Jurisdiction over offenses committed by minors before and after turning 18.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute over which canton's authorities were responsible for prosecuting an individual who committed offenses both before and after turning 18. The court ruled that the juvenile justice system of the canton where the juvenile proceedings were initiated remains applicable to all offenses, including those committed after the age of 18, as long as the juvenile proceedings were pending at the time the later offenses became known. The court reasoned that the law explicitly states the juvenile procedure continues if the proceedings were initiated before the later offenses were known, and there is no legal basis to apply adult criminal law once an indictment has been filed in the juvenile system.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 279 Abs. 1 BStP, Art. 38 Abs. 7 JStG, Art. 3 Abs. 2 JStG, Art. 3 Abs. 2 Satz, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; Jurisdiction over offenses committed by minors before and after turning 18: The court ruled that the juvenile justice system of the canton where the juvenile proceedings were initiated remains applicable to all offenses, including those committed after the age of 18, as long as the juvenile proceedings were pending at the time the later offenses became known. The court reasoned that the law explicitly states the juvenile procedure continues if the proceedings were initiated before the later offenses were known, and there is no legal basis to apply adult criminal law once an indictment has been filed in the juvenile system.
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KI-generiertDetermines the competent authority for the prosecution and judgment of all criminal acts attributed to A.
Applicable when acts committed before and after reaching the age of 18 must be judged together.
Specifies that the juvenile criminal procedure remains applicable if proceedings were initiated against a juvenile before the act committed after reaching the age of 18 became known.
Relevant for distinguishing between juvenile and adult criminal authorities regarding offenses committed after the offender turned 18, based on the pendency of juvenile proceedings.
Provides the basis for the Federal Criminal Court's competence in deciding disputes over territorial jurisdiction.
Grants the Federal Criminal Court's appellate chamber the competence to decide on disputes over territorial jurisdiction.
Used to determine that no court costs are imposed on the applicant in this case.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häftsnumm er: BG .2007. 2 7
Entscheid vom 17. Dezember 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m.
Art. 38 Abs. 7 JStG)
Sachverhalt:
A. Seit April 2000 ermittelt die Jugendanwaltschaft Stadt Zürich gegen A., geb. am X., wegen zahlreichen Delikten (act. 1 und act. 1.1). Am Y. wurde Anklage an das Jugendgericht des Bezirks Zürich erhoben (act. 1.2). An diesem Tag wurde A. 18 Jahre alt. Die Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht fand am 15. Oktober 2007 statt (act. 1.1). Nicht Gegenstand dieser Verhandlung war unter anderem die Anzeige der Kantonspolizei Schwyz vom 20. August 2007, wonach A. in der Nacht vom 16./17. August 2007 im Kanton Schwyz einen Einbruchdiebstahl begangen haben soll (act. 1.3).
Die Jugendanwaltschaft Stadt Zürich führt diesbezüglich und wegen weiterer angezeigter Delikte eine Strafuntersuchung gegen A. (act. 1).
B. Am 9. Oktober 2007 hat die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher A. zur Last gelegten Delikte anzuerkennen, die dieser nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen haben soll (act. 1.4). Am
18. Oktober 2007 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Akten retourniert mit der Feststellung, die Jugendanwaltschaft Stadt Zürich sei für die Verfolgung und Beurteilung der gesamten A. vorgeworfenen Anschuldigungen zuständig (act. 1.5).
C. Mit Gesuch vom 25. Oktober 2007 gelangt die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt das Folgende:
„1. Die Strafverfolgungsbehörden Erwachsene des Kantons Schwyz seien als berechtigt und verpflichtet zur Strafverfolgung von A. zu erklären.
