Jurisdiction Challenge Dismissed as Inadmissible Appeal Against Transfer Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to consider an appeal challenging the jurisdiction of the cantonal prosecution authorities, finding that the appeal was not filed against a final decision regarding jurisdiction but rather against a transfer order. Furthermore, the appellant failed to substantiate their claim by providing details of the alleged offense or the criteria for determining jurisdiction, only making general assertions about the neutrality of the Aargau prosecution. Consequently, the appeal was deemed inadmissible.
Legislator-Regeste
AmtlichÖrtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP).;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP).;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP).;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP).
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KI-generiertThe appeal is declared inadmissible because the appellant failed to substantiate their appeal.
The appellant is ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
The appellant is ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
The court fees are set at Fr. 300.--.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2011. 1
Entscheid vom 12. Januar 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 die Strafuntersuchung gegen das Steueramt des Kantons Aargau betreffend Betrug (Versuch) gestützt auf eine entsprechende Übernahmebestätigung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau abgetreten hat (act. 1.1);
- die Beschwerdeführerin als Geschädigte mit Eingabe vom 6. Januar 2010 (recte: 2011) bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zur Beurteilung der von ihr eingereichten Betrugsstrafanzeige bestreitet (act. 1);
- Rechtsmittel gegen vor dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen sind (Art. 453 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2010.8 vom 4. Januar 2011, E. 1.1);
- gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (AS 2006 4459, 2008 2115) gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons bei der
I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden kann, wobei die Art. 214 bis 219 BStP hierbei sinngemäss anwendbar sind;
- eine Partei, welche die mit der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, diese unverzüglich auffordern muss, die Sache der zuständigen Behörde zu übermitteln;
- der in Art. 279 Abs. 2 BStP angesprochene Entscheid damit erst als Reaktion der mit der Sache befassten Behörde auf die erwähnte Parteiaufforderung hin ergeht und nur ein solcher, von der mit der Sache befassten Behörde ergangener Entscheid ein taugliches Beschwerdeobjekt bildet (vgl.
hierzu GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 7] m.w.H.);
- die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP; vgl. hierzu
TPF 2005 139 E. 1.2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 16] m.w.H.);
- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Abtretungsverfügung der sich für unzuständig haltenden Behörde und nicht – wie durch Art. 279 Abs. 2 BStP gefordert – gegen den positiven Zuständigkeitsentscheid der von der Beschwerdeführerin als unzuständig erachteten Behörde richtet;
- in der angefochtenen Verfügung immerhin eine Übernahmebestätigung der Strafverfolgungsbehörden des von der Beschwerdeführerin als unzuständig erachteten Kantons Aargau erwähnt wird, wobei unklar bleibt, ob diese auf eine entsprechende Bestreitung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist;
- der Beschwerdeführerin aus einer allenfalls unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (act. 1.1) zwar kein Rechtsnachteil erwachsen darf (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134);
- im vorliegenden Fall sich jedoch die Fristwahrung durch Beschwerdeeinreichung 27 Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung ebenfalls als zweifelhaft erweist;
- in jedem Fall es die Beschwerdeführerin aber unterlassen hat, hinsichtlich des Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Delikts sowie der diesbezüglich anwendbaren Kriterien zur Bestimmung des Gerichtsstandes irgendwelche Ausführungen zu machen, was auch von einem nicht anwaltlich vertretenen Laien zu erwarten ist, sondern lediglich in pauschaler Weise Zweifel an der Neutralität der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau äussert;
- die Beschwerdeführerin somit ihrer Pflicht zur Substantiierung der von ihr erhobenen Beschwerde nicht nachgekommen ist, was einen Nichteintretensgrund darstellt (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19 f.]);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als sofort unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht eingetreten wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; AS 2004 1585);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 12. Januar 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.