Jurisdictional Dispute Over Mobile Phone Theft
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal proceeding was initiated against an individual for alleged theft or fencing of a mobile phone. Another canton's prosecution authority recognized jurisdiction based on the alleged crime scene being within its territory. The defendant appealed this jurisdictional decision, but the court dismissed the appeal, finding it manifestly unfounded because the defendant admitted to finding the phone in the canton claimed as the jurisdiction, and the guilt or innocence of the accused is a matter for the competent criminal authority, not for a jurisdictional appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision under which the appeal against the decision on jurisdiction was filed.
Used to dismiss the appeal as manifestly unfounded.
The basis for imposing court costs on the appellant.
Cited in conjunction with BStKR for determining the amount of court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BG .2012.22
Beschluss vom 12. Juni 2012 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Avvocato Cristofaro Salerno,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
2. CANTONE TICINO, Ministero pubblico,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Strafbehörden des Kantons Tessin gegen A. wegen des Verdachts des Diebstahls eines Mobiltelefons, evtl. der Hehlerei, ein Strafverfahren eröffneten;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn aufgrund des mutmasslichen Tatortes im Kanton Solothurn mit Verfügung vom 17. Mai 2012 und gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO den Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Taten anerkannte (act. 1.1);
- A. hiergegen durch seinen Rechtsanwalt der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung folgend am 28. Mai 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt, dieser bezüglich des ihm gemachten Vorwurf lediglich seine Version des Sachverhalts darlegt und die Einstellung des Verfahrens beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien des Strafverfahrens gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerde führende Person demnach genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO);
- der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorliegend keinerlei Gründe vorbringt, welche hinsichtlich der Gerichtsstandsfrage einen anderen Entscheid nahe legen, sondern sich darauf beschränkt, eine Version des Sachverhalts darzulegen, der seine Unschuld beweisen soll;
- er dabei selber vorbringt, er habe das fragliche Mobiltelefon im Kanton Solothurn gefunden und an sich genommen;
- bei dieser Sachlage die erfolgte Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Strafbehörden des Kantons Solothurn zweifelsohne zu Recht erfolgte;
- die Schuldfrage selber vor der örtlich zuständigen Strafbehörde und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geklärt werden muss;
- die Beschwerde sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 12. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Avvocato Cristofaro Salerno
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
- Ministero Pubblico del Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.