2. Verneint das Bundesstrafgericht die Zuständigkeit des Kantons Schwyz, sei im Sinne einer schweizweit einheitlichen Anwendung des JStG trotzdem festzustellen, dass
• Jugendliche konsequent im Jugendstrafverfahren nach dem JStG und Erwachsene im Erwachsenenstrafverfahren nach dem StGB zu verfolgen und zu beurteilen sind;
• eventualiter: die Jugendstrafbehörden für Delikte, die ein Jugendlicher nach Vollendung des 18. Altersjahres verübt hat, nur bis zur Anklageerhebung zuständig sind und bei Delikten, die der Täter nach Anklageerhebung verübt, das Erwachsenenstrafverfahren anzuwenden und Strafen nach dem StGB auszufällen sind.“
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Jugendanwaltschaft Stadt Zürich habe gegen A. ein Verfahren geführt, als dieser nach Vollendung des
18. Altersjahres erneut delinquiert habe. Gestützt auf den Wortlaut von
Art. 3 Abs. 2 JStG sei das Jugendstrafverfahren anzuwenden, da gegen
A. ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet worden sei, bevor dieser nach Vollendung des 18. Altersjahres weiter delinquiert habe. Die geltende Regelung sei indessen ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, da sich in der Praxis zahlreiche Probleme (z.B. bei Delikten von Jugendlichen und Erwachsenen in Mittäterschaft, Massnahmevollzug, Beschleunigungsgebot etc.) ergäben. Entgegen der gesetzlichen Regelung sei es sachgerechter, wenn Jugendliche konsequent im Jugendstrafverfahren nach dem JStG und Erwachsene im Erwachsenenstrafverfahren zu verfolgen und nach dem StGB zu beurteilen seien. Dies hätte vorliegend zur Konsequenz, dass die Behörden des Kantons Schwyz die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen hätten.
D. In ihrer Gesuchsantwort vom 31. Oktober 2007 stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz den Antrag auf Abweisung des Gesuches. Die Jugendstrafbehörden des Kantons Zürich seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG bleibe gegenüber Personen, die vor und nach dem Erreichen des 18. Altersjahres delinquiert hätten, das Jugendstrafverfahren anwendbar, sofern das Verfahren noch vor Vollendung des 18. Altersjahres eingeleitet worden sei. Dies sei bei A. der Fall.
Ein Abweichen von der zwingenden gesetzlichen Regelung von Art. 3 Abs.
2 JStG sei nicht möglich.
E. In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2007 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, es seien die Anträge der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007 gutzuheissen (act. 5). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, der in Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG verwendete Begriff des eingeleiteten Verfahrens sei auslegungsbedürftig. Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG sei nämlich nicht zu entnehmen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Verfahren gegen Jugendliche als eingeleitet zu gelten habe. Von einem eingeleiteten Verfahren könne wohl nicht mehr ausgegangen werden, wenn bereits eine Anklage erhoben worden sei. Es sei daher sachgerecht, den Begriff des eingeleiteten Verfahrens von Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG dahingehend auszulegen, dass nach Anklageerhebung ein Verfahren nicht mehr als eingeleitet zu betrachten sei. Dies habe vorliegend zur Konsequenz, dass auf die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte, welche er nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen haben soll, einzig das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 38 Abs. 7 JStG i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für den Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben als ernstlich in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch betreffend die interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit durchgeführt. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in Gerichtsstandsverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Vertretung des Kantons Zürich aktivlegitimiert ist, denn diese hat das Gesuch eingereicht. Gemäss der kantonsinternen Zuständigkeitsordnung ist die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dazu nicht befugt. Einzig die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist gemäss § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2004 berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton Zürich vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (ZH - LS 213.21). Das Gesuch wurde somit von einer unzuständigen Behörde eingereicht. Grundsätzlich wird in solchen Fällen auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht eingetreten. Vorliegend rechtfertigten jedoch die besonderen Umstände bzw. das im Jugendstrafverfahren und bei Haft (siehe act. 1) besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 31 Abs. 4 BV), von dieser Praxis ausnahmsweise abzuweichen; es wurde deshalb von der zur Vertretung des Kantons Zürich zuständigen Oberstaatsanwaltschaft direkt eine Stellungnahme eingeholt. Mit ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2007 ersuchte sie um Gutheissung der bereits von der Jugendstaatsanwaltschaft gestellten Anträge, womit auf diese eingetreten werden kann. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ist zur Vertretung des Gesuchgegners berechtigt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 215, Anhang II). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Jugendanwaltschaft Stadt Zürich hatte gegen A. bereits ein Jugendstrafverfahren eingeleitet, und dieses war noch hängig, als dieser nach Vollendung des 18. Altersjahres weiter delinquierte. Im Gesuch wird die Frage aufgeworfen, ob auf die Delikte, welche A. nach Vollendung des
