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BG.2013.10 • BStGer BG.2013.10 KI-generiert

Late Appeal of Criminal Case Transfer Denied

Geschäftsnummer BG.2013.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A prosecutor's office requested the transfer of a criminal case against an individual from one canton to another. The individual appealed this transfer decision to the Federal Criminal Court's appellate chamber. The appellate chamber ruled that the appeal was not filed within the ten-day statutory period, as the transfer decision was served on April 5th and the appeal was filed on April 26th. Therefore, the court dismissed the appeal and ordered the appellant to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 2 i.V.m, Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 73 StBOG; Late Appeal of Criminal Case Transfer Denied: The individual appealed this transfer decision to the Federal Criminal Court's appellate chamber. The appellate chamber ruled that the appeal was not filed within the ten-day statutory period, as the transfer decision was served on April 5th and the appeal was filed on April 26th. Therefore, the court dismissed the appeal and ordered the appellant to pay court costs.

Schlagwörter

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gesetzliche Grundlage Überstellung verurteilter Personen Zahlungsbefehl Gegenstandslosigkeit der Überstellung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 41 Abs. 2 StPO
Cited as the basis for the appeal against the court's jurisdiction decision.
Art. 41 Abs. 2 i.V.m
- sich die Parteien des Strafverfahrens gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 StPO
Art. 40 Abs. 2 StPO und Art.
Art. 37 Abs. 1 StBOG
2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited for imposing court costs on the appellant.
Art. 73 StBOG
Cited for determining the amount of court costs.
Art. 89 Abs. 1 StPO
Cited to deny the extension of statutory deadlines.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the appeal against the court's jurisdiction decision.

Art. 89 Abs. 1 StPO

Cited to deny the extension of statutory deadlines.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited for imposing court costs on the appellant.

Art. 73 StBOG

Cited for determining the amount of court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2013.10

Beschluss vom 2. Juli 2013 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A.,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

3. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- B. am 20. März 2013 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafantrag gegen

A. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Verleumdung und Beschimpfung stellte (Verfahrensakten 1);

- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 26. März 2013 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Übernahme des hängigen Verfahrens gegen A. ersuchte (Verfahrensakten 6/1);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Übernahmeverfügung vom 4. April 2013 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. verfügte und die Übernahmeverfügung gleichentags mittels eingeschriebener Postsendung an A. versandte (Verfahrensakten 6/1); die Übernahmeverfügung A. am

5. April 2013 zugestellt wurde (Verfahrensakten 6/1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 26. April 2013 (Poststempel

26. April 2013) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und mit gleicher Eingabe um Fristverlängerung betreffen die Anfechtung der Übernahmeverfügung verlangt (act. 1); A. mit Schreiben vom

2. Mai 2013 unaufgefordert ihre Beschwerde ergänzte (act. 3);

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 4); der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich mit Eingabe vom 13. Mai 2013 seine Beschwerdeantwort und die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einreichte (act. 5); die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von der Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerdeantwort keinen Gebrauch machte (act. 2);

- A. mit Schreiben vom 26. Mai 2013 ein Gesuch um Akteneinsicht stellte, worauf ihr Kopien der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zugestellt wurden (act. 7 und 9);

- A. mit Schreiben vom 31. Mai 2013 sicherheitshalber um eine Fristerstreckung ersuchte (act. 10 und 12) und mit Eingabe vom 2. Juni 2013 fristgerecht ihre Beschwerdereplik einreichte (act. 11), welche den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 4. Juni 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 13).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien des Strafverfahrens gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1StPO);

- die Übernahmeverfügung vom 4. April 2013 der Beschwerdeführerin am

5. April 2013 zugestellt wurde; sich die Beschwerde vom 26. April 2013 offensichtlich als nicht fristgerecht erweist, weswegen auf sie nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m.

Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 3. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.