Jurisdiction over Company Offenses: Registered Seat Prevails
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed a complaint for unfair competition against another company, initially with the authorities of Solothurn, where the alleged offending activities took place. However, the company being investigated was registered in Neuchâtel, prompting the Solothurn prosecutor to transfer the case to Neuchâtel. The investigating company appealed this transfer, arguing that Solothurn should retain jurisdiction. The court, applying the Swiss Criminal Procedure Code, determined that jurisdiction for investigating companies lies with the canton where the company has its registered seat, regardless of where the alleged offense occurred. Since the company's seat was in Neuchâtel, that canton was deemed competent to prosecute, and the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 2 StPO, Art. 41 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 2 StPO, Art. 41 StPO, Art. 41 Abs. 2 i.V.m, Art. 40 Abs. 2 StPO; Jurisdiction over Company Offenses: Registered Seat Prevails: However, the company being investigated was registered in Neuchâtel, prompting the Solothurn prosecutor to transfer the case to Neuchâtel. The investigating company appealed this transfer, arguing that Solothurn should retain jurisdiction. The court, applying the Swiss Criminal Procedure Code, determined that jurisdiction for investigating companies lies with the canton where the company has its registered seat, regardless of where the alleged offense occurred. Since the company's seat was in Neuchâtel, that canton was deemed competent to prosecute, and the appeal was dismissed.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Used to assess the admissibility of the appeal against the decision on jurisdiction.
Determines the jurisdiction based on the registered seat of the company.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2011. 2 2
Beschluss vom 18. Oktober 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A. AG, vertreten durch Advokat Thomas Christen,
Beschwerdeführerin
gegen
1. CANTON DE NEUCHÂTEL, Ministère public,
2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt:
A. Am 21. Juni 2011 erstattete die A. AG bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die B. SA wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) (act. 1.3). Gemäss der A. AG produziere die sich in Z. (SO) befindende Betriebsstätte der B. SA gegen das UWG verstossende Kabel.
Da sich der Sitz der B. SA jedoch in Y. (NE) befindet, leitete die Staatsanwaltschaft Solothurn die Strafanzeige umgehend an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Neuchâtel weiter, welche ihre Zuständigkeit mit Verfügung vom 19. Juli 2011 anerkannten (act. 1.2).
B. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 28. Juli 2011 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):
1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Neuchâtel (Beschwerdegegnerin 1) vom
19. Juli 2011 aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Solothurn (Beschwerdegegnerin 2) festzustellen. Entsprechend sei das Strafverfahren MP.2011.3240 (Geschäftsnr. Staatsanwaltschaft Neuchâtel) durch die Staatsanwaltschaft Solothurn (Beschwerdegegnerin 2) weiterzuführen.
2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.
Die Staatsanwaltschaft Solothurn und das Ministère public des Kantons Neuchâtel schliessen auf Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7).
Die A. AG hält in ihrer Replik vom 19. September 2011 an ihren Anträgen fest (act. 10). Die Replik wurde den Beschwerdegegnern am 20. September 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO).
Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR;
SR 173.713.161]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Ebenso wenig zu Diskussionen Anlass gibt vorliegend die Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Mit Inkrafttreten der StPO ist der Gerichtsstand für Verfahren gegen Unternehmen neu eingeführt und klar geregelt worden (Art. 36 Abs. 2 StPO; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001, S. 52). Der Sitz des Unternehmens ist als Gerichtsstand unabhängig vom Begehungsund Erfolgsort massgebend (FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2; SCHMID, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2). Dieser ist dem Handelsregistereintrag zu entnehmen oder gemäss Art. 56 ZGB zu bestimmen (SCHMID, a.a.O., Art. 36 StPO N. 2; MO- SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 36 StPO N. 3; GALLIA-
NI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP]: Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 3 ad. Art. 36 CPP).
Nur wenn Anknüpfungspunkte nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 36 StPO fehlen, bestimmt sich der Gerichtsstand alternativ nach den Artikeln 31-35 StPO (MOSER, a.a.O., Art. 36 StPO N. 6).
2.2 Im vorliegenden Fall liegt der Sitz des Unternehmens in Y., weshalb der gesetzliche Gerichtsstand klarerweise im Kanton Neuchâtel liegt. Eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand kommt vorliegend nicht in Betracht. Umso mehr als sich in Z. eine blosse Betriebsstätte befindet und nicht eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Kanton Neuchâtel zur Strafverfolgung der der B. SA zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das UWG zuständig ist und sich demnach die Beschwerde als unbegründet erweist, weswegen sie abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements vom Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Bellinzona, 19. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Thomas Christen
- Ministère public
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.