Defendant's Withdrawal of Appeal Leads to Case Closure and Fee Adjustment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal proceeding was transferred from one cantonal prosecution office to another. The defendant appealed this transfer to the Federal Criminal Court. However, the defendant later withdrew the appeal, rendering the case moot. The court ruled that the appeal was deemed closed due to the withdrawal and imposed a reduced court fee on the defendant, who had already paid a larger deposit, resulting in a refund.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for allowing the withdrawal of the appeal.
Cited to determine that the party withdrawing the appeal is considered to have lost the case for cost purposes.
Cited for the regulation of court fees in federal criminal proceedings.
Cited for the determination of the minimum court fee and its calculation.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2011. 2 4
Beschluss vom 22. August 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 21. Juli 2011 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A. geführte Strafverfahren übernahm (act. 1.2);
- A. hiergegen am 2. August 2011 beschwerdeweise an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- der daraufhin beauftragte Vertreter von A. mit Eingabe vom 16. August 2011 den Rückzug der Beschwerde erklärte und die I. Beschwerdekammer ersucht, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten des Verfahrens auf ein Minimum zu reduzieren (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisoder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sinne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n°4 ad art. 386 CPP);
- das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
- die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet wird;
- die Bundesstrafgerichtskasse dem Beschwerdeführer daher Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten hat;
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 22. August 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.