Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2010.15 • BStGer BG.2010.15 KI-generiert

Territorial Jurisdiction for Online Auction Fraud: Bern Canton Holds Jurisdiction

Geschäftsnummer BG.2010.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the determination of territorial jurisdiction for prosecuting multiple fraud offenses committed via an online auction platform. The suspect allegedly offered items he did not possess, leading to financial losses for buyers. While the suspect conducted the fraudulent actions from Germany, victims suffered losses and made payments from various Swiss cantons, including Bern, Basel-Stadt, and others. The court ruled that the jurisdiction lies with the canton where the criminal investigation was first initiated, which was Bern, as per Article 344 of the Swiss Criminal Code for consolidated offenses with equal penalties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Schlagwörter

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örtliche Zuständigkeit Betrugsermittlung Ersteigerer übrige Straftaten Forderungsklage Geografische Ausdehnung der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 344 Abs. 1 StGB

Used to determine jurisdiction for multiple offenses based on where the investigation was first initiated.

Art. 245 Abs. 1 BStP

Basis for not levying court costs in this case.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Basis for not levying court costs in this case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2010. 1 5

Entscheid vom 4. November 2010

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien KANTON NIDWALDEN, Verhöramt Nidwalden, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern, Gesuchsgegner

Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.

Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. A., wohnhaft in Z./NW, wird des mehrfachen Betrugs verdächtigt. Er soll auf der Auktionsplattform ricardo.ch verschiedene Münzen angeboten und versteigert haben, obwohl er über diese nicht verfügte. Diverse Personen wurden dadurch angeblich geschädigt, hatten sie den Kaufpreis doch offenbar geleistet, aber keine resp. nur minderwertige Ware erhalten. In diesem Zusammenhang erstattete B. am 16. November 2009 bei der Kantonspolizei Bern Anzeige gegen A. Für verschiedene Ermittlungen, u.a. die Befragung von A., überwies die Kantonspolizei Bern den Fall an das Polizeikommando Nidwalden (AK-Nr. SU 09 4410 AB insb. Nr. 5-7 bzw. 84, 85, 88). Weitere Anzeigen gingen am 18. Dezember 2009 und 12. März 2010 bei den Kantonspolizeien Aargau und Graubünden ein. Anzeigeerstatter waren C., wohnhaft in Y./AG und D., wohnhaft in X./GR. Die Kantonspolizei Aargau sandte die Anzeige zuständigkeitshalber an den Kanton Nidwalden (AK- Nr. DI 10 2 AB Nr. 3, 5 in fine, 18). Die Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft Graubünden ersuchten die zuständigen Behörden des Kantons Nidwalden um rechtshilfeweise Einvernahme von A. und später um Verfahrensübernahme (AK-Nr. DI 10 36 AB Nr. 1-3, 24).

B. Am 14. April 2010 ersuchte das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Verfahrensübernahme, was diese ablehnte. In der Folge lud das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwaltschaften Aargau und Graubünden sowie die Generalprokuratur des Kantons Bern zur Stellungnahme bezüglich Gerichtsstand ein. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (vgl. Akten zur Gerichtsstandsfrage: AK-Nr. SU 09 4410 AB, DI 10 2 AB, DI 10 36 AB).

C. Am 2. September 2010 gelangte der Kanton Nidwalden, vertreten durch dessen Verhöramt, mit einem Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den Antrag, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter des Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten zuständig zu erklären (act. 1).

Der Kanton Bern bzw. dessen Generalprokuratur beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 9. September 2010, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

Der Eventualantrag sei abzuweisen (act. 3). Mit Stellungnahme vom

13. September 2010 stellt der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, den Antrag, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt seien als nicht zuständig zu erklären. Vielmehr sei Bern zuständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Parteien am

14. September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).

Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 12 in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz 15 m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom

21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Das Verhöramt des Kantons Nidwalden ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Strafprozess des Kantons Nidwalden vom 1. Januar 1989 [Strafprozessordnung; NG 263.1]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar

1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat zudem mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Vorliegend wird der Beschwerdeführer mehrerer deliktischer Handlungen verdächtigt (vgl. Sachverhalt lit. A). Zunächst ist zu untersuchen, ob der Gerichtsstand für alle nach Art. 340 StGB bestimmt werden kann (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 261, 264, 267). Gemäss Abs. 1 der genannten Bestimmung sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.

