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BG.2010.16 • BStGer BG.2010.16 KI-generiert

Jurisdictional Conflict Over Disloyal Business Management Dismissed

Geschäftsnummer BG.2010.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A prosecutor sought to determine jurisdiction for a case involving alleged disloyal business management. Several cantons declined jurisdiction, leading the prosecutor to request the Federal Criminal Court's Appeals Chamber to decide the matter. However, the court found that a definitive jurisdictional conflict had not yet arisen because the legally responsible authorities in two cantons had not yet formally responded. Consequently, the court dismissed the request as inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 345 StGB, Art. 158 StGB, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 219 Abs. 1 BStP; Jurisdictional Conflict Over Disloyal Business Management Dismissed: Several cantons declined jurisdiction, leading the prosecutor to request the Federal Criminal Court's Appeals Chamber to decide the matter. However, the court found that a definitive jurisdictional conflict had not yet arisen because the legally responsible authorities in two cantons had not yet formally responded. Consequently, the court dismissed the request as inadmissible.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen Handelsstreitigkeit Entlassung oder Vertragsauflösung Interessenkollision Betriebsunterbruch Streitiges Verfahren Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 279 Abs. 1 BStP
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 345 StGB
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Art. 158 StGB
eine Strafanzeige wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und/oder weiterer Straftatbestände im Zusammenhang mit von A.
Art. 5 Ziff. 3 EMRK
Beschwerdekammer auf Grund des besonderen Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw.
Art. 31 Abs. 3 BV
Art. 31 Abs. 3 BV in der Regel dazu bewegt, trotz Fehlens eines endgültigen Gerichtsstandskonflikts auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.28 vom 20.
Art. 219 Abs. 1 BStP
Used to declare the application inadmissible because no definitive conflict of jurisdiction exists.
Art. 245 Abs. 1 BStP
Basis for not imposing court costs.
Art. 66 Abs. 4 BGG
Basis for not imposing court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 219 Abs. 1 BStP

Used to declare the application inadmissible because no definitive conflict of jurisdiction exists.

Art. 245 Abs. 1 BStP

Basis for not imposing court costs.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Basis for not imposing court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2010. 1 6

Entscheid vom 14. September 2010

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gesuchsteller

gegen

1. CANTON DE VAUD, Juge d'instruction du canton de Vaud,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

3. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft,

4. KANTON FREIBURG, Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer, Gesuchsgegner

Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- am 22. März 2010 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen A.

eine Strafanzeige wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und/oder weiterer Straftatbestände im Zusammenhang mit von A. vermittelten Geldanlagen bei der B.-Gruppe eingegangen ist (2A 2010 72, act. 1/1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in der Folge feststellte, dass diesbezüglich in verschiedenen Kantonen der Schweiz bereits sachverwandte Verfahren hängig sind (vgl. act. 1, S. 4 ff.);

- sie daher verschiedene Behörden der Kantone Zürich, Freiburg, Waadt und Basel-Landschaft anging und um Äusserung zur Gerichtsstandsfrage ersuchte, diese jedoch allesamt ihre Zuständigkeit zur Verfolgung von A. ablehnten (act. 1, S. 6 f. m.w.H.);

- sie hierauf mit Gesuch vom 6. September 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und diese um Bestimmung des Gerichtsstandes zur Verfolgung von A. ersuchte (act. 1);

- sich die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 345 StGB i.V.m.

Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) ergibt;

- es allerdings Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599);

- solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vorliegt und die I. Beschwerdekammer nicht angerufen werden kann (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2);

- von Seiten des Kantons Zürich bzw. des Kantons Freiburg bisher lediglich Äusserungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (2A 2010 72,

Dossier 2/1) bzw. des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg (2A 2010 72, Dossier 2/2) vorliegen;

- sich demnach die von Gesetzes wegen zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Freiburg, namentlich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) und der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR; BDLF 32.1]), noch nicht zur vorliegenden Strafsache geäussert haben;

- somit kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vorliegt, was dem Eintreten auf das Gesuch entgegensteht;

- der Beschuldigte nicht inhaftiert ist, was die I. Beschwerdekammer auf Grund des besonderen Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 3 BV in der Regel dazu bewegt, trotz Fehlens eines endgültigen Gerichtsstandskonflikts auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.28 vom 20. Oktober 2009);

- sich das vorliegende Gesuch daher nach Art. 219 Abs. 1 BStP, welcher nach der Praxis der I. Beschwerdekammer auch bei der Beurteilung von Gesuchen kantonaler Behörden um Bestimmung des Gerichtsstandes sachgemäss Anwendung findet, als sofort unzulässig erweist, weshalb von der Einholung von Gesuchsantworten abgesehen wird (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2 in fine);

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);

und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 14. September 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Juge d'instruction du canton de Vaud

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft

- Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.