Withdrawal of Appeal Triggers Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision regarding jurisdiction, but subsequently withdrew the appeal. The court, referencing the relevant procedural law allowing withdrawal of appeals until the close of proceedings, declared the appeal process closed due to the withdrawal. As a consequence of withdrawing the appeal, the appealing party was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the withdrawal of the appeal.
Cited as the basis for imposing costs on the party withdrawing the appeal.
Cited for the determination of the court fee.
Cited for the determination of the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2012.18
Beschluss vom 19. Juli 2012 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Übernahmeverfügung vom 30. April 2012 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg gegen A. geführte Verfahren übernahm (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 8. Mai 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 14. Mai 2012 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (act. 2);
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisoder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (vgl. CALAME;
Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 ad art. 386 CPP);
- das vorliegende Beschwerdeverfahren somit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
- die Partien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, welche die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- der Beschwerdeführer demnach kostenpflichtig wird;
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Kanton Aargau
- Kanton Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.