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BG.2008.5 • BStGer BG.2008.5 KI-generiert

Federal Criminal Court Dismisses Premature Jurisdiction Complaint in Defamation Case

Geschäftsnummer BG.2008.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court dismissed a complaint regarding local jurisdiction for an defamation case. The court reasoned that the complaint was premature because the involved cantons had not yet completed an exchange of opinions to determine jurisdiction, as required by Swiss criminal procedure when a court deems itself incompetent. Therefore, a final jurisdictional conflict had not yet arisen, and the court could not intervene.

Legislator-Regeste

Amtlich

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Schlagwörter

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üble Nachrede Strafanzeige Kompetenzkonflikt Besondere Zuständigkeiten Einstellung wegen Körperverletzung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 279 Abs. 2 BStP
The court is competent to handle the appeal according to this provision.
Art. 30 Abs. 2 BGG
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG dem Bundesstrafgericht (act.
Art. 78 Abs. 1 BGG
BGG handelt, ansonsten das Bundesgericht zuständig gewesen wäre (Art. 78 Abs. 1 BGG), sondern um eine Streitigkeit über die Gerichtsbarkeit.
Art. 219 Abs. 1 BStP
The appeal is deemed inadmissible because a definitive conflict of jurisdiction has not yet been established.
Art. 279 Abs. 1 BStP
Sollte sich im Verlaufe dieses Meinungsaustausches ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP oder allenfalls ein Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbar-
Art. 263 BStP
Art. 66 Abs. 1 BGG
No costs are being levied due to the specific circumstances of the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 279 Abs. 2 BStP

The court is competent to handle the appeal according to this provision.

Art. 219 Abs. 1 BStP

The appeal is deemed inadmissible because a definitive conflict of jurisdiction has not yet been established.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs are being levied due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2008. 5

Entscheid vom 13. Februar 2008

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,

Beschwerdeführer

gegen

1. B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,

2. C., c/o und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,

Beschwerdegegner

Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 6. März 2007 liess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Klage von A. vom 25. Januar 2006 wegen Ehrverletzung (durch die Presse) gegen B., C. sowie Unbekannt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zu und schrieb das Verfahren als erledigt ab (act. 1.1).

Dagegen erhob A. fristgerecht Rekurs und beantragte unter anderem, „es sei die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte zu bejahen und es sei die Anklage zuzulassen“ (Hauptantrag [act. 1.1]), andernfalls sei die Sache „an das ggf.

zuständige Bezirksgericht Zofingen, Kanton Aargau, zu überweisen“ (Eventualantrag [act. 1.1]). Mit Beschluss vom 28. November 2007 hob das Obergericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung des Rekurses (bzw. des Eventualantrages) die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 6. März 2007 auf und wies die Sache an den Einzelrichter zurück, mit der Auflage, vor einer erneuten allfälligen förmlichen Ablehnung der örtlichen Zuständigkeit mit dem Kanton Aargau einen Meinungsaustausch durchzuführen (vgl. E. III., S. 6, des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007; act. 1.1).

B. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 erhob A. eine „Beschwerde in Strafsachen“ beim Schweizerischen Bundesgericht (nachfolgend „Bundesgericht“)

und beantragt das Folgende (act. 1):

„1. Der angefochtene Beschluss sei insoweit aufzuheben, als er die Zuständigkeit des Zürcher Gerichtsstandes verneint und den Rekurs des Anklägers diesbezüglich abweist und es sei die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte zu bejahen;

2. unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten bzw. der Staatskasse.“

C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG dem Bundesstrafgericht (act. 2). Das Bundesgericht wies darauf hin, die Eingabe vom 18. Januar 2008 falle offenbar in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts. Bereits am 21. Januar 2008 überwies das Präsidium der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit derselben Begründung auch die Beschwerde von C. und B.

vom 15. Januar 2008 – in gleicher Angelegenheit – dem Bundesstrafgericht (act. 3; TPF BG.2008.3/4 vom 8. Februar 2008).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 30 Abs. 2 BGG überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde, sofern sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben hat oder die Zuständigkeit einer anderen Behörde als wahrscheinlich erscheint. Das Bundesgericht hat mit der Überweisung der „Beschwerde in Strafsachen“ vom 24. Januar 2008 an das Bundesstrafgericht zum Ausdruck gebracht, dass es sich vorliegend – entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 – nicht um eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG handelt, ansonsten das Bundesgericht zuständig gewesen wäre (Art. 78 Abs. 1 BGG), sondern um eine Streitigkeit über die Gerichtsbarkeit. Insofern drängt sich ein Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG nicht auf, zumal das Bundesgericht mit der Formulierung im Schreiben vom