2.2 Begehungsort ist gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB primär der Ausführungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Internetstraftatbestände sodann sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Aufenthaltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermittlungsbzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,

N. 131).

Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Betrugsfälle, welche er über das Internet begangen haben soll. Da er die Angebote auf ricardo.ch anscheinend jeweils auf einem Computer in Deutschland erstellt hat (act. 1 S. 2 ff.), liegt der Ausführungsort gemäss obstehenden Ausführungen dort. Sowohl der Internetanschluss wie der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers waren im Moment der Eingabe in Deutschland (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.25 vom

11. Oktober 2005, E. 3.4). Mit dem Aufschalten der Angebote fand zudem

die Ausführungshandlung des Betrugs in Deutschland statt. Der Beschwerdeführer täuschte damit über seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit. Er gab implizit vor, willens und in der Lage zu sein, die Ware im Falle eines Vertragsabschlusses zu liefern (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.3 in fine). Die Generalprokuratur des Kantons Bern hält dem entgegen, die Ausführungshandlungen hätten auch in Basel-Stadt stattgefunden, denn die Geschädigten hätten das Geld auf ein Konto des Beschwerdeführers in Basel-Stadt überwiesen, wo dieser das Geld auch gleich wieder abgehoben habe. Zudem habe der Beschwerdeführer Pakete mit praktisch wertlosen Münzen an die Geschädigten in Basel abgeschickt (act. 3). Ausführungsort ist jedoch weder jener der Benoch der Entreicherung. Vielmehr dienen diese Angaben zur Bestimmung des Erfolgsortes (vgl. nachstehende Ausführungen). Bei der Aufgabe des Paketes sodann handelt es sich um keine für die Täuschung erforderliche Handlung. Zum Zeitpunkt des Versandes der Pakete war diese bereits erreicht und die schädigende Vermögensdisposition überdies schon vorgenommen.

2.3 Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versagt, gilt nach Art. 340 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort. Der Kanton Nidwalden ist der Ansicht, der Erfolg trete am Ort der beabsichtigten Bereicherung ein (act. 1), wohingegen der Kanton Basel- Stadt die Auffassung vertritt, nicht der Ort der Bereicherung sondern jener der schädigenden Vermögensverfügung sei massgebend (act. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV

241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom

21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom

5. Februar 2010, E. 2.5).

In concreto wurden alle Einzahlungen auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E., Filiale W., geleistet (act. 1 S. 2ff.), womit die Bereicherung im Kanton Basel-Stadt eingetreten ist. Die schädigenden Vermögensverfügungen und damit die Entreicherungen sind demgegenüber in den Kantonen Bern, Aargau und Graubünden, in welchen die Geschädigten ihren Wohnsitz haben, erfolgt. Der Erfolg ist demnach gemäss obgenannter Rechtsprechung an mehreren Orten eingetreten.

2.4 Führt weder der Ausführungsnoch der Erfolgsort gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB zu einer Zuständigkeit, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn ein Täter eine Tat begangen hat. Da dem Beschwerdeführer vorliegend aber mehrere deliktische Handlungen vorgeworfen werden, kommt Art. 344 Abs. 1 StGB zur Anwendung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 137, 261, 267). Demnach sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen – wie vorliegend – mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungsoder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139

S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht (SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.).

Die erste Strafanzeige erfolgte im Kanton Bern (vgl. Sachverhalt lit. A), womit dieser zeitlich gesehen zuerst die Untersuchungshandlungen angehoben hat. Demnach befindet sich dort das forum praeventionis. Erste Ermittlungshandlungen haben für sich allein nur dann keine gerichtsstandsbegründende Wirkung, wenn im jeweiligen Kanton kein Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,

N. 155 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 2.3).

2.5 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht kein Anlass.

Entsprechendes wird vom Gesuchsteller oder den Gesuchsgegnern auch nicht vorgebracht.

2.6 Nach dem Gesagten sind gemäss Eventualantrag des Gesuchstellers die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.

Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 5. November 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Verhöramt Nidwalden

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Generalprokuratur des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.