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BG.2012.12 • BStGer BG.2012.12 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Withdrawal: Costs Awarded

Geschäftsnummer BG.2012.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a decision by one cantonal prosecutor's office to take over a criminal case previously handled by another. While the appeal was pending and after the opposing parties submitted their responses, the appellant withdrew the appeal. The court dismissed the appeal as settled based on the withdrawal, ruling that the withdrawing party is considered to have lost and is therefore responsible for the costs of the proceedings, imposing a minimal court fee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags hängiges Verfahren Parteientschädigung Umzugskosten Verwirkung des Rechtsvorschlags Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO

Cited as the legal basis for withdrawing a judicial remedy.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to determine who bears the costs when a complaint is withdrawn.

Art. 73 StBOG

Cited as a basis for setting the court fee.

Art. 5 BStKR

Cited as a basis for setting the court fee.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

Cited as a basis for setting the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BG.2012.12

Beschluss vom 5. Juni 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

A., Parteien Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 11. April 2012 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen A. geführte Strafverfahren übernahm (act. 1.2);

- A. hiergegen am 17. April 2012 beschwerdeweise an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schreiben vom

24. April 2012 und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 3. Mai 2012 ihre Beschwerdeantworten einreichten (act. 3 und 4);

- innerhalb der angesetzten Frist zur Erstattung der Replik A. mit Schreiben vom 21. Mai 2012 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisoder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sinne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 ad art. 386 CPP);

- das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);

- die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- demnach der Beschwerdeführer vorliegend kostenpflichtig wird;

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Juni 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.