Cantonal Jurisdiction for Organized Vehicle Theft
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a dispute over territorial jurisdiction for prosecuting a series of high-value vehicle thefts across multiple cantons. The prosecution from one canton sought to establish jurisdiction in another canton, arguing that the crimes were committed by the same group and that the most serious offenses, qualifying as organized and habitual theft, were primarily linked to that canton. The court reasoned that jurisdiction is determined by the nature of the offenses under investigation, not solely by proven guilt, and that the modus operandi, including specific theft techniques and the location of repeated offenses, supported the link to the accused group. Therefore, the court ruled that the prosecution authorities of the canton where the initial thefts occurred were competent to handle the case.
Legislator-Regeste
AmtlichÖrtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB). ;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB). ;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB). ;;Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Schlagwörter
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KI-generiertDetermines the jurisdiction of the Federal Criminal Court's I. Chamber of Appeal for deciding on venue disputes.
Grants the I. Chamber of Appeal jurisdiction over venue disputes.
Used to determine the applicable venue based on the gravest potential penalty (robbery).
Justifies the waiver of court costs in this proceeding.
Governs the imposition of court costs in criminal proceedings, particularly in relation to the BGG.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2010. 1 2
Entscheid vom 8. September 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Sachverhalt:
A. Das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt gegen A.
und gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des bandenund gewerbsmässigen Fahrzeugdiebstahls. Weiter in diesem Zusammenhang im Visier verschiedener Strafverfolgungsbehörden im Inund Ausland stehen C., D., E., F., G., H., I. sowie weitere, derzeit noch unbekannte Personen. Die bisherigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Rahmen der Aktion „J.“ hätten gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ergeben, dass zwischen dem 2./3. August 2009 und dem 25./26. April 2010 in der Schweiz bzw. in insgesamt zehn Kantonen durch mutmasslich dieselbe Täterschaft insgesamt 51 hochwertige Fahrzeuge nach derselben Methode gestohlen wurden (act. 1, S. 3; vgl. auch die entsprechenden Deliktstabellen act. 1.1 und 1.2).
B. Am 2. Juli 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zwecks Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, nachdem aus ihrer Sicht der Kanton Zürich für die Beurteilung der durch die eingangs erwähnte Tätergruppe in der Schweiz begangenen Delikte zuständig sei (ST.2010.3519, act. G/1).
Am 15. Juli 2010 gelangte der Procureur général des Kantons Genf (nachfolgend „Procureur général“), welcher die Untersuchung gegen C. und D.
führt, in derselben Sache an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (ST.2010.3519, act. G/3). Die mit der Verfolgung von E. betraute Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verneinte am 22. Juli 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und gegenüber dem Procureur général ihre Zuständigkeit (ST.2010.3519, act. G/5). Auf Grund dieses negativen Bescheides ersuchte der Procureur général daraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Übernahme der gegen C. und D. geführten Strafverfahren (ST.2010.3519, act. G/7). Diese ersuchte ihrerseits am
28. Juli 2010 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme der Strafsache (ST.2010.3519, act. G/8) und wies das Ersuchen des Procureur général ab (ST.2010.3519, act. G/9). Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug als auch die erneut angegangene Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verneinten am 2. August 2010 bzw. am 13. August 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ihre Zuständigkeit (ST.2010.3519, act. G/10 und G/14).
C. Mit Gesuch vom 17. August 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich bzw. (nach Zürcher Interpretation) des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verdächtigten der Aktion „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug befürwortet in ihrer Gesuchsantwort vom 20. August 2010 die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt ihrerseits am 27. August 2010, es seien die Behörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verdächtigten der Aktion „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 1. September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1]). Gleiches gilt bezüglich der Gesuchsgegner für die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) und für die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.).
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009,
E. 2.1).
2.3 Unter den Parteien nicht bestritten wird die Qualifikation sämtlicher Gegenstand der Untersuchung bildenden Diebstähle als gewerbsund bandenmässiger Diebstahl. Für die Gerichtsstandsbestimmung massgebend
erweist sich daher auf Grund der grösseren Mindeststrafdrohung der bandenmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB. Der Gesuchsgegner 1 bestreitet jedoch mit Nachdruck die Auffassung der beiden anderen Parteien, wonach die beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 bei derselben Garage in Zürich der Bande um A. zugerechnet werden könnten.
Aus den Akten ergäbe sich kein Hinweis auf eine entsprechende Täterschaft. Weder lägen Videoaufnahmen vor, noch ergäben sich auf Grund der überprüften Flugbewegungen der Beschuldigten, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen oder den Einvernahmen irgendwelche Indizien, dass diese Tat von der fraglichen Bande ausgeführt worden sei. Es sei seit Jahren eine gängige Vorgehensweise von mehreren, weitgehend unabhängig voneinander operierenden Banden aus Ostund Südosteuropa, mittels „Schlüssel-Fischen“ hochwertige Fahrzeuge zu entwenden und mit Hilfe von Kurieren nach Osteuropa zu bringen. Für die beiden Diebstähle vom 2./3. August 2009 kämen daher auch andere, noch unbekannte Täter oder Banden in Frage. Die blosse polizeiliche Vermutung, alle entsprechenden Diebstähle gehörten zusammen, habe sich bereits einmal als falsch herausgestellt (vgl. hierzu im Detail act. 4, S. 2 m.w.H.). Es gebe keine Hinweise, wonach die Vermutung hinsichtlich der Diebstähle vom 2./3. August 2009 zutreffe. Im fraglichen Zeitraum habe im Raum Zürich nachgewiesenermassen eine weitere Bande mit vergleichbarem modus operandi delinquiert. Die erste klar A. zuschreibbare Tat sei der Diebstahl eines Porsche Panamera am 23. August 2009 in Z. (Kanton Zug). Hier werde A. durch Aussagen von E. sowie durch die Videoüberwachung am Tatort schwer belastet. Aus diesen Gründen hält der Gesuchsgegner 1 die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 2 für gegeben.
