the Basel-Stadt criminal court, it was returned to the prosecutor's office for clarification of jurisdiction. Subsequently, the cantons of Basel-Landschaft and Wallis both declined jurisdiction. The Federal Criminal Court ruled that it could not determine jurisdiction because the case had progressed beyond the stage of an initial indictment, as per Article 40(2) of the Swiss Criminal Procedure Code, and therefore, it did not enter into the merits of the request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 Abs. 2 StPO, Art. 356 Abs. 1 StPO, Art. 31 StPO, Art. 39 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG; Jurisdiction Dispute Over Fertilizer Relabeling: The initial investigation occurred in Basel-Stadt, but the court determined that neither the act nor the result of the alleged crime took place there, as the relabeling occurred in Basel-Landschaft and the order originated from elsewhere. After the case was transferred to the Basel-Stadt criminal court, it was returned to the prosecutor's office for clarification of jurisdiction. Subsequently, the cantons of Basel-Landschaft and Wallis both declined jurisdiction. The Federal Criminal Court ruled that it could not determine jurisdiction because the case had progressed beyond the stage of an initial indictment, as per Article 40(2) of the Swiss Criminal Procedure Code, and therefore, it did not enter into the merits of the request.
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KI-generiertThe court declined to rule on the request because the prosecution initiated the proceedings after the indictment, when this was no longer permissible under Art. 40 para. 2 StPO.
The court referenced this article to explain that the penal order was considered an indictment when transferred to the criminal court.
This article was cited to establish that criminal authorities examine their jurisdiction ex officio and forward cases if necessary.
This article was cited to explain the obligation for involved public prosecutors to inform each other and seek an agreement when multiple authorities appear to have jurisdiction.
Cited in conjunction with Art. 40 Abs. 2 StPO for the procedure when criminal authorities from different cantons cannot agree on jurisdiction.
This provision was used to state that no court costs are to be levied.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BG.2013.25
Beschluss vom 25. Februar 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien KANTON BASEL-STADT,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
2. KANTON WALLIS,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") vom 3. April 2012 zeigte die A. AG mit Sitz in Z. (Kanton Bern) B. wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung an (Verfahrensakten, S. 34 ff.).
B. Dieser Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die A. AG beauftragte die C. SA mit Sitz in Y. (Kanton Wallis) mit der Lagerung von Dünger. Die C. SA lagerte diesen Dünger in einem Lager der D. AG. Die
D. AG hat Sitz und Lager in X. (Kanton Basel-Land), verfügt jedoch auch über eine Filiale in W. (Kanton Basel-Stadt). B. ist Präsident des Verwaltungsrates der C. SA. Ihm wird vorgeworfen, die Umetikettierung von der
A. AG gehörenden Harnstoffsäcken (insgesamt 42.475 t Harnstoff) durch die D. AG veranlasst zu haben. Auf den Säcken sollen die Etiketten der
A. AG entfernt und neu Etiketten der C. SA angebracht worden sein. Als die A. AG die Säcke in X. (Kanton Basel-Land) im Lager der D. AG abholen wollte, verweigerte diese die Herausgabe.
C. In der Folge eröffnete die StA BS eine Strafuntersuchung gegen B. (Verfahrensakten, S. 3). Nach deren Abschluss erliess die StA BS am
23. Juli 2012 einen Strafbefehl wegen unrechtmässiger Aneignung, wogegen B. Einsprache erhob (Verfahrensakten, S. 86 ff.). Die StA BS hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen samt Verfahrensakten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das Strafgericht Basel-Stadt (nachfolgend "Strafgericht BS"; Verfahrensakten, S. 92).
D. Mit Verfügung vom 5. September 2013 wies das Strafgericht Basel-Stadt (nachfolgend "Strafgericht BS") das Verfahren zwecks Klärung des Gerichtsstandes an die StA BS zurück. Das Strafgericht BS begründete die Rückweisung folgendermassen: "Die örtliche Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Umetikettierung nicht bei der A. AG in W. (Kanton Basel-Stadt) stattfand, sondern in X.
(Kanton Basel-Land) erfolgte. Der Auftrag dafür kam aus der Romandie.
Der Gerichtsstand bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tatort, allenfalls nach dem Erfolgsort (Art. 31 StPO). Weder Tatort noch Erfolgsort liegen im Kanton Basel-Stadt. Es gibt keinen Anknüpfungspunkt, der die Zuständigkeit von Basel definieren würde […] Das Verfahren ist nicht mehr beim Ge-
richt hängig. Die Verfahrensleitung liegt bei der Staatsanwaltschaft" (Verfahrensakten, S. 229).
