Federal Court Jurisdiction Over International Phishing Operations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a phishing case involving a malicious software known as "Torpig/Sinowal," a conflict arose between cantonal and federal authorities regarding jurisdiction. The federal court ruled that while cantonal authorities are responsible for prosecuting financial agents within Switzerland involved in such schemes, the federal authorities are responsible for prosecuting all other individuals involved, particularly when the perpetrators operate exclusively from abroad. Because the investigation at hand did not indicate the involvement of Swiss-based financial agents and pointed to perpetrators acting from abroad, the federal authorities were deemed competent to prosecute the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 StPO, Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 423 Abs. 1 StPO; Federal Court Jurisdiction Over International Phishing Operations: The federal court ruled that while cantonal authorities are responsible for prosecuting financial agents within Switzerland involved in such schemes, the federal authorities are responsible for prosecuting all other individuals involved, particularly when the perpetrators operate exclusively from abroad. Because the investigation at hand did not indicate the involvement of Swiss-based financial agents and pointed to perpetrators acting from abroad, the federal authorities were deemed competent to prosecute the case.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive regarding the non-imposition of court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2011. 2 9
Beschluss vom 18. Oktober 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
2. BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegner und Gesuchsgegnerin
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO) und Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 14. Dezember 2010 bei der Kantonspolizei Bern eine Anzeige gegen Unbekannt wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einging, welche sich auf einen Sachverhalt des Phishing-Komplexes rund um den Trojaner „Torpig/Sinowal“ bezieht (act. 4.1, Beilage 3);
- in der Folge zwischen dem Kanton Bern, dem Kanton Zug und der Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Zuständigkeit ein erfolgloser Meinungsaustausch stattfand, welcher mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug – mit ausdrücklichem Einverständnis des Leitenden Oberstaatanwaltes – abgeschlossen wurde (act. 4.1, Beleg 13);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 29. August 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die Behörden des Kantons Zug, eventuell die Bundesanwaltschaft sei zur Verfolgung und Beurteilung der in der Anzeige vom 14. Dezember 2010 umschriebenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);
- der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug in seiner Gesuchsantwort vom 8. September 2011 beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern, eventuell die Bundesanwaltschaft zur Verfolgung und Beurteilung für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4);
- die Bundesanwaltschaft ihrerseits in der Gesuchsantwort vom 12. September 2011 die Abweisung des Gesuchs beantragt (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts festgehalten hat, bei Phishing-Fällen die kantonalen Strafbehörden für die Verfolgung und Beurteilung der in der Schweiz handelnden Finanzmanager – meist ahnungslose Personen, welche zur Ausführung der Zahlungsaufträge eingesetzt werden (auch Finanzagenten oder [Money] Mules genannt) – zuständig sind;
hingegen für die übrigen am Phishing beteiligte Personen Bundeszuständigkeit besteht (TPF BG.2011.27 vom 27. Oktober 2011 E. 2.5, zur Publikation vorgesehen);
- es sich beim am 14. Dezember 2010 angezeigten Sachverhalt unbestrittenermassen um Phishing-Fälle handelt (Akten BE, act. 1, act. 5);
- aus der Anzeige vom 14. Dezember 2010 und den übrigen Akten keine Hinweise auf Finanzmanager zu entnehmen sind (act. 4.1, Beilage 3), weswegen sich das Strafverfahren zur Zeit lediglich gegen die Hintermänner des Phishing-Komplexes richtet, welche ausschliesslich vom Ausland aus tätig sein dürften;
- sich bei dieser Konstellation die Zuständigkeit des Bundes ergibt (vgl. TPF BG.2011.27 vom 27. Oktober 2011 E. 2.5, zur Publikation vorgesehen), weswegen sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit nicht stellt;
- keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO);
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Bundes sind verpflichtet und berechtigt, den am
14. Dezember 2010 angezeigten Sachverhalt zu verfolgen und zu beurteilen, soweit es bei den Beschuldigten nicht um in der Schweiz handelnde Finanzmanager geht.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 18. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.