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BG.2013.24 • BStGer BG.2013.24 KI-generiert

Federal Criminal Court Dismisses Jurisdiction Appeal Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer BG.2013.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed a defendant's appeal regarding jurisdiction. The defendant had requested that her defamation case be moved from the Canton of Wallis to the Canton of Bern. The court found that this request was filed too late, as it was made during the main proceedings at the first instance level, and therefore rejected the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 73 StBOG; Federal Criminal Court Dismisses Jurisdiction Appeal Due to Untimely Filing: The defendant had requested that her defamation case be moved from the Canton of Wallis to the Canton of Bern. The court found that this request was filed too late, as it was made during the main proceedings at the first instance level, and therefore rejected the appeal.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Ehrverletzungsverfahren Zuständigkeitsgründe Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Strafantrag strafrechtliche Landesverweisung Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was applied to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 73 StBOG

This provision was used to determine the court fee.

Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162

These provisions were applied to set the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2013.24

Beschluss vom 19. November 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Anton Brönnimann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON WALLIS,

2. KANTON BERN,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- gestützt auf die Strafanzeigen vom 4. Januar 2010 und 13. Januar 2010 die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (nachfolgend "StA VS") eine Strafuntersuchung gegen A. wegen übler Nachrede führt;

- die StA VS am 29. April 2013 Anklage gegen A. beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms (nachfolgend "Bezirksgericht") erhob;

- das Bezirksgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2013 auf die Anklage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat; die StA VS am 10. Juni 2013 dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis (nachfolgend "Kantonsgericht") erhob;

- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2013 die Beschwerde der StA VS guthiess, das Verfahren vor dem Bezirksgericht bis zum Entscheid über den Gerichtsstand sistierte und das Bezirksgericht anwies, ein Gerichtsstandsverfahren durchzuführen;

- ein Meinungsaustausch zwischen dem Bezirksgericht und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "StA BE") betreffend Gerichtsstand erfolgte; das Bezirksgericht mit Verfügung vom

14. August 2013 u.a. die Fortsetzung des Verfahrens gegen A. verfügte;

- das Bezirksgericht mit Verfügung vom 11. September 2013 u.a. die Anträge von A. betreffend Wiedererwägung der Gerichtsstandsfrage sowie Sistierung ablehnte (act. 3.2);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Anton Brönnimann, mit Beschwerde vom

23. September 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Durchführung des gegen sie laufenden Strafverfahrens durch den Kanton Bern beantragt (act. 1);

- die Beschwerdegegner am 7. Oktober 2013 bzw. 16. Oktober 2013 eine Beschwerdeantwort einreichten (act. 5 und 6); die Beschwerdereplik vom

13. Oktober 2013 den Beschwerdegegnern am 14. November 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); der Antrag offensichtlich verspätet ist, falls er im erstinstanzlichen Hauptverfahren gestellt wird (KUHN, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 41 N. 5);

- die Beschwerdeführerin den Antrag um Überweisung des Falles an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern am 27. August 2013 beim Bezirksgericht stellte (act. 1, S. 5); der Antrag somit im erstinstanzlichen Hauptverfahren gestellt wurde und entsprechend verspätet ist;

- die Frage, ob vorliegende Beschwerde rechtzeitig erfolgte, offen gelassen werden kann, da sie nach dem Gesagten ohnehin abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 19. November 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Anton Brönnimann

- Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.