Jurisdiction in Fraud Investigation: Canton of First Complaint Prevails
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a jurisdictional conflict between cantons regarding a fraud investigation. The issue arose because multiple cantons received complaints for similar offenses concerning the same individuals. The court determined that the canton where the first formal investigative action or complaint was filed holds jurisdiction. In this case, the initial complaint was lodged in Zurich, and despite the Zurich authorities forwarding the complaint to Aargau, the court ruled that Zurich retained jurisdiction because the complaint had been officially received there, establishing it as the place where prosecution proceedings began.
Legislator-Regeste
AmtlichGerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertDetermines the competent authority in cases where a criminal offense has been committed or its consequences have occurred in multiple locations, by referring to the authority that first initiated prosecution actions.
States that no court costs are levied.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2011. 2 1
Beschluss vom 5. Oktober 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 20. Mai 2010 beim Untersuchungsrichteramt Emmental-Oberaargau (BE) gegen A. eine Anzeige wegen Betrugs (Untersuchungsakten BE, EO 10 7163, act. A) und am 3. Juni 2010 bei der Staatsanwaltschaft Zürich (ZH) eine solche unter anderem wegen Betrugs gegen A. und B. eingereicht wurde (Gerichtsstandsakten ZH, act. 1);
- der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern mit Beschluss vom 18. Juni 2010 vorläufig seine Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen A. und B. (Gerichtsstandsakten BE, act. 2) anerkannte und daraufhin im Rahmen der Ermittlungen bekannt wurde, dass bereits am 10. Mai 2010 bei der Staatsanwaltschaft Zürich eine Strafanzeige unter anderem gegen
A. wegen des gleichen Sachverhalts eingereicht wurde (vgl. Untersuchungsakten BE, EO 10 7163, Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft ZH vom 13. Dezember 2010);
- die Staatsanwaltschaft Zürich, nachdem die Anzeigeerstatterin durch die Kantonspolizei Zürich am 27. Mai 2010 einvernommen wurde (Akten AG, Dossier „zur Sache“), die Anzeige vom 10. Mai 2010 am 3. Juni 2010 an das Polizeikommando Aargau weiterleitete (Gerichtsstandsakten AG, Schreiben der Staatsanwaltschaft AG vom 20. Oktober 2010);
- der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern mit Schreiben vom 8. September 2010 auf seinen Beschluss betreffend vorläufige Anerkennung des Gerichtsstandes zurückkam und den Kanton Zürich – aufgrund der neuen Erkenntnisse über den Eingang der Anzeige vom
10. Mai 2010 – ersuchte, das Strafverfahren zu übernehmen (Gerichtsstandsakten BE, act. 4);
- in der Folge zwischen dem Kanton Aargau, Bern und Zürich ein Meinungsaustausch über den Gerichtsstand stattfand, welcher mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Juli 2011 erfolglos abgeschlossen wurde (Gerichtsstandsakten BE, act. 18);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom 27. Juli 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter diejenigen des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Juli 2011 auf ihre vorgängigen Eingaben verwies und im Weiteren auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 4);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 5. August 2011 beantragte, die Behörden des Kantons Zürich seien zur Verfolgung und Beurteilung der angezeigten Delikte für zuständig zu erklären (act. 5).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist;
- wenn die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist, die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO);
- eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt gilt, wenn eine Straf-, Untersuchungsoder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Täter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist; wobei mit Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde die Untersuchung als angehoben zu betrachten ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2011.6 vom 7. Juni 2011 E. 2.2.4 m.w.H.);
- es dabei keine Rolle spielt, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichtsstand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3);
- die ergangenen Anzeigen gegen A. und B. in dem dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegenden Strafverfahren alle unbestrittenermassen den identischen Sachverhalt betreffen, es sich um eine Straftat handelt, welche an
mehreren Orten verübt worden sein soll und die erste Strafanzeige am
10. Mai 2011 im Kanton Zürich eingereicht wurde;
- die Erstatterin der Anzeige vom 10. Mai 2010 anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Mai 2010 zu Protokoll gab, dass sich der angezeigte Sachverhalt teilweise bei ihr zu Hause in Z. (ZH), abgespielt habe (Gerichtsstandsakten AG, Dossier „zur Sache“), womit ein genügender Anhaltspunkt zum Kanton Zürich begründet wird;
- sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durch Weiterleitung der Anzeige an den Kanton Aargau unter diesen Voraussetzungen gemäss der zitierten Rechtsprechung und Lehre nicht ihrer örtlichen Zuständigkeit entziehen können;
- sich das Gesuch daher als begründet erweist und nach dem Gesagten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für die Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind;
- keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Taten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5 . Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.