Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2009.10 • BStGer BG.2009.10 KI-generiert

Jurisdictional Challenge Deemed Untimely

Geschäftsnummer BG.2009.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a defendant's appeal challenging the jurisdiction of the cantonal tax authorities. The defendant had been aware of the proceedings and the transfer of his case for judicial review since late 2005, and had moved out of the canton in 1990, but only raised the jurisdictional issue at the main hearing in March 2009, shortly before a verdict was expected. The court found this challenge to be too late and therefore inadmissible, as it would unduly delay the prosecution, and consequently, the request for a change of venue was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 279 Abs. 2 BStP, Art. 217 BStP, Art. 219 Abs. 1 BStP, Art. 245 Abs. 1 BStP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 245 Abs. 2 BStP; Jurisdictional Challenge Deemed Untimely: The defendant had been aware of the proceedings and the transfer of his case for judicial review since late 2005, and had moved out of the canton in 1990, but only raised the jurisdictional issue at the main hearing in March 2009, shortly before a verdict was expected. The court found this challenge to be too late and therefore inadmissible, as it would unduly delay the prosecution, and consequently, the request for a change of venue was denied.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Einreichung Steuerjustizbehörde Normenkontrolle Zuständigkeitsfragen verspätete Einwendungen Steuerverwaltung Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 279 Abs. 2 BStP
Cited as the legal basis for the appeal to the Federal Criminal Court regarding the territorial jurisdiction of a canton.
Art. 217 BStP
Cited to establish the five-day deadline for filing the appeal.
Art. 219 Abs. 1 BStP
Cited in support of not entering into proceedings (in this case, the exchange of written submissions) due to the lateness of the appeal.
Art. 245 Abs. 1 BStP
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Art. 245 Abs. 2 BStP
Cited for setting the court fee in this case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 279 Abs. 2 BStP

Cited as the legal basis for the appeal to the Federal Criminal Court regarding the territorial jurisdiction of a canton.

Art. 217 BStP

Cited to establish the five-day deadline for filing the appeal.

Art. 219 Abs. 1 BStP

Cited in support of not entering into proceedings (in this case, the exchange of written submissions) due to the lateness of the appeal.

Art. 245 Abs. 1 BStP

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 245 Abs. 2 BStP

Cited for setting the court fee in this case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2009. 1 0 u nd BP. 2 0 09.21

Entscheid vom 17. April 2009

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Fürsprecher Martin Häuselmann,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,

2. KANTON FREIBURG, Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 9. Dezember 2005 im Nachgang zu einer dem Beschwerdeführer gegenüber im Rahmen eines Nachsteuerund Hinterziehungsverfahrens erlassenen Einspracheverfügung die gerichtliche Beurteilung anordnete und die Akten dem kantonalen Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftskriminalität überwies (act. 1.3);

- der Beschwerdeführer am 25. März 2009 anlässlich der Hauptverhandlung wegen mehrfacher Steuerhinterziehung vor dem Gerichtskreis VIII Bern- Laupen die bernische Gerichtsbarkeit bestritt, worauf der Gerichtspräsident die Hauptverhandlung abbrach und die Akten zwecks Entscheid über die Frage der Zuständigkeit der bernischen Gerichtsbarkeit an die Generalprokuratur des Kantons Bern überwies (act. 1.5);

- daraufhin die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Beschluss vom

27. März 2009 die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern anerkannte, wobei sie u. a. festhielt, dass dieser Beschluss in Anwendung kantonalen Rechts ergehe und damit der Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht zugänglich sei (act. 1.1);

- hiergegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 an die

I. Beschwerdekammer gelangte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Generalprokuratur des Kantons Bern zur neuen Beurteilung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Übertragung des gegen den Beschwerdeführer hängigen Steuerstrafverfahrens an die Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 1);

- gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann;

- hierbei die Art. 214 bis 219 BStP sinngemäss anwendbar sind, womit die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2);

- die Beschwerde sich jedoch selbst bei Einhaltung der fünftägigen Beschwerdefrist als verspätet erweisen kann;

- der Beschuldigte, der die mit der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, mit dem Bestreiten der Zuständigkeit nicht beliebig lang zuwarten kann, sondern das Gesuch um Übermittlung der Sache an die seines Erachtens zuständige Behörde einzureichen hat, sobald er die erforderlichen, eine Bestreitung rechtfertigenden Elemente kennt;

- sich ein Gesuch auch dann als verspätet erweist, wenn der Beschuldigte den Gerichtsstand in einem Zeitpunkt bestreitet, in dem das Verfahren schon so weit gediehen ist, dass sich eine Änderung des Gerichtsstandes mit einem Erfordernis einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht mehr verträgt;

- einer Beschwerde deshalb in der Regel keine Folge gegeben wird, wenn sie erst unmittelbar vor einer Aburteilung gestellt wird (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 17] m.w.H.);

- im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer im Jahr 2005 die gerichtliche Beurteilung seiner Sache verlangte und im Dezember 2005 davon Kenntnis nahm, dass die Akten dem kantonalen Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftskriminalität in Bern überwiesen wurden;

- der Beschwerdeführer seinen, aus seiner Sicht für die örtliche Zuständigkeit massgebenden, Wohnsitz offenbar bereits im Jahr 1990 aus dem Kanton Bern verlegt hat;

- der Beschwerdeführer erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2009 – unter Hinweis auf eine per 1. März 2008 in Kraft gesetzte Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) – die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Kantons Bern in Zweifel zog und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem sich eine Änderung des Gerichtsstandes mit einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht mehr verträgt;

- die vom Beschwerdeführer erwähnte Gesetzesänderung für die Gerichtsstandsfrage überdies irrelevant ist;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als verspätet und somit unzulässig erweist, weswegen auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);

- somit die Frage, ob der angefochtene Entscheid der Generalprokuratur des Kantons Bern überhaupt einer Beschwerde an die I. Beschwerdekammer zugänglich ist, offen gelassen werden kann;

- mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. April 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Martin Häuselmann

- Generalprokuratur des Kantons Bern

- Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.