Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2008.24 • BStGer BG.2008.24 KI-generiert

Jurisdiction over Multi-Canton Burglaries Assigned to Basel-Landschaft

Geschäftsnummer BG.2008.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case involving three defendants accused of multiple attempted and completed burglaries across different cantons, the Federal Criminal Court ruled on the competent jurisdiction. While the initial investigation began in Basel-Stadt, other cantons were also involved in alleged offenses. After both Geneva and Basel-Landschaft declined jurisdiction, Basel-Stadt appealed to the Federal Court. The court determined that the jurisdiction typically lies where the investigation began first, which in this case was Geneva for one of the offenses. However, considering that the majority of the offenses occurred in German-speaking Switzerland and the defendants' language proficiency, the court deviated from the statutory jurisdiction and assigned responsibility to Basel-Landschaft, where the first offense in that region was investigated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 345 StGB, Art. 343 Abs. 2 StGB, Art. 343 StGB, Art. 344 Abs. 1 Satz, Art. 186 StGB; Jurisdiction over Multi-Canton Burglaries Assigned to Basel-Landschaft: While the initial investigation began in Basel-Stadt, other cantons were also involved in alleged offenses. After both Geneva and Basel-Landschaft declined jurisdiction, Basel-Stadt appealed to the Federal Court. The court determined that the jurisdiction typically lies where the investigation began first, which in this case was Geneva for one of the offenses. However, considering that the majority of the offenses occurred in German-speaking Switzerland and the defendants' language proficiency, the court deviated from the statutory jurisdiction and assigned responsibility to Basel-Landschaft, where the first offense in that region was investigated.

Schlagwörter

KI-generiert
übrige Straftaten Verneinung der Zuständigkeit Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Gemeindehaftung Räumlicher Geltungsbereich Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 279 Abs. 1 BStP

Cited in the dispositive as the basis for the territorial jurisdiction of the Federal Criminal Court in disputes concerning jurisdiction.

Art. 345 StGB

Cited in the dispositive as the basis for the territorial jurisdiction of the Federal Criminal Court in disputes concerning jurisdiction.

Art. 245 Abs. 1 BStP

Cited in the dispositive for the decision not to impose court costs.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to impose court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2008. 2 4

Entscheid vom 11. Dezember 2008

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Gesuchsteller

gegen

1. CANTON DE GENEVE, Parquet du Procureur général du canton de Genève,

2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalteramt Arlesheim,

Gesuchsgegner

Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.

Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. A., B. und C. wurden am 30. August 2008 in flagranti bei einem versuchten Einbruchdiebstahl in Z. / BS gemeinsam festgenommen und befinden sich seither in Untersuchungshaft. Im Kanton Basel-Stadt werden sie eines weiteren versuchten Einbruchdiebstahls am 15./16. August 2008 sowie eines vollendeten Einbruchdiebstahls am 17./18. August 2008 beschuldigt. Darüber hinaus werden A. im Kanton Genf sowie B. und C. im Kanton Basel- Landschaft je eines weiteren vollendeten Einbruchdiebstahls beschuldigt (act. 1, S. 2).

Bei allen vier vollendeten Einbruchdiebstählen besteht jeweils gegen einen der drei Verdächtigen ein gesicherter Tatverdacht (DNA-Hit) und es liegen einzelne Anhaltspunkte für eine Mehrheit von Tätern vor.

B. Nach Erledigung erster Ermittlungshandlungen versuchte der Kanton Basel-Stadt bzw. dessen Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. und

21. Oktober 2008 (act. 1.3; act. 1.5), das Strafverfahren gegen die drei Verdächtigen erst an den Kanton Genf, vertreten durch den Procureur général, und anschliessend an den Kanton Basel-Landschaft bzw. das Bezirksstatthalteramt Arlesheim abzutreten. Beide Kantone lehnten jedoch den Gerichtsstand ab (act. 1.4; act. 1.6).

C. Mit Gesuch vom 5. November 2008 gelangte der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung von A., B. und C. für zuständig zu erklären (act. 1).

Der Kanton Genf schloss in der Gesuchsantwort des Procureur général vom 13. November 2008 auf die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

Mit Gesuchsantwort vom 17. November 2008 beantragte der Kanton Basel- Landschaft bzw. das Bezirkstatthalteramt Arlesheim, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf für zuständig zu erklären (act. 4).

Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 19. November 2008 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5-7).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710. Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623; GUIDON/ BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und die Gesuchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die jeweiligen Behörden der Kantone Basel-Stadt und Genf sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]; art. 4 al. 2 du code de procédure pénale [CPP] du 29 septembre 1977 [E 4 20] du canton de Genève). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt sich keine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit entnehmen, praxisgemäss sind aber im Ermittlungsstadium die Bezirksstatthalterämter – wie das hier zur Frage stehende Bezirksstatthalteramt Arlesheim – legitimiert, den Kanton Basel-

Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch gegenüber der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II,

S. 213). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Art. 343 Abs. 2 StGB besagt, wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Fall, in dem Mittäter eine Tat an verschiedenen Orten ausgeführt haben (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 245). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wonach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, ist jedoch gemäss der Rechtsprechung nach Möglichkeit auch zu wahren, wenn ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begangenen strafbaren Handlung an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (vgl. BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 246; zum Ganzen NAY/THOMMEN, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 4).