18. Altersjahres begangen haben soll, das Jugendstrafverfahren oder das Erwachsenenstrafverfahren Anwendung finde.
2.2 Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Art. 3 Abs. 2 JStG anwendbar (Art. 9 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG bleibt das Jugendstrafverfahren anwendbar, sofern ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet wurde, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt geworden ist (vgl. dazu § 367 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich [ZH - LS 321]). Diesfalls richtet sich der Gerichtsstand nach Art. 38 JStG (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 339). Gemäss Art. 38 Abs. 1 JStG sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.3 Die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG sind vorliegend erfüllt.
Das Jugendstrafverfahren gegen A. war noch hängig, als dieser nach Vollendung des 18. Altersjahres (am Y.) am 16./17. August 2007 weiter delinquiert haben soll. Die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wirft in ihrem Gesuch die Frage auf, ob die Hängigkeit im Sinne von Art. 3 Abs.
2 Satz 4 JStG mit der Anklageerhebung ein Ende finde, und somit das Jugendstrafrecht für über 18-jährige nur noch in den Fällen anzuwenden sei, in denen am 18. Geburtstag des Angeschuldigten eine Strafuntersuchung hängig sei, nicht aber ein Entscheidverfahren. Vor dem Hintergrund, dass einem sich bereits im Anklagestadium befindlichen Verfahren keine zusätzlichen Anklagepunkte beigefügt werden, hat das Vorbringen der Jugendstaatsanwaltschaft eine gewisse Berechtigung, beruht Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG doch unter anderem auf dem Anliegen der Prozessökonomie, welches sich im Fall der bereits erfolgten Anklage nicht durchsetzt. Der Wortlaut des Gesetzes ist allerdings äusserst klar und es gibt im Gesetz keinen Anhaltspunkt, wonach nach der Anklageerhebung das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei. Einzige Voraussetzung für die Anwendung des Jugendstrafverfahrens auf Delikte, welche der Täter nach Vollendung des 18.
Altersjahres begangen hat, ist die Rechtshängigkeit eines Jugendstrafverfahrens, und ein solches endet mit rechtskräftiger Einstellung oder materieller Beurteilung, nicht aber mit der Anklageerhebung. Nichts anderes ergibt sich aus § 367 Abs. 2 StPO KT ZH - ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der Zuständigkeiten (Jugendstrafbehörden – Erwachsenen-
strafbehörden) hinsichtlich Delikten, welche nach dem vollendeten 18. Altersjahr des Täters begangen wurden, ist die Rechtshängigkeit („anhängig“)
des Jugendstrafverfahrens. Die Jugendstrafbehörden des Kantons Zürich sind somit berechtigt und verpflichtet (Art. 9 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 3 Abs.
2 Satz 4 JStG, § 367 Abs. 2 StPO KT ZH und Art. 38 Abs. 1 JStG), sämtliche A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Soweit der Gesuchsteller im Interesse einer schweizweit einheitlichen Anwendung des JStG in seiner Eingabe pauschale Feststellungsanträge stellt, für welche das konkrete fallspezifische Feststellungsinteresse nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass solche Anträge grundsätzlich unzulässig sind, da deren Beurteilung einer generellen Rechtsabklärung gleichkommen würde; zudem tangieren sie das materielle Strafrecht, welches vom Sachrichter anzuwenden ist. Es ist deshalb nicht darauf einzutreten.
4. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsteller keine Kosten auferlegt werden.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Jugendstrafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 19. Dezember 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.