Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2008.20 • BStGer BG.2008.20 KI-generiert

Jurisdiction Dispute: Timeliness of Appeal Dismissed

Geschäftsnummer BG.2008.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint for insult and defamation with authorities in Bern, suggesting a suspect resided in Zurich based on an email address similarity. Bern requested Zurich take jurisdiction, which Zurich's district court accepted due to the suspect's residence. The complainant then appealed to the Federal Criminal Court, arguing Bern retained jurisdiction. The court dismissed the appeal as untimely, noting the complainant filed their appeal outside the five-day deadline after receiving the Zurich court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 279 Abs. 2 BStP, Art. 177 StGB, Art. 173 StGB, Art. 217 BStP, Art. 219 Abs. 1 BStP, Art. 245 Abs. 1 BStP; Jurisdiction Dispute: Timeliness of Appeal Dismissed: Bern requested Zurich take jurisdiction, which Zurich's district court accepted due to the suspect's residence. The complainant then appealed to the Federal Criminal Court, arguing Bern retained jurisdiction. The court dismissed the appeal as untimely, noting the complainant filed their appeal outside the five-day deadline after receiving the Zurich court's decision.

Schlagwörter

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üble Nachrede Strafanzeige Beleidigung Kompetenzkonfliktbeilegung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Verfassungsbeschwerde im Ausland Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 279 Abs. 2 BStP
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)
Art. 177 StGB
April 2008 beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft mit dem Pseudonym „B.“ ein wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie übler Nachrede (Art.
Art. 173 StGB
177 StGB) sowie übler Nachrede (Art. 173 StGB), begangen durch Beiträge im SVP-Web-Forum (act.
Art. 217 BStP
Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl.
Art. 219 Abs. 1 BStP
Used to declare the appeal inadmissible because it was filed late.
Art. 245 Abs. 1 BStP
Basis for imposing court costs on the appellant.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Basis for imposing court costs on the appellant.
Art. 245 Abs. 2 BStP
Used to determine the amount of court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 219 Abs. 1 BStP

Used to declare the appeal inadmissible because it was filed late.

Art. 245 Abs. 1 BStP

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 245 Abs. 2 BStP

Used to determine the amount of court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2008. 2 0

Entscheid vom 22. Oktober 2008

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,

Beschwerdegegner

Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. A. reichte am 18. April 2008 beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft mit dem Pseudonym „B.“ ein wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie übler Nachrede (Art. 173 StGB), begangen durch Beiträge im SVP-Web-Forum (act. 1.3;

act. 1.4). A. wies die bernische Strafverfolgungsbehörde gleichzeitig auf seine Google-Suche (act. 1.5) hin, welche ergeben hatte, dass das vom Täter verwendete Pseudonym der E-Mail-Adresse von C. aus Z. / ZH überaus ähnlich ist (act. 1, S. 4, Ziff. 9).

B. Daraufhin gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern mit der Gerichtsstandsanfrage an die zürcherische Staatsanwaltschaft See / Oberland, die ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 25. August 2008 ablehnte (act. 1.2, S. 2). Sodann wandte sich die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Schreiben vom 5. September 2008 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.2, S. 1), welche die Gerichtsstandsanfrage an das zuständige Bezirksgericht Meilen weiterleitete (act. 1.1). Dieses wiederum anerkannte in seiner Verfügung betreffend Ehrverletzung (Anklagezulassung) vom 19. September 2008 aufgrund des Wohnsitzes von C. seine Zuständigkeit und somit auch die Zuständigkeit des Kantons Zürich (act. 1.6, S. 2).

C. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass zur Strafverfolgung in der Strafsache gemäss seiner Strafanzeige vom 18. April 2008 die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern zuständig seien, unter Kostenund Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind auf das Beschwerdeverfahren bei Bestreitung der Zuständigkeit sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2

S. 141; TPF BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16], m.w.H.).

1.2 Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, in welcher die Zuständigkeit des Kantons Zürich aufgrund einer ersten Prüfung bejaht wurde, wurde am 19. September 2008 erlassen (act. 1.6). Der Beschwerdeführer bescheinigte gemäss dem Empfangsschein, diese Verfügung am

23. September 2008 erhalten zu haben (act. 1.7). Seine Beschwerde betreffend Zuständigkeit (Gerichtsstand) reichte er jedoch erst am 13. Oktober 2008 (Poststempel) und somit nicht innerhalb der fünftägigen Frist bei der I. Beschwerdekammer ein. Unabhängig von der zu überprüfenden Tauglichkeit des Beschwerdeobjekts sowie der Legitimation des Beschwerdeführers ist die Beschwerde deshalb verspätet, was dem Eintreten auf die Beschwerde entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als sofort unzulässig, weshalb von der Einholung der Beschwerdeantworten abgesehen wird. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Oktober 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Generalprokuratur des Kantons Bern

- Bezirksgericht Meilen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.