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BG.2013.21 • BStGer BG.2013.21 KI-generiert

Prosecutor's Jurisdiction Dispute Over Human Trafficking Case Upheld

Geschäftsnummer BG.2013.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court upheld a decision by one canton's prosecutor's office to take over a criminal case from another canton. The court reasoned that the prosecutors properly agreed on the venue where the most serious offense, human trafficking, was committed. The defendant's arguments for transferring the case based on efficiency were found to be general and insufficient to override the established rules for determining jurisdiction, and the court concluded that the prosecutors had not exceeded their discretionary powers.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Menschenhandel Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Strafakten substantiierte Begründung Beilegung des Zuständigkeitskonflikts Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 2 StPO

This provision likely relates to the determination of jurisdiction, which is the subject of the appeal. The decision to dismiss the appeal implicitly upholds the jurisdiction as determined by the lower authority.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for not proceeding with further steps like written submissions and gathering files when the appeal is deemed obviously unfounded.

Art. 429 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for not awarding compensation to the appellant.

Art. 430 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for not awarding compensation to the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2013.21

Beschluss vom 6. August 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Claude Fischer, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON FREIBURG, Generalstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen A. eine Strafuntersuchung führt wegen Menschenhandels und weiterer Vorwürfe (Verfahren ST.2012.274);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wegen Betrugs ebenfalls ein Strafverfahren gegen A. führt (Verfahren CDB D 13 387);

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Übernahmeverfügung vom 24. Juli 2013 das Freiburger Verfahren übernahm (act. 1.1);

- gegen diese Verfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen ab Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht in Bellinzona erhoben werden könne;

- A. ebendies mit Schreiben vom 31. Juli 2013 unternahm (act. 1);

- die Beschwerde im Wesentlichen beantragt, die Übernahmeverfügung sei aufzuheben und das Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie vom Kanton Freiburg zu Ende zu führen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen die Einigung über den Gerichtsstand von Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone gemäss Praxis der Beschwerdekammer die Parteien zuerst bei der verfügenden Behörde eine Wiedererwägung verlangen müssen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2013.19 vom 30. Juli 2013 m.w.H.; KUHN, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 41 N. 3);

- vorliegend die Frage, ob es an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlte letztlich offen bleiben kann, wenn sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist;

- der Beschwerdeführer seine Anträge mit allgemeinen Verweisen auf die Verfahrensdauer und Wirtschaftlichkeit begründet;

- vorliegend sich die Strafverfolgungsbehörden wie von Art. 34 Abs. 1 StPO vorgesehen auf den Ort einigten, an dem die mit der schwersten Strafe be-

drohte Tat begangen worden sei (Art. 182 Abs. 2 und Abs. 3 StGB Menschenhandel: Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe; Art. 146 Abs. 1 StGB Betrug: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren);

- dies die Beurteilung durch den gleichen Richter ermöglicht, was auch der Effizienz und Verfahrensvereinfachung dient;

- die Voraussetzungen von Art. 40 Abs. 3 StPO für ein Abweichen vom erwähnten ordentlichen Gerichtsstand nicht gegeben sind, da weder geltend gemacht wird, die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person erforderten dies noch andere triftige Gründe vorliegen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 148 ff.);

- auf jeden Fall die Strafverfolgungsbehörden ihren Ermessenspielraum nicht überschritten haben;

- folglich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, weshalb ein Schriftenwechsel und der Beizug der Akten unterbleibt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);

- der Beschwerdeführer mit der Einreichung seiner Beschwerde der Rechtsmittelbelehrung der Übernahmeverfügung folgte und davon auszugehen ist, dass er im Wissen um den richtigen Weg diesen auch eingeschlagen hätte (vgl. BGE 132 II 153 E. 5.2), ihm daher keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind;

- kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht (Art. 429 Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 7. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Claude Fischer

- Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift

- Kanton Freiburg, Generalstaatsanwaltschaft, unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.