E. Gemäss Gerichtsstandsanfrage vom 6. September 2013 fragte die StA BS die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "StA BL") betreffend Verfahrensübernahme an (Verfahrensakten, S. 31A). Die StA BL lehnte diese mit Schreiben vom 13. September 2013 ab (Verfahrensakten, S. 31B und 31C), worauf die StA BS die Staatsanwaltschaft des Kanton Wallis (nachfolgend "StA VS") betreffend Übernahme anfragte (Verfahrensakten,
S. 31D und 31E). Diese teilte mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 mit, dass sie den Gerichtsstand ablehne (Verfahrensakten, S. 31F und 31G).
F. Mit Gesuch vom 3. Oktober 2013 beantragt der Kanton Basel-Stadt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft, eventualiter diejenigen des Kantons Wallis seien im vorliegenden Fall für die Strafverfolgung als zuständig zu erklären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 11. Oktober 2013 stellt der Kanton Basel-Landschaft den Antrag, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für zuständig zu erklären (act. 3). Der Kanton Wallis hat auf die Einreichung einer Gesuchsantwort verzichtet (act. 4). Die Eingaben der Kantone Basel-Landschaft und Wallis wurden dem Kanton Basel-Stadt zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit notwendig, im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Nach Anklageerhebung kann der Gerichtstand unter den Kantonen nicht mehr auf Gesuch hin durch das Bundesstrafgericht festgelegt werden (KUHN, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 40 N. 14).
1.2 Vorliegend wurde das Verfahren aufgrund der Einsprache gegen einen Strafbefehl durch die StA BS an das Strafgericht BS überwiesen. Gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO gilt in diesem Fall der Strafbefehl als Anklageschrift.
Das Strafgericht BS führte jedoch kein Hauptverfahren durch, sondern wies das Verfahren zurück an die StA BS zur Durchführung eines Meinungsaustausches im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO. Die StA BS führte den Meinungsaustausch in der Folge durch und reichte das vorliegende Gesuch innert zweier Tage nach Abschluss dieses Meinungsaustausches beim hiesigen Gericht ein. Die Anforderung der unverzüglichen Unterbreitung des Gesuchs nach Abschluss des Meinungsaustausches im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO ist damit zweifellos gegeben. Wie oben ausgeführt, war der Strafbefehl jedoch vorab im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO an das Strafgericht BS überwiesen worden, was einer Anklageerhebung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gleichkommt.
1.3 Vor Inkrafttreten der StPO war das Vorgehen bei einem zwischen den Kantonen streitigen Gerichtsstand nur sehr summarisch in Artikel 345 StGB und Artikel 264 BStP geregelt. Gemäss der Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts sollten diese Regeln im Abschnitt "Gerichtsstandsverfahren" (Art. 39 - 42 StPO)
zusammengeführt und mit Blick auf die Erfordernisse der Praxis im Lichte der bisherigen Rechtsprechung präzisiert werden (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1143). In diesem Sinne kann die Formulierung "vor der Anklageerhebung" nichts anderes sein, als die Präzisierung der Rechtsprechung, wonach eine Änderung des Gerichtsstandes kurz vor Abschluss der Strafuntersuchung - aus Effizienzgründen und gestützt auf das Beschleunigungsgebot - grundsätzlich nicht mehr möglich ist (BGE 94 IV 44 S. 47;
BGE 133 IV 235 E. 7.1 [betreffend sachliche Zuständigkeit]) bzw. ein Kanton den Gerichtsstand konkludent anerkennt, falls er verhältnismässig lange Ermittlungen vornimmt, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit abzuklären (BGE 119 IV 102 E. 4b; BGE 88 IV 44, Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.13, BG.2006.14, BG.2006.15 alle vom 21. August 2006, E. 4.1).
1.4 Unter der Formulierung "vor der Anklageerhebung" kann nur die erstmalige Anklageerhebung verstanden werden, eine Folgerung, die sich gestützt auf den Sinn und Zweck des Vorbehalts – Verfahrenseffizienz und Beschleunigung – offensichtlich aufdrängt. Die alternative Auslegung, wonach wegen dem Vorbehalt "vor der Anklageerhebung" die Anrufung der Beschwerdekammer nur bei Rechtshängigkeit beim Gericht nicht möglich sein soll, würde der Bestimmung ihren Sinn rauben.
1.5 Vorliegendenfalls hat das Strafgericht BS die Anklage zur Durchführung eines Meinungsaustausches an die StA BS zurückgewiesen, und diese leitete das vorliegende Verfahren somit nach der Anklageerhebung ein. Die Möglichkeit dieses Vorgehens war jedoch im Zeitpunkt von dessen Einleitung gestützt auf Art. 40 Abs. 2 StPO nicht mehr gegeben, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 25. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.