Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2009.30 • BStGer BG.2009.30 KI-generiert

Determining Competent Jurisdiction in Multi-Canton Burglary Case

Geschäftsnummer BG.2009.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a criminal case involving multiple burglaries across several cantons, the court determined the competent jurisdiction. The primary suspect was accused of participating in 21 burglaries between December 2007 and April 2009, with the first reported incident occurring in the canton of Ticino. Despite other cantons initially refusing jurisdiction, the canton of Lucerne requested that Ticino assume responsibility. The court ruled that while the legal jurisdiction for the offenses, according to the principle of *forum praeventionis*, was the canton of Ticino, there was no compelling reason to deviate from this statutory venue. The court found that the distribution of burglaries did not create an overwhelming concentration in any single canton, and other arguments presented for a change in jurisdiction were insufficient. Therefore, the court upheld the legal jurisdiction, obligating the canton of Ticino to prosecute the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).;;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).;;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).;;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Schlagwörter

KI-generiert
übrige Straftaten Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Asylzuständigkeit Wohnsitzprinzip substantiierte Begründung Geografische Ausdehnung der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 279 Abs. 1 BStP
Used to determine the jurisdiction of the complaint chamber in disputes over territorial jurisdiction.
Art. 345 StGB
Used to determine the jurisdiction of the complaint chamber in disputes over territorial jurisdiction.
Art. 344 Abs. 1 Satz
Dieser liegt auf Grund des Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Tessin (sog.
Art. 263 Abs. 3 BStP
Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art.
Art. 344 StGB
3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen.
Art. 340 StGB
Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N.
Art. 245 Abs. 1 BStP
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG
Used to rule that no court costs are to be levied.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 279 Abs. 1 BStP

Used to determine the jurisdiction of the complaint chamber in disputes over territorial jurisdiction.

Art. 345 StGB

Used to determine the jurisdiction of the complaint chamber in disputes over territorial jurisdiction.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no court costs are to be levied.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2009. 3 0

Entscheid vom 26. Oktober 2009

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Gesuchsteller

gegen

CANTONE TICINO, Ministero pubblico,

Gesuchsgegner

Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Das Amtsstatthalteramt Luzern führt ein Sammelverfahren gegen A. und bis dato nicht identifizierte verschiedene Mittäter wegen des Verdachts des gewerbsund bandenmässig begangenen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung sowie gegen A. zusätzlich wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), der Fälschung von Ausweisen und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Zusammenfassend wird A. zur Hauptsache vorgeworfen, in der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis 8. April 2009 an verschiedenen Orten in den Kantonen Tessin, Zürich, Luzern und Thurgau an insgesamt 21 Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein (vgl. Schlussbericht der Kantonspolizei Luzern vom 7. September 2009, Untersuchungs-Akten I, Faszikel 4). Der erste zur Anzeige gebrachte Einbruchdiebstahl wurde im Kanton Tessin verübt (Untersuchungs-Akten II, Faszikel 29).

B. Mit Schreiben vom 10. bzw. 17. September 2009 lehnten sowohl die Staatsanwaltschaft Winterthur als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Ersuchen des Amtsstatthalteramtes Luzern um Übernahme des gegen A. geführten Strafverfahrens ab. Das Amtsstatthalteramt Luzern versuchte darauf am 21. September 2009, die Strafsache an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin abzutreten. Das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) lehnte das entsprechende Ersuchen am 28. September 2009 ab. Am selben Tag verneinte auch das ebenfalls angegangene Bezirksamt Münchwilen die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau (vgl. zum Ganzen Untersuchungs-Akten I, Faszikel Gerichtsstandsakten).

C. Mit Gesuch vom 8. Oktober 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Behörden des Kantons Tessin seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, das zur Zeit im Rahmen des vom Kanton Luzern gegen A. und bis dato nicht identifizierte Mittäterschaft geführten Sammelverfahrens hängige Strafverfahren zu übernehmen (act. 1).

Das Ministero pubblico schloss in seiner Gesuchsantwort vom 19. Oktober 2009 auf Abweisung des Gesuchs und beantragte die Bezeichnung der

Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern als zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten zuständige Behörden (act. 3).

Die Gesuchsantwort des Ministero pubblico wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 20. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).

Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 [StPO/LU; SRL 305]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico des Kantons Tessin zu (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs-

austausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Zwischen den Parteien unumstritten ist die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand. Dieser liegt auf Grund des Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB im Kanton Tessin (sog. forum praeventionis). An dieser Stelle erübrigen sich unnötige Weiterungen hierzu. Der Gesuchsgegner hält jedoch dafür, dass im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen sei.

2.2 Wo es zweckmässig erscheint, kann die I. Beschwerdekammer von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln abweichen und gemäss Art. 263 Abs. 3 BStP den Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a; TPF 2007 118

E. 3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel 2005, S. 132 f. N. 45; NAY/THOMMEN, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht zum Beispiel dann, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Dazu genügt es allerdings nicht, dass in einem Kanton einige Delikte mehr verübt wurden und / oder die Deliktssumme etwas höher ist als in dem nach Art. 344 StGB zuständigen Kanton, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzelnen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand

rechtfertigt. Die genannten Regeln gelten indessen nicht absolut, sondern müssen einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhalten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzögerungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 458, 460; NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; vgl. zum Ganzen auch zuletzt die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 3.1, BG.2008.25 vom 9. Januar 2009, E. 3.2; jeweils m.w.H.).

2.3 Ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit im Sinne der angeführten Rechtsprechung und Doktrin im Kanton Luzern liegt im vorliegenden Fall keines vor. So wurden dort zwölf der 21 insgesamt Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Einbruchdiebstähle verübt, deren fünf im Kanton Thurgau, sowie je zwei in den Kantonen Zürich und Tessin. Somit wurden im Kanton Luzern keine zwei Drittel der für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgeblichen Einbruchdiebstähle verübt. Zudem drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bei einer bloss mittleren Anzahl von Delikten ohnehin nicht auf (vgl. hierzu bereits die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BG.2005.9 vom

4. Juli 2005, E. 3.2; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004, E. 5; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46 f.]). Von einer vom Gesuchsgegner suggerierten konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller kann vorliegend ebenfalls keine Rede sein. Aus der blossen Bereitschaft des Gesuchstellers, im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung ein Sammelverfahren durchzuführen, kann nicht auf dessen Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden (TPF 2008 183

E. 3.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.21 vom 7. September 2009, E. 3.4; BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3). Ebenso wenig stellt das Argument, wonach sich im Kanton Tessin eine Behörde neu mit dem Fall zu befassen habe, einen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand dar. Auch im Kanton Luzern hätte sich nach dem nun erfolgten Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eine andere Behörde neu in den Fall einzuarbeiten. Nachdem die Angaben der Geschädigten zu ihren Feststellungen, zum Deliktsgut und ihrer Prozesstellung vorliegen, ist auch nicht zu erwarten, dass sich aus der weiteren Beteiligung von überwiegend deutschsprachigen Geschädigten am Strafverfahren im Kanton Tessin ein unverhältnismässiger Aufwand ergeben wird. Allfällige diesbezügliche Nachteile sind durch die italienische Muttersprache des Beschuldigten wohl mehr als kompensiert.

3. Nach dem Gesagten drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Das Gesuch ist somit gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.

Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 26. Oktober 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

- Ministero pubblico (mitsamt Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.