Appellant's Failure to Provide Justification for Appeal of Discontinued Proceedings Leads to Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision to discontinue criminal proceedings, arguing that the prosecuting authorities lacked territorial jurisdiction. The appellate court transferred the case to the Federal Criminal Court, which then requested the appellant to provide a detailed justification for their appeal. Despite being notified twice, the appellant failed to collect the registered mail containing these requests and did not submit the required justification. Consequently, the court declined to hear the appeal, citing the appellant's failure to meet the procedural requirements for a reasoned appeal, and imposed costs on the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThe court did not enter into the appeal because the submission did not meet the requirements even after the grace period.
The court costs are to be borne by the losing appellant.
Determined the court fee for the present proceedings.
Determined the court fee for the present proceedings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2011. 3 0
Beschluss vom 18. Oktober 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON THURGAU,
2. KANTON ZÜRICH,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Verfügung vom 24. Juni 2011 das auf Grund eines von A. erhobenen Strafantrages gegen B. wegen des Verdachts der Sachbeschädigung geführte Strafverfahren einstellte (act. 1.1);
- A. hiergegen mit Eingabe vom 1. Juli 2011 beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde erhob, mit welcher er sinngemäss die fehlende örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau geltend machte (act. 1);
- das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. August 2011 die Beschwerde teilweise schützte und die Eingabe von A. zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht überwies (Eingang beim Bundesstrafgericht am 12. September 2011; act. 2);
- A. mit eingeschriebenem Schreiben vom 13. September 2011 sowie mit eingeschriebenem und per A-Post verschicktem Schreiben vom
28. September 2011 aufgefordert wurde, seine Beschwerde mit einer genügenden Begründung zu versehen, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werden könne (act. 3 und 5);
- er die an ihn adressierten eingeschriebenen Sendungen nicht abholte (act. 4 und 6) und innerhalb der anberaumten Frist keine entsprechende Begründung einreichte.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine nicht gehörig begründete Beschwerde von der Rechtsmittelinstanz zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen wird (Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO);
- die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO);
- der Beschwerdeführer vorliegend zweimal die Gelegenheit zur Nachbesserung seiner Beschwerde erhielt;
- er zwar die eingeschriebenen Sendungen nicht abholte, aber auf Grund des Entscheides des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. August 2011 mit einer Zustellung von Seiten des Bundesstrafgerichts hat rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);
- auf die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 18. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Obergericht des Kantons Thurgau
- Staatsanwaltschaft Bischofszell
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.