Entsprechend sind gemäss dem Bundesgericht unter Beizug des Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB zusätzlich zu Art. 343 Abs. 2 StGB alle Mittäter in der Regel dort zu verfolgen, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246). Wenn die von einem Mittäter allein verübten strafbaren Taten mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft begangenen und die Untersuchung für die Ersteren an deren Begehungsort angehoben wurde, bevor die anderen Delikte zur Anzeige gelangten, ist die Einheit des Gerichtsstandes durch eine Verbindung des in Art. 343 Abs. 2 StGB ausgesprochenen Grundgedankens mit Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB herzustellen (BGE 109 IV 56 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 313).

Dies bedeutet, dass sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort bestimmt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und das selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (BGE 109 IV 56; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 247; zum Ganzen NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 343 StGB N. 4).

2.2 Unbestritten ist, dass es sich bei den insgesamt sechs Einbruchdiebstählen (vier vollendete und zwei versuchte) um die gerichtsstandsrelevanten Delikte handelt. In jedem der drei Kantone wurde mindestens ein vollendeter

Einbruchdiebstahl (Art. 139, Art. 144 und Art. 186 StGB) begangen. Folglich ergibt sich in Bezug auf die Strafdrohung kein Unterschied. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich beim ersten zur Anzeige gebrachten Einbruchdiebstahl um denjenigen vom 19./20. Oktober 2007 in Y. / GE handelt, wobei die DNA von A. auf einem am Tatort zurückgelassen Einbruchwerkzeug sowie Anhaltspunkte für eine Mehrheit von Tätern festgestellt wurden (act. 3.1). Deshalb liegt das forum praeventionis und somit der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Genf.

3.

3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3 und 263 Abs. 3 BStP), wo es zweckmässig erscheint. Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder das Verfahren getrennt und entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden oder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Von der Möglichkeit der Art. 262/263 BStP ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] f.; NAY/THOM- MEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2, 120 IV 280 E. 2b;

TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; TPF BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; TPF BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1;

TPF BG.2004.20 vom 14. März 2005 E. 3.2).

3.2 Zur Beurteilung steht vorliegend eine relativ kleine Serie von versuchten und vollendeten Einbruchdiebstählen, deren Verbindungsmerkmale darin liegen, dass für jeden der vollendeten Vorfälle ein DNA-Hit für einen der drei Beschuldigten vorliegt, einzelne Anhaltspunkte für eine Mehrheit von Tätern bestehen und dass die drei Beschuldigten gemeinsam in flagranti festgenommen wurden. Es gibt vorliegend keine triftigen Gründe für ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Einheit des Gerichtsstandes,

gemäss welcher entsprechend verbundene Delikte möglichst von einem einzigen Richter beurteilt werden sollen (vgl. NAY/THOMMEN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 492).

3.3 Zu prüfen bleibt jedoch, ob vom Kanton Genf als eindeutig feststehendes forum praeventionis abgewichen werden soll. Der Procureur général des Kantons Genf macht für ein solches Abweichen insbesondere Zweckmässigkeitsgründe geltend. Er hält den Gerichtsstand in Basel-Stadt für naheliegender, da die drei Mittäter dort zusammen gehandelt haben sowie aus sprachlichen Gründen, sei das Dossier doch bis anhin in Deutsch geführt worden; ausserdem sprächen die Beschuldigten offenbar gebrochen Deutsch, jedoch kein Französisch. Die Untersuchung in Basel-Stadt sei auch schon so weit fortgeschritten, dass eine Übertragung der Verfahrensherrschaft mit der Prozessökonomie nicht vereinbar sei (act. 1.4; act. 3).

3.4 Die Tatsache, dass die Untersuchung bis anhin in Basel-Stadt geführt wurde und eventuell schon ziemlich weit fortgeschritten ist, steht der Übertragung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehörde nicht bestraft werden, wenn sie während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der notwendigen Beschleunigung vorantreibt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443 in fine).

Die Sprache des oder der Beschuldigten allein vermag das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ebenfalls nicht zu bewirken, jedoch können sprachliche Gründe die Grundlage für ein solches Abweichen bilden, wenn ein sprachlicher Deliktsschwerpunkt in einer der drei Sprachregionen der Schweiz liegt, eine überwiegende Mehrheit der Delikte also innerhalb der gleichen Sprachregion verübt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 467, 506).

Fünf der sechs vorliegend zu behandelnden Delikte, und damit die überwiegende Mehrheit, sind in der deutschen Schweiz begangen worden. Das dadurch begründete Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit rechtfertigt vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, erscheint es doch wenig sinnvoll, die Untersuchung im Kanton Genf zu führen; die Genfer Behörden müssten ja sonst im überwiegenden Ausmass Fälle untersuchen, die sich in der deutschsprachigen Region zugetragen haben. Von der Übertragung der Zuständigkeit an den Kanton Genf ist daher abzusehen.

3.5 Betrachtet man die in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt begangenen Delikte isoliert, wurde das so betrachtet erste Delikt spätestens am 11. August 2008 in X. / BL begangen. Am gleichen Tag wurde auch die

Untersuchung aufgenommen, weshalb sich das forum praeventionis im Kanton Basel-Landschaft befindet (vgl. E. 2.1).

3.6 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist vorliegend ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand (Kanton Genf)

gerechtfertigt und es ist der Eventualantrag des Gesuchstellers gutzuheissen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind somit für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m.

Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 11. Dezember 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Bezirksstatthalteramt Arlesheim

- Parquet du Procureur général du Canton de Genève

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.