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BG.2011.38 • BStGer BG.2011.38 KI-generiert

Schwyz Jurisdiction in Sexual Offense Case

Geschäftsnummer BG.2011.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal investigation was initiated in St. Gallen concerning alleged sexual offenses committed by an individual between April and July 2011, with some incidents reportedly occurring in various cantons and Germany. A subsequent complaint in September 2011 alleged a rape in August 2010 during a boat trip originating from a harbor, with the precise location on the lake uncertain. St. Gallen requested jurisdiction transfer to Ticino, which was refused, leading to a conflict of jurisdiction. The court determined that Schwyz had jurisdiction because one of the alleged rapes occurred within its borders, or at least originated from its territory, and the other alleged offenses also had connections there, making it the most appropriate location for prosecution due to the language and residential ties of those involved.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Sexualdelikten Strafuntersuchung Zuständigkeitsbestimmung Zweitwohnungsinitiative Inzest Vergewaltigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for the complaint filed by the Canton of St. Gallen.

Art. 40 Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis allowing the court to set a different jurisdiction than provided in Articles 31-37 StPO.

Art. 34 Abs. 1 StPO

Cited as the rule for determining jurisdiction when a suspect has committed multiple offenses in different locations.

Art. 423 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for not imposing court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2011. 3 8

Beschluss vom 26. Oktober 2011

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

Gegen

CANTONE TICINO, Ministero pubblico,

KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Am 18. Juli 2011 reichte die persönliche Sekretärin von A. beim Polizeiposten Z. gegen diesen eine Strafanzeige wegen diverser Delikte gegen die sexuelle Integrität ein (Akten SG, S/1). Am 19. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Belästigung (Akten SG, S/0). Dieser Anzeige liegen Sachverhalte zugrunde, welche sich zwischen April und Juli 2011 in den Kantonen Tessin, St. Gallen, Schwyz, Glarus und in Deutschland abgespielt haben sollen (Akten SG, S/1).

Am 29. September 2011 ging bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen

A. wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung eine weitere Anzeige ein. Diese bezieht sich auf einen Sachverhalt, welcher sich im August 2010 zugetragen haben soll. Die Anzeigeerstatterin berichtete, sie sei mit A. vom Bootsplatz in Y. mit dessen Boot auf den See hinausgefahren. Dort sei er aufdringlich geworden, worauf es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. 8.5).

B. Mit Schreiben vom 23. August 2011 wandte sich die Staatsanwaltschaft St. Gallen, an das Ministero pubblico des Kantons Tessin und ersuchte um Verfahrensübernahme (Akten SG, S/37), was dieses am 25. August 2011 ablehnte (Akten SG, S/38). Ein am 20. September 2011 durchgeführter telefonischer Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Tessin und dem Kanton St. Gallen blieb ebenfalls erfolglos (Akten SG, S/39).

C. Der stellvertretende Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen gelangte mit Gesuch vom 20. September 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, das Verfahren sei dem Kanton Tessin zur Bearbeitung zu übertragen (act. 1). Die Procuratore pubblico schliesst in ihrer Gesuchsantwort vom 3. Oktober 2011 auf Abweisung des Begehrens (act. 4).

D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 teilte der stellvertretende Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen als Ergänzung zu seinem Gesuch mit, es habe sich am 29. September 2011 eine weitere Frau gemeldet, welche ebenfalls eine Vergewaltigung durch A. erlitten haben will (act. 6; vgl. oben lit. A). Da durch die neuen Vorbringen der Kanton Schwyz als Deliktsort in

Frage kommt, wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ebenfalls zur Stellungnahme eingeladen (act. 7). In der Folge beantragt diese am 20. Oktober 2011, der Kanton Tessin, eventualiter der Kanton St. Gallen, sei für das Verfahren zuständig zu erklären (act. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).

Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der

I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011,

E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Der stellvertretende Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der

I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 10 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafund Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Im Tessin kommt diese Befugnis dem Ministero pubblico (Art. 67 cpv. 1 della Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 3.1.1.1] i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO)

um im Kanton Schwyz der Oberstaatsanwaltschaft (§ 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [SRSZ 231.110]) zu.

1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Kanton Tessin vor Einreichung des Gesuchs einen erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Da erst nach Einreichung des Gesuchs durch die Anzeige eines mutmasslich weiteren Opfers auch der Kanton Schwyz als zuständiger Kanton ernsthaft in Frage kommt, rechtfertigte es sich ausnahmsweise den Meinungsaustausch durch die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf diesen Kanton zu erweitern und zu vervollständigen. In der Folge konnte auch in diesem Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungsoder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter

21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

2.2 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLL- BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

2.3 Vorliegend stehen als schwerste Tatvorwürfe zwei Vergewaltigungen im Raum. Eine Vergewaltigung habe sich am 21. Juni 2011 im Ferienhaus von

A. in X. ereignet, die andere im August 2010 während der Bootsfahrt ausgehend vom Bootshafen in Y., wobei nicht genau feststeht, ob sich das Boot zum Zeitpunkt der Tat auf dem Kantonsgebiet von St. Gallen oder Schwyz befunden hat. Verfolgungshandlungen wurden bisher nur vom Kanton St. Gallen vorgenommen. Gegen die Zuständigkeit des Kantons

Tessin ist einzuwenden, dass sich bis auf eine Vergewaltigung alle Delikte im deutschsprachigen Raum abgespielt haben sollen und weder der Beschuldigte noch die Opfer die italienische Sprache ausreichend beherrschen – dies wird zumindest nicht geltend gemacht. Der sprachliche Deliktsschwerpunkt liegt somit eindeutig in der Deutschschweiz (vgl. TPF 2009 189 E. 3.4 S. 191 und TPF 2008 183 E. 3.4 S. 185, je m.w.H.). Überdies haben alle Tatbeteiligten ihren Wohnsitz in der deutschsprachigen Schweiz, weswegen auch Gründe der Prozessökonomie gegen die Zuständigkeit des Kantons Tessin sprechen. Somit ist die Tat von demjenigen Kanton zu verfolgen, in welchem sich die erste mutmassliche Vergewaltigung im August 2010 zugetragen hat. Da – wie bereits erwähnt – nicht mehr genau bestimmt werden kann, wo sich das Boot zum Tatzeitpunkt befunden hat, ist vom Anfangsund Endpunkt – folglich vom Bootshafen in Y.

– auszugehen. Damit ist die Zuständigkeit des Kantons Schwyz zur Verfolgung und Beurteilung der an A. vorgehaltenen Straftaten begründet. Dieses Resultat rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung eines mutmasslichen Vorfalls im Mai 2011, welcher sich ebenfalls in Lachen (SZ) ereignet haben soll und zurzeit als sexuelle Nötigung qualifiziert wird (act. 1, S. 2).

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die

A. vorgehaltenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 26. Oktober 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach (ST.2011.21159)

- Cantone Ticino, Ministero pubblico, Via Pretorio 16, 6900 Lugano (INC.2011.6861)

- Kanton Schwyz, Oberstaatsanwaltschaft, Archivgasse 1, 6430 Schwyz (UGO 2011 21; inkl. Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.