Federal Criminal Court Affirms Jurisdiction and Res Judicata in Suspicious Activity Report Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court affirmed its prior decision establishing jurisdiction for criminal proceedings arising from a suspicious activity report. The court reiterated that the Canton of Bern is responsible for prosecuting one individual and the Canton of Basel-Stadt for prosecuting another, as this matter has already been definitively decided and is considered res judicata. The court clarified that a suspicious activity report itself does not define the scope of prosecution or limit it to the named individuals, and that its prior decision encompassed all relevant facts stemming from the report.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 Abs. 2 StPO, Art. 437 Abs. 3 StPO, Art. 423 Abs. 1 StPO; Federal Criminal Court Affirms Jurisdiction and Res Judicata in Suspicious Activity Report Case: The court reiterated that the Canton of Bern is responsible for prosecuting one individual and the Canton of Basel-Stadt for prosecuting another, as this matter has already been definitively decided and is considered res judicata. The court clarified that a suspicious activity report itself does not define the scope of prosecution or limit it to the named individuals, and that its prior decision encompassed all relevant facts stemming from the report.
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KI-generiertUsed to establish that the previous decision on jurisdiction became legally binding and therefore no further action can be taken on the request.
Indicates that no court costs are being levied for this decision, but reserves the right to impose costs for further submissions.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2011. 1 6
Beschluss vom 5. Juli 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einem Gesuch, welchem unter anderem die MROS-Meldung Nr. 8250-67 ff. zugrunde lag, zur Klärung des Gerichtsstandes zwischen dem Kanton Bern, dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft am 29. November 2010 an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (Gesuchsbeilage 1);
- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom
30. März 2011 festlegte, die Strafbehörden des Kantons Bern seien berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (Ziff. 1 des Dispositivs BG.2010.21); hingegen seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (Ziff. 2 des Dispositivs);
- der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, mit dem Begehren um Erläuterung des Beschlusses vom 30. März 2011, da diesem nicht zu entnehmen sei, welcher Kanton für die Ermittlung der Sachverhalte zuständig sei, die der MROS-Meldung Nr. 8250-67 ff. zugrunde lägen;
- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dieses Gesuch mit Beschluss vom 17. Juni 2011 (BB.2011.66) mit der Begründung abwies, die Begründung des Beschlusses behandle die Sachverhalte, welche aus der vorgenannten MROS-Meldung zu entnehmen seien; das Dispositiv enthalte keine Einschränkungen und habe deshalb für sämtliche Sachverhalte Gültigkeit, welche sich aus dessen Begründung ergäben;
- der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 22. Juni 2011 die Akten der genannten MROS-Meldung mit der Begründung, diese richte sich ausdrücklich gegen A., dem Gesuchsteller zukommen liess (act. 1 und Gesuchsbeilage 4);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom
28. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten B. bezüglich der ihm im Zusammenhang mit der MROS-Meldung vom 21. September 2010 (Geldwäschereiverdachtsmeldung Nr. 8250-67 & ff.) vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären; eventualiter sei festzustellen, dass Ziff. 2 des
Dispositivs des Beschlusses des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2011 die Abtretungserklärung der Bundesanwaltschaft vom 4. Oktober 2010 betreffend die vorgenannte MROS-Meldung mitumfasse (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Gesuch sich auf einen Sachverhalt bezieht, für welchen der Gerichtsstand mit Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2011 abschliessend festgestellt wurde;
- im vorgenannten Beschluss verständlich und eindeutig festgehalten wurde, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für die Verfolgung und Beurteilung von A., diejenigen des Kantons Basel-Stadt für die Verfolgung und Beurteilung von B. zuständig sind;
- dieses Dispositiv und die dazugehörige Begründung, wie bereits im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Juni 2011 festgehalten, keiner weiteren Ausführungen bedürfen oder Raum für Interpretationen lassen;
- gegen den Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2011 kein Rechtsmittel gegeben ist, weswegen dieser sofort in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 3 StPO);
- es sich hiermit um eine res iudicata handelt, weswegen auf das Gesuch nicht eingetreten wird;
- abschliessend festgehalten wird, dass eine MROS-Meldung keine Anklageschrift darstellt und ihr keine Umgrenzungsfunktion bezüglich der Person des darin Beschuldigten zukommt, was auch hinsichtlich des Betrefftextes Gültigkeit hat;
- die vorgenannte MROS-Meldung sich auf B. wie auch auf A. bezieht und nach dem Gesagten der Kanton Basel-Stadt für den Sachverhalt hinsichtlich B., der Kanton Bern für denjenigen betreffend A. zuständig ist;
- keine Kosten erhoben werden, jedoch darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Eingaben die Möglichkeit der Kostenauflage in Betracht gezogen wird (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);
und erkennt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.