2.4 Hinsichtlich der beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 bei derselben Garage in Zürich kann den Akten entnommen werden, dass die noch unbekannte Täterschaft die Fahrzeuge gestohlen habe, nachdem sie vorher aus dem Schlüsseltresor der Garage die Fahrzeugschlüssel entwendet habe. Der Schlüsseltresor sei dabei nicht aufgebrochen oder beschädigt worden, weshalb anzunehmen sei, dass die Schlüsselcouverts, in welchen die Fahrzeugschlüssel deponiert waren, herausgefischt wurden (vgl. die Rapporte der Stadtpolizei Zürich vom 7. bzw. vom 8. August 2009;
ST.2010.3519, Dossier S/1 und S/2). Diese Art von „Schlüssel-Fishing“ wurde gemäss dem Zwischenbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom
28. Juni 2010 bei allen Gegenstand der Operation „J.“ bildenden Diebstählen zur Anwendung gebracht (ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 4).
Diesbezüglich ergibt sich insbesondere eine Abweichung zum vom Gesuchsgegner 1 angeführten Diebstahl vom 16./17. August 2009, der offenbar erst ebenfalls der Bande um A. zur Last gelegt worden ist. Dem ent-
sprechenden Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Mai 2010 kann entnommen werden, dass der geständige Beschuldigte, den Schlüsselkasten mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen, sich also nicht der ansonsten typischen Fishing-Methode bedient hat (act. 4.1, S. 4 und 6). Eines der beiden am 2./3. August 2009 gestohlenen Fahrzeuge konnte in der Folge in Bulgarien angehalten und sichergestellt werden. Gelenkt wurde das Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt von einem ukrainischen Staatsangehörigen in Begleitung einer jüngeren polnischen Staatsangehörigen. Am Fahrzeug sei ein gefälschtes ukrainisches Kontrollschild angebracht gewesen. Ebenso sei die Fahrzeugidentifikationsnummer am Fahrgestell bereits verfälscht worden. Bei den vom Lenker mitgeführten Fahrzeugscheinen habe es sich ebenso um Fälschungen gehandelt (vgl. hierzu ST.2010.3519, Dossier S/2). Die Umstände bei der Anhaltung dieses Fahrzeuges in Bulgarien entsprechen gemäss dem bereits erwähnten Zwischenbericht der Kantonspolizei St. Gallen ebenfalls der besonderen Vorgehensweise der Tätergruppierung um A. (vgl. ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 5 und der dort beschriebene Umbau in „Doubletten-Fahrzeuge“, welche anschliessend durch ukrainische Staatsangehörige in weiblicher Begleitung in verschiedene Staaten im Nahen und Mittleren Osten ausgeführt werden). Die eingangs erwähnte Garage in Zürich wurde zudem zum Tatort von weiteren drei Fahrzeugdiebstählen, wobei einer dieser Diebstähle offenbar auf Grund der Randdatenerhebung des Mobiltelefons von D. der Gruppierung um A. zugerechnet werden kann (act. 1.1).
2.5 Den Akten sind somit einige Tatsachen zu entnehmen (insbesondere der identische und nicht bloss ähnliche modus operandi; wiederholte Diebstähle bei derselben Garage), welche den Verdacht zu begründen vermögen, dass auch die beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 der Gruppierung um A. zuzurechnen sind. Massgebend ist nicht, wie dies der Gesuchsgegner 1 geltend zu machen scheint, dass diese Diebstähle der Tätergruppierung nachgewiesen werden können. Es genügt, dass der entsprechende Tatbestand Gegenstand der Untersuchung bildet, ohne dass dieser von vorneherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen erscheint.
Solches trifft vorliegend bloss auf den Diebstahl vom 16./17. August 2009 zu, welcher dem entsprechenden Geständnis zufolge von einem Täter, der nicht der hier interessierenden Gruppe angehört, verübt worden ist. Hinsichtlich der beiden Diebstähle vom 2./3. August 2009 lassen sich den Akten keine Tatsachen entnehmen, dass ebenfalls eine andere Urheberschaft für die Delikte verantwortlich ist. Der entsprechende Einwand des Gesuchsgegners 1 erweist sich diesbezüglich als rein hypothetischer Natur.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die eingangs erwähnten Verdächtigten der Operation „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. und weiteren, derzeit noch unbekannten Personen im Rahmen der Operation „J.“ zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 8. September 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (mitsamt Akten)
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.