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BG.2011.50 • BStGer BG.2011.50 KI-generiert

Jurisdiction in Attempted Coercion and Defamation Case Based on Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer BG.2011.50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a criminal complaint for attempted coercion and defamation, alleging that a business, through its representatives, initiated abusive debt enforcement proceedings against it. The prosecuting authorities of the canton where the debt enforcement originated recognized their jurisdiction. The company appealed this decision, arguing that the proceedings should have been handled in another canton. The court dismissed the appeal, ruling that jurisdiction is determined by the place where the criminal act was committed, not where the consequences were felt. Since the debt enforcement order was issued and signed in the canton that recognized jurisdiction, that canton was correctly deemed the place of the offense.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Ehrverletzungsverfahren versuchte Nötigung Strafanzeige Zuständigkeit für Verbrauchersachen Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision mandates that the losing party in the proceedings must bear the court costs.

Art. 41 Abs. 2 StPO

This article governs the admissibility and procedure for appealing decisions on jurisdiction made between cantonal public prosecutor's offices.

Art. 41 Abs. 1 StPO

This provision requires a party wishing to contest the jurisdiction of a prosecuting authority to request the transfer of the case to the competent authority.

Art. 31 Abs. 1 StPO

This article establishes the general principle that the authorities of the place where a criminal offense was committed are competent to prosecute and judge it.

Art. 40 Abs. 3 StPO

This provision allows for the determination of a different place of jurisdiction than that stipulated in Articles 31-37 StPO under specific circumstances, such as the focus of criminal activity or the personal circumstances of the accused.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2011. 5 0

Beschluss vom 31. Januar 2012 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A. SA, vertreten durch Me Thierry Amy,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

2. CANTON DE VAUD, Ministère Public Central,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 10. November 2011 erhob die A. SA gegen B. und C.

beim Ministère public de l’arrondissement de Lausanne Strafanzeige wegen des Verdachts der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Verleumdung (Art. 174 StGB), evtl. der üblen Nachrede (Art. 173 StGB)

(act. 1.2). Der Strafanzeige liegt der Vorwurf zugrunde, die Beschuldigten hätten als einzelzeichnungsberechtigte Vertreter der D. GmbH mit Sitz in Z.

(Kanton Solothurn) gegen die A. SA eine missbräuchliche Betreibung angehoben. Auf entsprechende Anfrage der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 den Gerichtsstand Kanton Solothurn (act. 1.3) und erliess diesbezüglich am selben Tag eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.4).

B. Gegen die den Gerichtsstand betreffende Verfügung gelangte die A. SA mit Beschwerde vom 19. Dezember 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Entscheidung über den Gerichtsstand und die Rückweisung der Strafsache an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt (act. 1). Sowohl das Ministère public central des Kantons Waadt als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliessen in ihrer jeweiligen Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5 und 6). Die A. SA liess die ihr anberaumte Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik ungenutzt verstreichen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO).

Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih-

re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Die Beschwerdeführerin konstituierte sich im Rahmen ihrer Strafanzeige ausdrücklich als Privatklägerin (siehe act. 1.2, S. 10) und ist damit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Beschwerde gegen die Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsgegner 1 legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Diskussionen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der in der Schweiz liegende Handlungsort geht somit dem Erfolgsort vor und ist bei der Bestimmung des Gerichtsstandes allein massgebend (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.8 vom 6. Juli 2011, E. 2.1; BG.2010.21 vom

30. März 2011, E. 4.2.1; jeweils m.w.H.).

2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde das Gegenstand des Strafverfahrens bildende Betreibungsbegehren am 12. August 2011 von C., einem der Beschuldigten, in Z. ausgestellt und unterzeichnet (act. 5.1). Der Handlungsort und somit der gesetzliche Gerichtsstand befinden sich demnach offensichtlich im Kanton Solothurn, gelten doch brieflich, telefonisch oder vermittels anderweitiger Telekommunikationsmittel begangene Delikte (namentlich Ehrverletzung) als dort verübt, wo die Sendung aufgegeben, das Gespräch geführt oder die Information gesendet wurde (FIN- GERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 31 StPO N. 18 m.w.H.). Der vorliegende Fall ist mit dem von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 85 IV 203 nicht vergleichbar, denn dort handelte unmittelbar ein als Werkzeug benutzter Stellvertreter für den Täter.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer (wie auch die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander, siehe hierzu Art. 38 Abs. 1 StPO) kann einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO).

3.2 Die Beschwerdeführerin benennt einige Gründe, welche ihrer Ansicht nach ein Interesse an der Beibehaltung des Gerichtsstandes im Kanton Waadt begründen würden (siehe act. 1, S. 5 f.). Keiner davon stellt aber einen triftigen Grund dar, welcher vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würde. Dem Umstand, wonach die Organe der Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig seien, stehen die diesbezüglich vorgehenden Interessen der beschuldigten Personen gegenüber (vgl. diesbezüglich den Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 StPO). Kein triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bzw. in vorliegendem Verfahren ohnehin nicht zu hören ist zudem die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik an der von den Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 1 verfügten Nichtanhandnahme sowie an den diesbezüglichen Modalitäten der Zustellung der entsprechenden Verfügung.

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Bellinzona, 2. Februar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Me Thierry Amy

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

- Ministère Public Central du Canton de Vaud

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.