Uri Cantonal Jurisdiction for Burglary and Associated Crimes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen multiple individuals are suspected of committing various crimes in different cantons, the jurisdiction lies with the canton where the most severely punishable offense occurred, or where the investigation was first initiated if offenses carry equal penalties. In this case, evidence including recovered stolen goods and mobile phone data placed two suspects at the scene of a burglary in the canton of Uri during the time of the offense, creating a sufficient suspicion to establish Uri as the competent jurisdiction for all associated crimes, despite one suspect's denial.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 279 Abs. 1 BStP, Art. 345 StGB, Art. 344 Abs. 1 StGB, Art. 343 Abs. 2 StGB, Art. 245 Abs. 1 BStP, Art. 66 Abs. 4 BGG; Uri Cantonal Jurisdiction for Burglary and Associated Crimes: In this case, evidence including recovered stolen goods and mobile phone data placed two suspects at the scene of a burglary in the canton of Uri during the time of the offense, creating a sufficient suspicion to establish Uri as the competent jurisdiction for all associated crimes, despite one suspect's denial.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, in conjunction with Art. 279 Abs. 1 BStP, establishes the jurisdiction of the I. Beschwerdekammer for decisions on venue disputes.
This provision, in conjunction with Art. 345 StGB, establishes the jurisdiction of the I. Beschwerdekammer for decisions on venue disputes.
This provision, concerning jurisdiction when multiple offenses are committed in different locations, was applied to determine the competent venue.
This provision, concerning jurisdiction when multiple perpetrators are involved, was applied in conjunction with Art. 344 Abs. 1 StGB to determine the competent venue.
This provision, in conjunction with Art. 66 Abs. 4 BGG, leads to the decision not to impose court costs.
This provision, in conjunction with Art. 245 Abs. 1 BStP, leads to the decision not to impose court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2009. 1 4
Entscheid vom 1. Juli 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel- Stadt,
Gesuchsteller
gegen
KANTON URI, Staatsanwaltschaft II,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Sachverhalt:
A. Am 11. Februar 2009 wurden A., B. und C., welche auf Grund von mitgeführtem Diebesgut mit zwei im Kanton Basel-Stadt erfolgten Einbruchdiebstählen in Verbindung gebracht werden konnten, festgenommen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt kamen nach Abschluss ihrer Ermittlungen zum Schluss, dass den erwähnten Beschuldigten die Begehung eines zweifachen Einbruchdiebstahls vom 9. Februar 2009 in Z.
nachgewiesen werden könne. C. sei hierbei mutmasslich eine untergeordnete Rolle (Chauffeur) zugekommen. Weitere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden haben zudem ergeben, dass A. und B. im Zeitraum vom
2. bis 7. Februar 2009 mutmasslich auch an weiteren Diebstählen in den Kantonen Bern, St. Gallen und Zug beteiligt waren. Zudem konnten bei A.
sichergestellte Gegenstände einem am 27. Januar 2009 in Y. (Kanton Uri)
verübten Einbruchdiebstahl zugeordnet werden. Die Auswertung der Randdaten der Mobiltelefone von A. und B. hat zudem ergeben, dass sich die beiden zur Tatzeit in Y. aufgehalten haben.
B. Am 25. Mai 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verhöramt Uri um Übernahme des bisher durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt geführten Verfahrens gegen A., B. und C.
(act. 1.8). Das Verhöramt Uri bestritt seine Zuständigkeit am 3. Juni 2009 (act. 1.10). Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und ersuchte diese um Übernahme des Verfahrens (act. 1.12). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri lehnte eine solche Übernahme am 10. Juni 2009 ab (act. 1.13).
C. Mit Gesuch vom 15. Juni 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri zur Verfolgung von A.,
B. und C. für zuständig zu erklären (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 22. Juni 2009, es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt zur Strafverfolgung im Strafverfahren gegen A., B. und C. für zuständig zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt am 23. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710).
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft zu (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Uri vom 29. April 1980 [RB 3.9222]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B.
zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309).
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009,
E. 2.1).
2.3 Zwischen den Parteien umstritten ist allein, ob die derzeitige Aktenlage ausreicht, gegenüber den beiden Beschuldigten A. und B. einen hinreichenden Verdacht hinsichtlich der Begehung des am 27. Januar 2009 in Y.
verübten Einbruchdiebstahls zu begründen. Dem Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2009 (act. 1.6) ist zu entnehmen, dass die Geschädigten drei Gegenstände, welche sich in den sichergestellten Effekten von A. befanden, als ihr anlässlich des Einbruchs abhanden gekommenes Eigentum erkannt haben. Der fragliche Einbruch ereignete sich am
27. Januar 2009 zwischen 17:15 und 19:45 Uhr. Die rückwirkende Randdatenerhebung der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten A. und B. habe zudem ergeben, dass sich die beiden am 27. Januar 2009 um 17:54 – also
während der mutmasslichen Tatzeit – in Y. befunden haben müssen. Ihre beiden Natels seien zu jenem Zeitpunkt über den dortigen Umsetzer X. (ca.
800 Meter Luftlinie vom Tatort entfernt) gelaufen. Dem Beschuldigten A.
gegenüber wurde anlässlich einer kurzen Einvernahme vom 9. Juni 2009 der Vorwurf erhoben, am fraglichen Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein, was dieser jedoch bestritt.
Die Umstände stellen insgesamt doch ernst zu nehmende Indizien dar, welche gegenüber A. und B. den Verdacht der Begehung des fraglichen Einbruchdiebstahls zu begründen vermögen, auch wenn der eine der Beschuldigten die Tat anlässlich einer kurzen Einvernahme bestritten hat. Wie erwähnt ist die Gerichtsstandsfrage nicht nach dem zu beantworten, was den mutmasslichen Tätern effektiv nachgewiesen werden kann bzw. was sie tatsächlich begangen haben. Entscheidend ist der gegenüber dem Beschuldigten gemachte Vorwurf, welcher nach Aktenlage überhaupt in Frage kommt und nicht von vornherein haltlos oder sicher ausgeschlossen ist.
Der vom Gesuchsteller gegenüber A. und B. erhobene Vorwurf, am erwähnten Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein, kann angesichts der oben erwähnten Indizien nicht als von vornherein haltlos bezeichnet oder sicher ausgeschlossen werden. Im Verlaufe des Meinungsaustauschs stimmte selbst der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller bei, dass die vorliegenden Indizien für eine Täterschaft der Beschuldigten A. und B. sprechen würden. Diese vermöchten aber keine entsprechende Sicherheit oder hohe Wahrscheinlichkeit zu begründen (act. 1.13). Darauf aber kommt es nach dem Gesagten bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nicht an. Der gesetzliche Gerichtsstand befindet sich deshalb im vorliegenden Fall im Kanton Uri; Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind nicht ersichtlich und wurden auch von keiner der Parteien geltend gemacht.
2.4 Aus den oben erwähnten Gründen ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 2. Juli 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft II (mitsamt Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.