Defamation Appeal Dismissed for Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA prosecutor took over a criminal proceeding from another canton regarding a defamation charge, and the defendant appealed this decision, also raising a claim of bias against the prosecutor. The court had requested specific documentation and a detailed explanation of the appeal, but the defendant failed to provide them, despite the court's correspondence being deemed duly served. Consequently, the court could not enter into the merits of the appeal and dismissed it, ordering the defendant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichAnfechtung Gerichtsstand (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung Gerichtsstand (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung Gerichtsstand (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung Gerichtsstand (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal because the grounds were not provided within the set deadline.
The appellant is ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2011. 1 0
Beschluss vom 27. Juni 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom
6. Mai 2011 das Strafverfahren gegen A. wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) vom Kanton Solothurn übernommen hat (act. 3.1);
- A. gegen die Übernahmeverfügung mit Schreiben vom 14. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichte (act. 1);
- das Bundesstrafgericht den Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 aufforderte, bis zum 31. Mai 2011 eine Kopie der entsprechenden Übernahmeverfügung zu senden sowie seine Ausführungen präziser bzw. genauer zu formulieren (act. 2);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2011 die Übernahmeverfügung einreichte und geltend macht, er fechte die Übernahmeverfügung an und beantrage eine Aufsichtsbeschwerde wegen Befangenheit des Staatsanwaltes (act. 3 und 3.1);
- das Bundesstrafgericht am 30. Mai 2011 erneut an den Beschwerdeführer gelangte und ihm mitteilte, dass eine Kopie seines Schreibens vom
26. Mai 2011 an die Staatsanwaltschaft March als verfahrensleitende Behörde gehe, damit diese betreffend der Aufsichtsbeschwerde, bzw. dem Ausstandsgesuch, die allenfalls erforderlichen Schritte einleiten könne (vgl.
act. 4);
- das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 30. Mai 2011 den Beschwerdeführer überdies um Begründung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO bis 9. Juni 2011 ersuchte, ansonsten nicht darauf eingetreten werden könne (act. 4);
- der eingeschriebene Brief des Bundesstrafgerichts vom 30. Mai 2011 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte und er diesen auch nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist auf der Post abgeholt hat (act. 5), obwohl er mit der Zustellung hätte rechnen müssen, weswegen die Zustellung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als erfolgt gilt;
- innerhalb der vom Bundesstrafgericht gesetzten Frist keine entsprechende Begründung verzeichnet werden konnte, weswegen auf die Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eingetreten werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs.1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 22 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 28. Juni 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.