Jurisdiction Appeal Dismissed Due to Insufficient Compelling Reason
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the jurisdiction of a juvenile criminal proceeding. The appellant requested the case be moved to a different canton due to health reasons preventing travel. The court determined that while appeals regarding jurisdiction are permissible, deviations from the statutory jurisdiction are only allowed for compelling reasons, such as the focus of the offense or the personal circumstances of the accused. The court found that the appellant's health issues, when other avenues like representation or remote questioning were available, did not constitute a sufficiently compelling reason to alter the established jurisdiction. Therefore, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertCited to dismiss the appeal as the grounds presented were not considered a valid reason for deviating from the statutory jurisdiction.
Cited to impose court costs on the appellant.
Cited to set the court costs at the minimum regulatory amount.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2011. 4 8
Beschluss vom 23. Dezember 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
A., Parteien Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Jugendanwaltschaft Basel-Stadt,
2. KANTON ZÜRICH, Jugendanwaltschaft Unterland, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 das bisher von der Jugendanwaltschaft Unterland geführte Jugendstrafverfahren gegen B. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung übernahm (act. 1.1);
- A. hiergegen am 10. Dezember 2011 mit Beschwerde an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. am 12. Dezember 2011 aufforderte, ihre Beschwerde genügend zu begründen, andernfalls auf diese nicht eingetreten werden könne (act. 2);
- A. am 16. Dezember 2011 der I. Beschwerdekammer mitteilte, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, nach Basel zu reisen und ihre Angelegenheit persönlich wahrzunehmen (act. 3), und am 21. Dezember 2011 diesbezüglich entsprechende ärztliche Bescheinigungen einreichte (act. 4).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- den Parteien gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 41 Abs. 2 StPO gegen eine von den beteiligten Jugendanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen steht;
- gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO im Jugendstrafverfahren die Bestimmungen der StPO anwendbar sind, soweit die JStPO selber keine besondere Regelung enthält;
- Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO die Anwendung der Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 bis 34 StPO explizit ausschliesst;
- sich der Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren nach Art. 10 JStPO richtet, wobei angesichts der eingangs erwähnten Bestimmungen ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO grundsätzlich möglich ist, dies aber nur, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit
oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen;
- vorliegend die Beschwerdeführerin als geschädigte und nicht als beschuldigte Person die Durchführung des Jugendstrafverfahrens im Kanton Zürich verlangt, weil für sie eine Reise nach Basel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei;
- es sich hierbei angesichts der Vertretungsmöglichkeit bzw. der Möglichkeit der rechtshilfeweisen Befragung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht um einen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand handelt, weshalb die Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 23. Dezember 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
- Jugendanwaltschaft Unterland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.