24. Januar 2008, die Eingabe falle „offenbar“ in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die eigene sachliche Zuständigkeit verneint wird. Zudem verzichtete das Bundesgericht darauf, vom Bundesstrafgericht eine Stellungnahme zur Zuständigkeitsfrage zu verlangen, was ebenfalls belegt, dass für das Bundesgericht kein Anlass für einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG bestand. Aufgrund dieser Umstände erübrigt sich ein Meinungsaustausch im Sinne von Art. 30 Abs. 2 (1. Halbsatz) BGG, zumal wie nachfolgend dargelegt (E. 2), die sachliche Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer gegeben ist.

2. Das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich war aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers auf die örtliche Zuständigkeit beschränkt.

Dem Hauptantrag (Ziff. 1) des Rekurses des Beschwerdeführers vom

9. Mai 2007 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er die örtliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich für die Verfolgung der zur Anklage gebrachten Delikte und die Zulassung der Klage beantragte (act. 1.1). Mit seinem Eventualantrag verlangte er, die Sache sei zur Wahrung der Antragsfrist an das gegebenenfalls zuständige Bezirksgericht Zofingen/Kanton Aargau zu überweisen (act. 1.1). Zwar wurde bisher der eingeklagte Tatbestand der Ehrverletzung im Kanton Zürich im Strafverfahren bzw. im Privatstrafklageverfahren verfolgt (§ 287 StPO ZH [ZH-LS 321]). Im Rahmen dieses Privatstrafklageverfahrens gelten hinsichtlich der Bestimmung des Gerichtsstandes – entgegen der zivilprozessualen Argumentierweise des Beschwerdeführers – die strafrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 339 ff. StGB, wonach der Gerichtsstand von den zuständigen

Behörden von Amtes wegen (unter Berücksichtigung eines allfälligen Meinungsaustausches [vgl. nachfolgend E. 3.1]) festzulegen ist. Im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es ausschliesslich um die örtliche Zuständigkeit und - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 und der Meinung des Beschwerdeführers - nicht um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 ff. BGG. Der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 ist ausschliesslich ein Entscheid über die Gerichtsbarkeit gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP. Die I. Beschwerdekammer ist somit im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

3.

3.1 Die Vorgehensweise des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Festlegung des Gerichtsstandes ist nicht zu beanstanden. Hält sich ein Kanton für unzuständig, so darf er nicht einfach einen Nichteintretensentscheid (non-lieu)

erlassen (wie der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 6. März 2007), sondern er muss den Fall an die Behörden des nach seiner Ansicht zuständigen Kantons überweisen: jeder Kanton hat dafür zu sorgen, dass sowohl Offizialdelikte wie Antragsdelikte verfolgt werden. Von der Ausfällung eines Unzuständigkeitsentscheides ist deshalb abzusehen, solange der Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Instanzen nicht abgeschlossen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004,

N. 563). Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und es kann die Beschwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 564). Insofern ist vorliegend noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt gegeben, was einem Eintreten auf die Beschwerde entgegensteht. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen wird.

3.2 Entsprechend dem (rechtskräftigen) Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. November 2007 ist somit zuerst ein Meinungsaustausch mit dem allenfalls für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kanton Aargau durchzuführen. Sollte sich im Verlaufe dieses Meinungsaustausches ein Anstand im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP oder allenfalls ein Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbar-

keit des betreffenden Kantons im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP ergeben, so steht es den Beteiligten frei, die Zuständigkeitsfrage dem Bundesstrafgericht zu unterbreiten. Allerdings würde dann unter anderem die Frage geklärt werden müssen, ob sich nicht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen (Klage am 25. Januar 2006 beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich eingereicht) eine Beibehaltung des Gerichtsstandes im Kanton Zürich aufdrängt (Art. 262 und Art. 263 BStP).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände (falsche Rechtsmittelbelehrung, fehlender Meinungsaustausch etc.) wird vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 14. Februar 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl

- Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold

Zur Kenntnis:

- Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

- Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivilund Strafsachen

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.